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Gesetz zur Reform der Strukturen der Kranken­haus­versorgung

26.10.2015

Nachdem das Bundesministerium für Gesundheit bereits im April 2015 einen ersten Gesetzentwurf zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung vorgelegt hat, befindet sich der Entwurf der Bundesregierung (Juni 2015) nun mitten im Gesetzgebungsprozess. Durch das Gesetzesvorhaben soll die qualitativ hochwertige Krankenhaus- und Patientenversorgung sowie die wirtschaftliche Sicherung der Gesundheitsversorgung weiterentwickelt werden.

Hintergrund & Status des Gesetzgebungsverfahrens

Bereits im Dezember 2014 formulierte die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform wesentliche Eckpunkte, um die im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziele zur Verbesserung der Krankenhausversorgung umzusetzen. Daraufhin hat das BMG am 28.04.2015 einen Gesetzesentwurf zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung vorgelegt. Durch das Gesetzesvorhaben soll eine qualitativ hochwertige Krankenhaus- und Patientenversorgung sowie die wirtschaftliche Sicherung der Gesundheitsversorgung gewährleistet und ausgebaut werden.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30. Juni 2015 zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung wird nun mittlerweile in Bundestag und Bundesrat behandelt. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform hat daraufhin erste Änderungen des ursprünglichen Gesetzentwurfes beschlossen. Das Reformvorhaben, das zum 1. Januar 2016 in Kraft treten soll, zielt unter anderem auf eine Stärkung der Qualität der Krankenhaus- und Patientenversorgung sowie auf die Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten für Krankenhäuser ab. Wesentliche Kernpunkte der Strukturreform sind u.a.:

  • Stärkung der unmittelbaren pflegerischen Patientenversorgung (ausschließlich Pflege am Bett) durch die Einrichtung und den stufenweisen Aufbau eines Pflegestellen-Förderprogramms.
  • Zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen (Abbau von Überkapazitäten oder Umwandlung von Krankenhäuser in lokale Versorgungseinrichtungen) soll ein Strukturfonds aus Bundes- und Ländermitteln eingerichtet werden.
  • Einführung eines Zu- und Abschlagssystems auf Basis von Qualitätskriterien für Krankenhausleistungen, einer Mindestmengenregelung und Einführung neuer Selektivverträge (Qualitätsverträge).

Stellungnahme des Bundesrats

Die Länder haben am 10. Juli 2015 im Bundesrat Stellung zum Gesetzentwurf genommen. Anders als die Bundesregierung geht das Ländergremium von der Zustimmungsbedürftigkeit des geplanten Reformgesetzes aus, da die Beteiligung der Länder am geplanten Strukturfonds die Länderhaushalte belaste. Der Bundesrat plädiert außerdem für eine zeitliche Befristung des Strukturfonds auf fünf Jahre.

Daneben haben sich die Länder inhaltlich unter anderem dafür ausgesprochen, dass der Gesetzgeber unverzichtbare Ausnahmen für den Fixkostendegressionsabschlag (als Regelung zur Mengensteuerung) selbst festlege. Auch solle die Laufzeit der Fixkostendegressionsabschläge von fünf auf drei Jahre verkürzt werden. Der Bundesrat hat zudem angeregt, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zusätzliche finanzielle Entlastungen der Krankenhäuser zu prüfen.

Anhörung im Gesundheitsausschuss

Der Gesetzgebungsentwurf der Bundesregierung war am 7. September 2015 Gegenstand einer Sachverständigenanhörung im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages, in deren Rahmen auch betroffene Interessenverbände Stellungnahmen abgegeben haben. Die anvisierten Ziele der Reform, die Qualität und Finanzierung der Krankenversorgung zu verbessern, wurden dabei einhellig begrüßt. Ob die konkret vorgesehenen Mittel den Finanzierungsbedarf tatsächlich decken, wurde jedoch angezweifelt. Kritisiert wurde insbesondere die Kürzung des Versorgungszuschlages ab 2017, die nicht durch das neue Förderprogramm aufgefangen werde. Auch die Vergütungsabschläge für schlechte Qualität könnten das Potenzial haben, eher den Kostendruck zu erhöhen, als zur Verbesserung der Qualität der Krankenhausleistung beizutragen.

Änderungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe

Der Kritik des Bundesrates sowie der angehörten Sachverständigen und Interessenverbände hat sich die Bund-Länder AG zur Krankenhausreform zum Teil angenommen. Diese hat sich am 2. Oktober 2015 auf Änderungen des Gesetzesentwurfs geeinigt, die nunmehr im laufenden Gesetzgebungsprozess umgesetzt werden sollen. Der Gesetzgeber entscheidet voraussichtlich Anfang November über die beschlossenen Änderungen.

Konkret wird der Versorgungszuschlag ab 2017 durch einen Pflegezuschlag, dessen Mittelvolumen 500 Mio. Euro pro Jahr betragen soll, ersetzt. Zudem wird das Pflegestellen-Förderprogramm auf Intensivstationen ausgeweitet. Entsprechend der Forderung des Bundesrates wird die Dauer des Fixkostendegressionsabschlages auf drei Jahre reduziert und Ausnahmen – etwa für Entgelte mit einem Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln – gesetzlich konkretisiert.

Im Rahmen des neu eingeführten Zu- und Abschlagssystems wird zudem klargestellt, dass bei Qualitätsmangeln nach maximal drei Jahren ein Vergütungsausschluss erfolgt. Weitere von der Bund-Länder-AG beschlossene Änderungen betreffen die Notfallversorgung durch Krankenhäuser, die Erweiterung und Ergänzung der Leistungsansprüche der häuslichen Krankenpflege sowie eine Verlängerung und Ausweitung des Hygiene-Förderprogramms.

Meinungen zur Reform

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf ist bei zahlreichen „Stakeholdern“ auf Kritik gestoßen, da er keine nachhaltige Lösung hinsichtlich des Finanzierungsbedarfes der Krankenhäuser biete. So kritisierte insbesondere der GKV-Spitzenverband die rückläufige Investitionsfinanzierung der Länder. Aber auch Vertreter der Ärzteschaft, wie die Bundesärztekammer oder der Verband der Leitenden Krankenhausärzte (VLK) kritisierten die mangelnde Investitionsbereitschaft von Bund und Ländern, die dem weiterhin wachsenden Bedarf an Krankenhaus-, Hygiene- und Pflegepersonal nicht gerecht werde. Die zuletzt von der Bund-Länder AG beschlossenen Änderungen, insbesondere der Pflegezuschlag in Höhe von 500 Mio. Euro, könnten dieser Kritik durchaus abhelfen. Die Deutsche Krankenhaus Gesellschaft (DKG) nahm diesen wohlwollend auf, da er jedenfalls dazu beitrage, die Finanzierung der laufenden Kosten der Krankenhäuser zu verbessern. Weiterhin keine nachhaltige Lösung bestehe aus Sicht der DKG allerdings mit Blick auf die unzureichende Investitionsfinanzierung seitens der Länder.

Ob und in welcher Form das Reformgesetz zum 1. Januar 2016 tatsächlich verbindlich wird, bleibt abzuwarten.

 

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