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Gesetzes­entwurf zur Daten­hehlerei

05.08.2014

Dem Bundestag liegt gegenwärtig ein vom Bundesrat angenommener und zugeleiteter Gesetzentwurf vor, durch den Strafbarkeitslücken im Bereich des Handelns mit Daten geschlossen werden sollen. Geplant ist die Einführung eines neuen Straftatbestandes der Datenhehlerei. Nach § 202d StGB soll das Erlangen, Sich-Verschaffen, Überlassen, Verbreiten oder sonst Zugänglichmachen von Daten in (Dritt)Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht strafbar sein. Voraussetzung sei eine Tat nach § 202a StGB oder eine andere rechtswidrige Erlangung als Vortat sowie dass der Berechtigte an deren Nichtweiterverwendung ein schutzwürdiges Interesse hat und diese nicht allgemein zugänglichen Quellen entnommen wurden. Hervorzuheben ist zudem § 202d Abs. 5 StGB, der den Datenerwerb durch Amtsträger oder deren Beauftragte zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten nicht erfasst, womit der Ankauf von Steuer-CDs straflos bliebe.

Der Entwurf geht aber sehr weit. Anders als bei der Sachhehlerei genügt bisher jede rechtswidrige Tat als Vortat. Insbesondere, da der Datenbegriff als solcher in § 202d StGB, eine Friktion mit den Wertungen der Geheimnishehlerei gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG nach sich zieht. So ist der Begriff des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses deutlich enger als der der geschützten Daten im Sinne des Gesetzentwurfs. Somit könnte künftig allein das Speichermedium der Daten über den gesetzliche Schutz entscheiden. Zudem ist keine Ausnahme für investigativen Journalismus oder etwa Whistleblowing zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgesehen.

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