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Falle bei Kosten­erstattung des Neben­inter­venienten

16.03.2015
Tritt in einem Prozess ein Nebenintervenient auf, so droht bei Obsiegen der Hauptpartei unter Umständen ein Fristversäumnis bezüglich des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs.

An sich ist dieser Erstattungsanspruch in § 101 ZPO klar geregelt: Gewinnt die vom Nebenintervenienten unterstütze Partei den Prozess, so sind auch die Kosten des Nebenintervenienten dem Prozessgegner aufzuerlegen.

Trotz dieses klaren Gesetzeswortlauts kommt es in der Praxis – selbst wenn höchst vorsorglich ein entsprechender Kostenantrag für den Nebenintervenienten gestellt wurde – nicht selten vor, dass das erkennende Gericht zwar die Kosten der Hauptpartei, nicht aber die des Nebenintervenienten tenoriert. Da es dann an einer Kostengrundentscheidung fehlt, kann der Urkundsbeamte eine später beantragte Kostenfestsetzung nicht gewähren. Der Nebenintervenient erhält diese Kosten daher vom Prozessgegner nicht erstattet, obwohl sie ihm nach dem Gesetz zustehen.

Ergeht die Kostenentscheidung in einem Urteil, so ist für den Nebenintervenienten die Ergänzung des Urteils gemäß § 321 ZPO zu beantragen. Wichtig ist, dass § 321 ZPO auch dann entsprechend angewendet wird, wenn die Kostenentscheidung – etwa nach Rücknahme einer Berufung auf einen entsprechenden richterlichen Hinweis des Berufungsgerichts – durch Beschluss ergeht. Dies hat zur Folge, dass für einen Antrag auf nachträgliche Tenorierung der Kosten des Nebenintervenienten in allen Fällen die Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO gilt.

Das bedeutet in der Praxis: Wird insbesondere bei einer Kostenentscheidung im Beschlusswege die Zweiwochenfrist in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO übersehen, so kann der Nebenintervenient trotz eindeutiger Rechtslage keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner mehr geltend machen. Dies kann bei einem hohen Streitwert eine erhebliche Summe ausmachen.

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