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Geschäfts­führer­haftung für Zahlungen auf debitorisches Konto nach Insolvenz­reife

17.10.2016

Mit Urteil vom 26.01.2016 hat der II. Zivilsenat des BGH seine Rechtsprechung zur Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG bei Einzahlungen auf ein debitorisch geführtes Geschäftskonto bestätigt. Bei dieser Gelegenheit hat der Senat auch dezidiert die prozessrechtlichen Anforderungen für die Würdigung von insolvenzrechtlichen Indizien herausgearbeitet.

Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife

Nach § 64 GmbHG haftet ein Geschäftsführer persönlich für masseschmälernde Handlungen nach Insolvenzreife (gleiches gilt für den Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß § 92 Abs. 2 AktG). Auf diese Weise soll die gleichmäßige Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren sichergestellt werden.

In der Krise des Unternehmens ist Geschäftsführern zu empfehlen, sich über ab diesem Zeitpunkt noch zulässige Zahlungen Gedanken zu machen und Rechtsrat einzuholen. Oft genug passiert dies allerdings nicht. Vielen Geschäftsführern ist insbesondere nicht bewusst, dass Zahlungseingänge auf einem debitorisch geführten Kontokorrentkonto als Zahlungen im Sinne von § 64 GmbHG gelten; denn hierdurch wird letztlich eine Kreditforderung der jeweiligen Bank zurückgeführt und die Bank vor anderen Gläubigern bevorzugt. Anders ist dies, wenn zeitgleich durch die Einzahlung auf dem debitorischen Kontokorrentkonto Sicherheiten (z.B. bei einer Globalzession) in gleicher Höhe frei werden. Dann ist die Einzahlung vermögensneutral.

BGH, Urteil vom 26.01.2016 – II ZR 394/13

Die Instanzgerichte hatten der Klage auf Erstattung von geleisteten Zahlungen sowie Einzahlungen auf dem debitorischen Gesellschaftskonto zunächst stattgegeben. Gestützt auf die Vermutungswirkung von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO bei Zahlungseinstellung nahmen sie Zahlungsunfähigkeit im relevanten Zeitraum an.

Wie oft hat sich der Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungseinstellung auf wenige (hier: 4) offene Verbindlichkeiten der Gesellschaft gestützt, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beglichen waren. Der beklagte Geschäftsführer hatte allerdings vorgetragen, dass diese höchst streitig bzw. durch Aufrechnung erloschen waren. Die angebotenen Beweise wurden jedoch nicht erhoben, da der mangelnde Widerspruch des Geschäftsführers im Prüfungstermin als ausreichendes Indiz gegen seine Darstellung und für eine Zahlungseinstellung gewertet wurde.

Des Weiteren hatte die Gesellschaft alle bestehenden und zukünftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen zur Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit der Bank an diese abgetreten.

Nach Auffassung des II. Zivilsenats, der das Verfahren mit umfangreichen „Segelanweisungen“ an das Oberlandesgericht zurückverwiesen hat, hätten die Instanzgerichte den vom Geschäftsführer vorgetragenen und unter Beweis gestellten Umständen zur Erschütterung der Tatsachengrundlage für eine Zahlungseinstellung nachgehen müssen. Auch wenn eine Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO eine gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit begründe, sei der Insolvenzverwalter jedoch für die tatsächlichen Grundlagen der Zahlungseinstellung voll darlegungs- und beweisbelastet.

Der mangelnde Widerspruch des Geschäftsführers im Prüfungstermin sei nur ein sehr schwaches Indiz. Es steht dem beklagten Geschäftsführer frei, diese Indizien durch gegenläufige Indizien zu erschüttern und darzulegen, dass die Gesellschaft ihre Zahlungen nicht eingestellt hatte.

Selbst wenn trotzdem aufgrund einer Gesamtschau von einer Zahlungseinstellung auszugehen wäre, sei es dem Geschäftsführer (wie auch jedem Anfechtungsgegner bei der Insolvenzanfechtung) unbenommen, die Zahlungsfähigkeit durch gerichtliches Sachverständigengutachten zu beweisen (zuletzt BGH, Urteil vom 26.03.2015, IX ZR 134/13, NJW 2015, 1824).

Es sei zudem zu beachten, dass zwar die Auszahlungen vom Kontokorrentkonto der Gesellschaft für deren Gläubiger benachteiligend waren, da die Bank über freie Sicherheiten verfügte. Hinsichtlich der eingegangen Zahlungen sei es allerdings so, dass diese wegen der Globalzession und der bei Einzahlungen frei gewordenen Sicherheiten vermögensneutral waren. In diesem Fall liege ein Aktivtausch vor, bei dem die übrigen Gesellschaftsgläubiger nicht benachteiligt wurden.

Praxishinweise

Die Feststellungen des II. Zivilsenats zu den beweisrechtlichen Aspekten zeigen einmal mehr, dass es bei der Frage der Zahlungsunfähigkeit auf saubere Darlegung und Beweis von Indizien für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ankommt. Diese und damit eine Geschäftsführerhaftung dürfen nicht vorschnell bejaht werden. Das Schweigen oder die Untätigkeit des Geschäftsführers im Prüfungstermin hat keinen besonderen Aussagewert, der über ein schwaches Indiz hinausgeht – dies nicht zuletzt, weil sein Anstellungsvertrag nach Verfahrenseröffnung regelmäßig gekündigt wird und er bei den weiteren Entscheidungen über die Gesellschaft außen vor bleibt. Der Geschäftsführer wird naturgemäß nur wenig Interesse am Verlauf des Insolvenzverfahrens zeigen.
In materiellrechtlicher Hinsicht ergänzt das Urteil die bisherige Rechtsprechung zur Geschäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG (und § 92 Abs. 2 AktG) für Zahlungsvorgänge auf debitorischen Gesellschaftskonten. Hierbei ist anzumerken, dass diese Haftung kongruent mit der Insolvenzanfechtung läuft, als nur Vorgänge erfasst werden, die zu einer Schmälerung des Gesellschaftsvermögens geführt haben. Vermögensneutrale Vorgänge, bei denen es zu einem bloßen Aktiv- oder Passivtausch und damit lediglich zu einer Vermögensumschichtung gekommen ist, fallen nicht darunter. Daher sind Zahlungsausgänge von einem debitorisch geführten Konto keine unzulässigen Zahlungen, weil dadurch nur ein Gläubigerwechsel eintritt.

Anders ist es bei Zahlungseingängen auf einem debitorischen Konto, da diese bei wirtschaftlicher Betrachtung Zahlungen an die Bank sind. Grundsätzlich muss ein Geschäftsführer Gutschriften auf einem debitorischen Konto verhindern, indem er z.B. ein neues (kreditorisches) Geschäftskonto bei einer anderen Bank eröffnet und dafür sorgt, dass alle Zahlungen und Gutschriften darauf erfolgen. Vor den praktischen Auswirkungen einer solchen Maßnahme für die Sanierungschancen einer in der Krise befindlichen Gesellschaft verschließt die Rechtsprechung allerdings die Augen. Juristisch betrachtet und vor dem Hintergrund der Zielrichtung von § 64 GmbHG ist dies jedoch konsequent.

Lässt die Bank jedoch nach Einzahlung auf einem debitorischen Konto weitere Auszahlungen in engem zeitlichem Zusammenhang und gleichem Umfang zu, liegt ebenfalls ein vermögensneutraler Aktiventausch vor. Einzahlungen und Auszahlungen sind als vermögensneutrale Maßnahme zu saldieren. Gleiches gilt wenn Zahlungen auf ein debitorischen Konto erfolgen und dadurch Sicherheiten frei werden. Die Verringerung des Negativsaldos wird durch den Erhalt der freigewordenen, pfändbaren Sicherheit kompensiert.

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