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Hersteller­haftung: Verwendungs­bestimmung in der Bedienungs­anleitung

18.11.2014

Inhalt und Umfang von Bedienungsanleitung und Verwendungsbestimmung der eigenen Produkte sind immer wieder ein großes Thema für Hersteller. Regelmäßig taucht dabei die Frage auf, inwieweit die Verwendungsbestimmung überhaupt Einfluss auf eine potentielle Produkthaftung hat.

 

Aktuelles Urteil

Das aktuelle Urteil des OLG Nürnberg (Urt. v. 20.5.2014, NJW-RR 2014, 1304) zeigt, wie eine fehlende Verwendungsbestimmung in der Bedienungsanleitung dem Hersteller zum Verhängnis werden kann:
Der Kläger macht hier Schäden (Zahnverletzungen) geltend, die durch einen Unfall mit einem Mountainbike entstanden sind. Zu dem Unfall kam es, weil der Rahmen des von der Beklagten hergestellten Mountainbikes gebrochen ist, als das Vorderrad nach einem Kunststück (Fahren auf dem Hinterrad) mit dem Vorderrad wieder auf die Straße gesetzt wurde. Das OLG Nürnberg bejahte hier – anders als die Vorinstanz – die Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz wegen eines Instruktionsfehlers. In der Gebrauchsanleitung war keine Klassifizierung des Mountainbikes enthalten. Die Herstellerin berief sich darauf, dass das Mountainbike für die vom Kläger damit durchgeführten Kunststücke und Sprünge nicht geeignet gewesen sei. Das Gericht kommt – aufgrund eines Sachverständigengutachtens - zu dem Ergebnis, dass es dem Kläger aufgrund der in der Gebrauchsanleitung zur Verfügung gestellten Informationen nicht möglich war, den sachgerechten Gebrauch des Mountainbikes zu ermitteln und die Benutzung entsprechend daran anzupassen. Als Konsequenz haftet der Hersteller nach der Wertung des Gerichts für Schäden aus der Verwendung des Mountainbikes für Sprünge und Kunststücke, die jedenfalls dem naheliegenden Gebrauch zuzurechnen seien.

 

Zusammenhang von Verwendungsbestimmung und Produkthaftung

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, die Benutzungsmöglichkeiten der eigenen Produkte sorgfältig unter Berücksichtigung möglicher Einsatzbereiche und technischer Parameter festzulegen. Dabei ist die Verwendungsbestimmung grundsätzlich ein zweischneidiges Schwert: Sie kann u.U. die Produkthaftung begrenzen, wenn die schadensursächliche Benutzung des Produktes so weit außerhalb ihres Umfangs liegt, dass keine vorhersehbare Fehlanwendung mehr angenommen werden kann. Sie kann andererseits aber auch überhaupt erst einen Anknüpfungspunkt für die Produkthaftung liefern, da sie gerade die bestimmungsgemäße Verwendung umschreibt, für die der Hersteller haftet. Auch zu berücksichtigen ist, dass die Bedienungsanleitung nur einer von mehreren Umständen ist, der von den Gerichten zur Abgrenzung des vorhersehbaren Gebrauchs herangezogen wird.

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