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Geldwäsche – Elektronisches Transparenz­register

16.02.2017

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vorgelegt. Die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 26. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen.

Ein wesentlicher Aspekt des Referentenentwurfs aus gesellschaftsrechtlicher Sicht beinhaltet in den §§ 17 bis 22 GwG-E die Errichtung eines elektronischen Transparenzregisters. Die Regelungen gehen zurück auf Artikel 30 der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, der verlangt, dass künftig „Gesellschaften oder sonstige juristische Personen“ in einem zentralen Register „zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer“ machen müssen. In Umsetzung dieser Richtlinienvorgaben ist vorgesehen, dass zukünftig gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähigen Personengesellschaften (vgl. § 18 Abs. 1 GwG-E) sowie Trustees und Treuhänder (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 GwG-E) unverzüglich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen an das Transparenzregister mitzuteilen haben. Börsennotierte Gesellschaften sind vom Anwendungsbereich des Transparenzregisters ausgenommen, da diese anderweitigen Offenlegungspflichten unterliegen, die eine ausreichende Transparenz über die Eigentumsverhältnisse an diesen Gesellschaften bereits gewährleisten.

Wirtschaftliche Berechtigte in diesem Sinne sind natürliche Personen, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (vgl. § 17 Abs. 1 GwG-E i. V. m. § 1 Abs. 11 GwG-E). Die zu meldenden Angaben beinhalten Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnsitz sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (vgl. § 17 Abs. 1 GwG-E). Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf spätere Änderungen früherer Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten. Anteilseigner, die allein oder mit anderen zusammen mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren, haben den gesetzlichen Vertretern die notwendigen Angaben mitzuteilen, wenn sie selbst wirtschaftliche Berechtigte im Sinne des GwG sind oder unter der unmittelbaren Kontrolle eines solchen stehen (vgl. § 18 Abs. 4 GwG-E).

Nach § 18 Abs. 2 GwG-E gilt die Pflicht zur Meldung der Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten als erfüllt, wenn sich die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister oder Unternehmensregister) ergeben. Nach vorheriger Online-Registrierung soll jeder zu Informationszwecken gegen Gebühr berechtigt sein, Einsicht in das Register zu nehmen (§ 20 Abs. 1 GwG-E).

Im Rahmen der Pressemitteilung zur Vorstellung des genannten Referentenentwurfs weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass das Bundesjustizministerium derzeit erwägt, zum Zwecke der weiteren Steigerung der Transparenz und zur Erzielung einer größeren Nutzerfreundlichkeit des Transparenzregisters begleitend zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie Anpassungen an den Regelungen zur Gesellschafterliste der GmbH vorzunehmen. Insofern würde sich anbieten, die bisherigen Mindestangabepflichten in der Gesellschafterliste um eine Pflicht zur Nennung des prozentualen Anteilsbesitzes (pro Gesellschafter) zu ergänzen. Des Weiteren werde geprüft, ob eine gesetzgeberische Vorgabe zu den Mindestangaben für Personen- und Kapitalgesellschaften als Gesellschafter in der Gesellschafterliste sinnvoll sei.

Vgl. zum Referentenentwurf auch den Beitrag von Dr. Christian Pelz und Dr. Maximilian Utz.