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Fusions­kontrolle: Entflechtung bei Falsch­angaben im Zusammen­schluss­kontroll­verfahren

16.10.2015

 

Vor kurzem hat das Bundeskartellamt ein Entflechtungsverfahren gegen den französischen Molkereikonzern Savencia und die Molkerei Söbbeke wegen unrichtiger Angaben im Zusammenschlusskontrollverfahren eingestellt. Savencia (Hersteller von u.a. den Käsemarken Bresso, Chaumes, Fol Epi, Géramont, Le Tartare, Saint Albray) hatte im Jahr 1999 eine Beteiligung an der Andechser Molkerei erworben. Im Jahr 2011 erteilte das Bundeskartellamt die Freigabe für die Übernahme der Molkerei Söbbeke, der Wettbewerberin auf den Märkten Bio-Fruchtjoghurt, Naturjoghurt, Bio-Fruchtquark und Bio-Drinks.

Savencia hatte in der Anmeldung zur Zusammenschlusskontrolle falsche Angaben zu den Marktverhältnissen und zu Einflussnahmemöglichkeit der Molkerei-Gruppe auf die Andechser Molkerei gemacht. Das Bundeskartellamt leitete wegen der Falschangaben ein Entflechtungsverfahren ein. Die Ermittlungen ergaben, dass die beiden Molkereien Söbbeke und Andechser auf mehreren Produktmärkten gemeinsame Marktanteile von über 50% erzielten. Der Zusammenschluss führte daher auf diesem Märkten zu einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs.

Savencia hatte angeboten, die Beteiligung an der Andechser Molkerei zu veräußern, so dass das Bundeskartellamt das Verfahren ohne Auflösung des Zusammenschlusses einstellen konnte.

Pflicht der umfassenden und zutreffenden Angaben im Zusammenschlussverfahren

Unternehmen, die einen Zusammenschluss zur Kontrolle beim Bundeskartellamt anmelden, sind gemäß § 39 Abs. 3 S. 5 GWB zu richtigen und vollständigen Angaben verpflichtet. Wird ein Zusammenschluss aufgrund von Falschangaben durch das Bundeskartellamt freigegeben, kann – wie es im Fall der Molkereien Andechser und Söbbeke drohte – dieser durch das Bundeskartellamt aufgelöst werden.

Unabhängig vom Ausgang eines Zusammenschlussverfahrens drohen Bußgelder

Unabhängig vom Ausgang eines Zusammenschlussverfahrens sind das Bundeskartellamt und die EU-Kommission ermächtigt, bei falschen oder nicht vollständigen Angaben der Beteiligten Bußgelder zu erlassen. Nach der Fusionskontrollverordnung kann die EU-Kommission Unternehmen mit Bußgeldern von bis zu 1% des weltweiten Vorjahresumsatzes belegen, sollten diese während des Prüfverfahrens – mindestens – fahrlässig unrichtige, irrführende, unvollständige oder verspätete Angaben gemacht haben. Das Bundeskartellamt kann gemäß § 81 GWB Bußgelder wegen vorsätzlicher und fahrlässiger unrichtiger oder unvollständiger Angaben im Prüfverfahren erheben, die bis zu 100.000 Euro betragen können. Bußgelder können bis zu 1 Million Euro betragen, sollten die Falschangaben in der Absicht gemacht worden sein, eine Untersagung des Zusammenschlusses zu verhindern.

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