News

Europäische Kommission erweitert Befristeten Beihilfe­rahmen auf staatliche Rekapitali­sierungen und nachrangiges Fremd­kapital

12.05.2020

Hintergrund

Am 19. März 2020 (geändert am 3. April 2020) hat die Europäische Kommission (“Kommission”) den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfemaßnahmen verabschiedet (sehen Sie hierzu ebenfalls unsere News vom 06.04.2020 sowie vom 16.03.2020), der den Umfang für die weitreichenden Notmaßnahmen der Mitgliedstaaten für Unternehmen umschreibt. Der Rahmen definiert die Bedingungen, nach denen die folgenden Unterstützungsmaßnahmen mit dem europäischen Beihilfenrecht vereinbar sind: (i) Direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse und Steuervorteile bis zu einem Nominalwert von bis zu EUR 800.000; (ii) staatliche Garantien; (iii) Zinszuschüsse für Darlehen; (iii) kurzfristige Exportkreditversicherungen; (v) Unterstützung für Coronavirus-bezogene F&E, Produkte und Einrichtungen; (vi) Stundung von Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen und (vii) Lohnzuschüsse für Arbeitnehmer.

Seitdem hat die Kommission in mehr als 100 Entscheidungen Beihilfen im Wert von insgesamt gut EUR 1.9 Billionen für die EU-Wirtschaft genehmigt. Nichtsdestotrotz wurde deutlich, dass die Verluste durch den Lock Down das Eigenkapital der Unternehmen und deren Möglichkeit geschmälert haben, bei Finanzinstituten Darlehen aufzunehmen. Nach Konsultationen und kontroversen Diskussionen mit den Mitgliedsstaaten hat die Kommission nun akzeptiert, dass Mitgliedstaaten als ultima ratio gezielte Rekapitalisierungsmaßnahmen ergreifen und nachrangiges Fremdkapital gewähren können, um das Risiko zahlreicher Insolvenzen zu reduzieren. Die Kommission fordert hierbei die Mitgliedsstaaten auf, bei den Maßnahmen den ökologischen und digitalen Wandel – Kernziele der Kommissionspräsidentschaft Ursula von der Leyens –  zu berücksichtigen.

Am 8. Mai 2020 hat die Kommission daher die zweite Erweiterung des Befristeten Rahmens verabschiedet, die den Umfang für Rekapitalisierungsmaßnahmen für Nicht-Finanzunternehmen definiert. Die Erweiterung sieht des Weiteren Klarstellungen zu den bisherigen Beihilfemaßnahmen und zu den Monitoring- und Schlussvorschriften vor. Nachrangiges Fremdkapital wird als geeignetes Mittel zur Unterstützung von Unternehmen unter der Voraussetzung anerkannt, dass die im Grundsatz für Zinszuschüsse bestimmten – und modifizierten – Bedingungen eingehalten werden. Es wird nun erwartet, dass Mitgliedsstaaten ihre nationalen Regelungen finalisieren und bei der Kommission anmelden, damit sie nach beihilferechtlicher Genehmigung umgesetzt werden können (in Deutschland betrifft dies das Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz).
    

Die ausführliche Version unseres Beitrages finden Sie hier.