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Inheritance tax reform – Bundesrat demands additional tightening of regulations

29.09.2015

1. Hintergrund

Die Bundesregierung hat am 08.07.2015 den Gesetzentwurf für die Reform der Erbschaftssteuer beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Nun liegt seit dem 25.09.2015 die Stellungnahme des Bundesrates zu den geplanten Gesetzesänderungen vor (BR-Drs. 3.53/13 Beschluss). Die Bundesregierung ist jetzt wieder am Zug, auf die Vorschläge des Bundesrates zu regieren. Die Stellungnahme wird für den 07.10.2015 erwartet.

2. Wesentliche Verschlechterungen im Vergleich zu dem Entwurf der Bundesregierung

Wer geglaubt hat, dass der Bundesrat noch wesentliche Verbesserungen am Gesetzentwurf vorschlagen würde, der sieht sich durch seine Stellungnahme enttäuscht. Die Verbesserungen, die im Bundesrat im Vorfeld der Stellungnahme diskutiert wurden, fanden keine Mehrheit.

Frage der Definition des nicht begünstigten Vermögens offen

Die größte Diskrepanz zwischen Bundesregierung und Bundesrat herrscht derzeit mit Blick auf das begünstigte Vermögen. Während die Bundesregierung für die Ermittlung des begünstigten Vermögens das sogenannte „Hauptzweckprinzip“ favorisiert, will der Bundesrat den derzeitigen Verwaltungsvermögenskatalog grundsätzlich beibehalten und geringfügig modifizieren. Der Bundesrat lehnt das „Hauptzweckprinzip“ nicht zuletzt auch aufgrund der schwierigen praktischen Umsetzung und der Gefahr neuer Gestaltungsüberlegungen ausdrücklich ab. Gelingt in diesem Punkt keine Einigung, kann sich das Gesetzgebungsverfahren noch erheblich in die Länge ziehen. Die in Kürze erwartete Reaktion der Bundesregierung zu diesem Punkt könnte eine Tendenz wiedergeben, ob das Gesetzgebungsverfahren tatsächlich noch – wie geplant – in diesem Jahr zum Abschluss gebracht werden kann.

Optionsverschonung soll nur bei maximal 10% Verwaltungsvermögen gewährt werden

Bundesregierung und Bundesrat sind sich auch uneinig im Hinblick auf die Anwendung des Verschonungsabschlages in Höhe von 100%. Während die Bundesregierung ohne jede weitere Voraussetzung den Antrag auf die Optionsverschonung zulassen will – der Steuerpflichtige muss in diesem Fall künftig dann nur längere Lohnsummen- und Behaltensfristen und strengere Lohnsummenvoraussetzungen einhalten -, will der Bundesrat die Optionsverschonung hingegen nur gewähren, wenn zum Übertragungszeitpunkt die Verwaltungsvermögensgrenze von 10% eingehalten ist. Erwerber von Unternehmensanteilen mit einer Verwaltungsvermögensgrenze von z. B. 30% müssten dann künftig 40,5% des Unternehmenswertes versteuern. Dieser Wert setzt sich zusammen aus den 30% des nicht begünstigten Vermögens und 15% des verbleibenden begünstigten Vermögens (15% von 70% = 10,5%). Denn die Optionsverschonung auf den verbleibenden begünstigten Teil scheidet wegen des Überschreitens der Verwaltungsvermögensgrenze von 10% aus.

Die erbschaftssteuerlichen Begünstigungen bei Großunternehmen werden verschärft

Eine erhebliche Verschärfung mit Blick auf die erbschaftssteuerlichen Begünstigungen bei Großunternehmen würde eintreten, wenn sich der Bundesrat mit seinen Vorschlägen durchsetzt.

In der Stellungnahme des Bundesrates finden sich keine Erleichterungen bei der erhöhten Freigrenze von EUR 52 Mio.. Im Vorfeld wurde diskutiert, eine Erleichterung insoweit vorzusehen, als Voraussetzung für die erhöhte Freigrenze bestimmte Entnahme-, Abfindungs- und Verfügungsbeschränkungen in dem Gesellschaftsvertrag sind. Diese Regelungen müssen zehn Jahre vor und 30 Jahre nach dem Übertragungsstichtag vorliegen. Sie sind tatsächlich aber nicht praktikabel. Zumindest eine Verminderung der einzuhaltenden 40-Jahres-Frist war diskutiert worden. Im Bundesrat konnte sich diese Meinung nicht durchsetzen.

Weiterhin schlägt der Bundesrat mit Blick auf den abschmelzenden Verschonungsabschlag erhebliche Verschlechterungen vor.

Zum einen sollen sich die Abschmelzungszonen, in denen sich der anzuwendende Verschonungsabschlag mindert, im Vergleich zum Regierungsentwurf erheblich reduzieren. Während der Regierungsentwurf noch eine Abschmelzungszone von EUR 26-116 Mio. bzw. bei der Anwendung der erhöhten Freigrenze von EUR 52-142 Mio. vorsieht, tritt der Bundesrat nur noch für eine Abschmelzungszone von EUR 26-34 Mio. bzw. bei Anwendung der erhöhten Freigrenze von EUR 52-60 Mio. ein. Damit würde sich die Spanne der Abschmelzungszone von EUR 90 Mio. im Regierungsentwurf auf nur noch EUR 8 Mio. verringern.

Zum anderen will der Bundesrat den Mindest-Verschonungsabschlag bei Überschreiten des Endes der Abschmelzungszone von derzeit 35% bei Wahl der Optionsverschonung und von 20% bei Wahl der Regelverschonung abschaffen. Nach diesen Vorstellungen wird bei Überschreiten des Endes der Abschmelzungszone kein Verschonungsabschlag mehr gewährt.


Keine Änderungsvorschläge bei der Unternehmensbewertung

Bekanntlich führt die derzeitige Ausgestaltung des Bewertungsgesetzes aufgrund des derzeit herrschenden Niedrigzinsumfeldes zu viel zu hohen Unternehmenswerten. Deswegen ist im Vorfeld diskutiert worden, das Bewertungsgesetz zu ändern. Diese Diskussion hat jedoch in die Stellungnahme des Bundesrates keinen Eingang gefunden. Es ist nun an dem Bundestag, sich diesem Thema zu widmen.

3. Fazit

Alles in allem verheißen die Vorschläge des Bundesrates nichts Gutes. Die Hoffnung auf weitere Erleichterungen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens schwinden damit weiter.

Angesichts dessen muss jeder Familienunternehmer prüfen, ob eine Übertragung des Unternehmens unter der Geltung des derzeitigen Rechts nicht vorteilhafter ist. Wer allerdings dieser Überlegung nähertritt, der muss jetzt die noch notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen in Angriff nehmen, um noch jederzeit handlungsfähig zu bleiben.

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