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Europäische Kommission leitet Unter­suchung zu deutschen Festnetz- und Mobil­funk­terminierungs­entgelten ein

12.12.2014

 

Am 21. November 2014 hat die EU Kommission ein Phase II-Verfahren nach Art. 7 der Rahmenrichtlinie zum Maßnahmenentwurf der Bundesnetzagentur (BNetzA) in Sachen Mobilfunkterminierung eingeleitet. Am 7. November 2014 war bereits ein entsprechendes Verfahren für die Terminierungsentgelte der BNetzA im Festnetzbereich eingeleitet worden. Die EU Kommission hatte die BNetzA bereits im Jahr 2013 (IP/13/612) und erneut im April diesen Jahres (IP/14/385) aufgefordert, die Terminierungsentgelte zu senken.

Bei Terminierungsentgelten handelt es sich um die Gebühren, die sich Netzbetreiber gegenseitig für die Zustellung von Anrufen in ihrem Netz in Rechnung stellen. Diese unterliegen in Europa der Regulierung durch die nationalen Regulierungsbehörden. Die nationalen Regulierer müssen allerdings die EU Kommission, den GEREK und die Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten von ihren beabsichtigten Entscheidungen vor Inkrafttreten unterrichten. Dieses sog. Notifizierungsverfahren gem. Art. 7 der Rahmenrichtlinie hat das Ziel, eine kohärente Regulierungspraxis in der Europäischen Union zu gewährleisten.

Die BNetzA wendet in ihrem Maßnahmenentwurf zu den Terminierungsentgelten, der im Dezember 2014 in Kraft treten sollte, nicht die von der EU Kommission empfohlene Kostenrechnungsmethode an. Dies würde dazu führen, dass die Deutsche Telekom ihren Wettbewerbern Terminierungsentgelte in Rechnung stellen könnte, die mehr als doppelt so hoch sind wie der europäische Durchschnitt. Die EU Kommission befürchtet, dass diese Kosten an die Verbraucher weitergereicht werden.

Mit ihrem Beschluss über die Einleitung des Phase II-Verfahrens läutet die EU Kommission eine neue Runde im Tauziehen mit der BNetzA um richtige Methode bei der Berechnung von Terminierungsentgelten („pure BU-LRIC“ vs. „LRIC plus“) ein. Zuletzt hatte die Kommission im August 2013 Zweifel an den Festnetzterminierungsentgelten der BNetzA angemeldet. Daraufhin hatte die BNetzA ihren Maßnahmenentwurf überarbeitet. Auch der überarbeitete Entwurf ist nach Ansicht der Kommission aber unzureichend und würde Hemmnisse für den Binnenmarkt schaffen.

Die BNetzA hat bereits angekündigt, nicht von ihrem bevorzugten „LRIC plus“-Modell abweichen zu wollen. Laut Presseberichten beruft sich die Behörde darauf, dass der Kommission kein Veto-Recht zusteht. Soweit die Beteiligten am Ende der 3-monatigen Untersuchungsphase keine Einigung erzielen, kann die EU Kommission die BNetzA auffordern, den Maßnahmenentwurf abzuändern oder zurückzuziehen. Eine Möglichkeit, die Maßnahme selbst abzustellen, hat die Kommission dagegen nicht. Gemäß Art. 7 Abs. 7 der Rahmenrichtlinie sind die nationalen Regulierung nur aufgefordert, den Empfehlungen der EU Kommission „weitestgehend“ Rechnung zu tragen. Weigert sich die BNetzA, könnte die Kommission allerdings – theoretisch – ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH einleiten.

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