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Fachkräfte­einwanderungs­gesetz in Kraft getreten

05.04.2020

Seit 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft. Es ist ein Versuch, dem Fachkräftemangel in Deutschland durch Erleichterung bei Anstellung ausländischer Fachkräfte entgegen zu treten.

Welche wesentlichen Änderungen / Erleichterungen wird es geben?

  • Grundsätzliche Arbeitserlaubnis - Grundsätzlich darf nun jeder in Deutschland lebende Ausländer arbeiten, es sei denn, es ist ihm verboten (Grundsatz der Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt, § 4a AufenthG). Dies war bisher umgekehrt. 
  • Grundsätzlicher Entfall der Vorrangprüfung - Es wird zwar gemäß § 39 AufenthG nach wie vor regelmäßig die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich sein. Die BA wird aber nun eine Vorrangprüfung (die Prüfung, ob ein deutscher Arbeitnehmer für eine bestimmten, von einem Ausländer zu besetzenden Arbeitsplatz zur Verfügung steht) nur mehr in Ausnahmefällen durchführen, wenn das Gesetz dies vorsieht. Bisher war dies ebenfalls umgekehrt.
  • Qualifikation reicht aus - Liegt ein Arbeitsvertrag für einen konkreten Arbeitsplatz vor und eine anerkannte Qualifikation, so kann ein ausländischer Bewerber in allen Berufen, zu denen ihn seine Ausbildung befähigt, arbeiten.

           o Dies gilt nun auch für Nicht-Akademiker. 
           o Fachkräfte mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die gleichwertig ist mit einer inländischen qualifizierten
              Berufsausbildung, können somit nun auch einen Aufenthaltstitel erhalten. 
           o Neu ist, dass auch Ausländer mit nur praktischer Berufserfahrung und ohne formalen Abschluss (speziell im IT-Bereich)
              einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung bekommen können.

Einreise zur Arbeitsplatzsuche

Ausländische Fachkräfte können künftig (beschränkt bis zunächst 2025) zur Arbeitsplatzsuche für bis zu sechs Monate nach Deutschland kommen, wenn ihr Lebensunterhalt gesichert ist und sie über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügen (§ 20 AufenthG). Ausländer mit einem deutschen qualifizierten Berufsabschluss können bis zu 12 Monate bleiben und einen passenden Arbeitsplatz suchen, Akademiker sogar bis zu 18 Monate. Probearbeiten bis zu zehn Wochenstunden im künftigen Beruf sind erlaubt.

Ausbildung von ausländischen Fachkräften im Inland

Der Zugang zu einer Berufsausbildung in Deutschland wird für ausländische Bewerber erleichtert (§ 16a Abs. 1 AufenthG).
  • Einreise / Aufenthaltserlaubnis. Erstmals ist es (bis 2025) möglich, zur Suche eines Ausbildungsplatzes, der zu einer qualifizierten Berufstätigkeit führt, nach Deutschland einzureisen und sich bis zu sechs Monate hier aufzuhalten. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein und gute Deutschkenntnisse müssen nachgewiesen werden.
  • Spezielle Servicestelle der BAA. Ausländer sollen bei der Einstufung und Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen bei einer speziellen Servicestelle der Bundesagentur Unterstützung erhalten (§ 421b SGB III). Die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit / Anerkennung einer bisherigen ausländischen Berufsausbildung sollen vereinfacht und beschleunigt werden.
  • Arbeit während der „Anerkennungsphase“. So ist z.B. auch die Möglichkeit der Nachqualifizierung und Abdeckung von „Qualifizierungsdefiziten“ durch betriebliche Praxis bei deutschen Arbeitgebern vorgesehen (§ 16d AufenthG). Während dieser Anerkennungsphase üben die Ausländer bereits eine Beschäftigung in dem angestrebten Berufsumfeld aus.

Verfahrensbeschleunigung

Gegen eine Gebühr von EUR 411 kann der Arbeitgeber bei einer zentralen Ausländerbehörde, die die Bundesländer jeweils einrichten müssen, das sog. beschleunigte Verfahren zur Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für einen ausländischen „Kandidaten“ initiieren (§§71, 81a AufenthG). Der (künftige) Arbeitgeber wird hier in Vollmacht für seinen (künftigen) ausländischen Arbeitnehmer tätig. 

Diese zentrale Behörde soll dann als Schnittstelle zwischen Arbeitgeber und allen beteiligten Behörden alle Verwaltungsaufgaben erledigen und steuern, die zur Erlangung eines Aufenthaltstitels erforderlich sein werden. Darüber hinaus sind zahlreiche Einzelmaßnahmen zur Beschleunigung vorgesehen:

  • Durch festgelegte Bearbeitungsfristen für die einzelnen beteiligten Behörden soll eine Beschleunigung des Gesamtverfahrens erreicht werden.
  • Die zentrale Ausländerbehörde muss den Arbeitgeber durchgehend über den Stand des Verfahrens informieren und alle erforderlichen Unterlagen etc. bei ihm anfordern.
  • Liegen die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel vor, erteilt diese Behörde die Vorabzustimmung und informiert die zuständige Auslandsvertretung über die bevorstehende Visabeantragung durch den Ausländer.
  • Die Auslandsvertretung muss dem Antragsteller innerhalb von drei Wochen einen Vorsprachetermin geben und innerhalb drei Wochen nach der Vorsprache über die Visumserteilung entscheiden.

Fazit

Die Praxis wird zeigen, ob die im Gesetz vorgesehenen Erleichterungen auch so umgesetzt werden können und die erhofften Auswirkungen auf den deutschen Arbeitsmarkt haben werden. Die Unternehmen, die ausländische Kandidaten für offene Jobpositionen im Akademiker- und Nicht-Akademikerbereich haben, müssen weiterhin bereits im Vorfeld sorgfältig prüfen, ob ihr Kandidat die erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen zumindest teilweise mitbringt, um die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zur Aus- oder Weiterqualifikation oder direkt zur Beschäftigung zu erfüllen. Eine zielgerichtete Herangehensweise des Unternehmens selbst kann dabei erheblich Zeit sparen, die Bewerber selektieren (durch gezielte Praktika/Probearbeiten) und das Beantragungsverfahren für den Aufenthaltstitel zur Beschäftigung beschleunigen. 

Arbeitsrecht

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