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Inverkehr­gabe­verbot von Einweg­kunststoff­produkten ab Juli 2021

14.01.2021

Ab dem 3. Juli 2021 dürfen zahlreiche Einwegkunststoffprodukte nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Verstöße gegen das Verbot sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeldern mit jeweils bis zu 100.000 EUR bewehrt werden.

Der Erlass der Verordnung EWKVerbotsV auf Grundlage des § 24 Nr. 4 KrWG des novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist der erste Schritt zur Umsetzung der europäischen Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie). Die Richtlinie sieht zahlreiche Maßnahmen vor, um den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren, das achtlose Wegwerfen dieser Produkte in die Umwelt zu begrenzen und Kunststoff als Ressource besser zu bewirtschaften. Mit der EWKVerbotsV werden zunächst die Artikel 5 und 14 der Richtlinie (EU) 2019/904 in nationales Recht umgesetzt.

Das Inverkehrgabeverbot erstreckt sich auf die in § 3 der EWKVerbotsV genannten Einwegkunststoffprodukte und auf Produkte aus sogenannten oxo-abbaubaren Kunststoffen. Nach § 2 Nr. 1 EWKVerbotsV ist ein Einwegkunststoffprodukt „ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist.“ Von dem Verbot sind betroffen: Wattestäbchen (ausgenommen Medizinprodukte), Teller, Besteck, Trinkhalme (ausgenommen sind Trinkhalme, die der Verordnung (EU) 2017/745 unterfallen), Rührstäbchen, Luftballonstäbe, Lebensmittelbehälter und Getränkebecher/Getränkebehälter. Klärungsbedürftig wird hierbei insbesondere werden, ob Produkte ebenfalls unter das Inverkehrgabeverbot als „teilweise aus Kunststoff bestehende Produkte“ unterfallen, die lediglich einen geringen Kunststoffanteil enthalten, wie beispielsweise kunststoffbeschichtete Produkte.

Unter oxo-abbaubaren Kunststoffen sind konventionelle Kunststoffe zu verstehen, wie beispielsweise Polyethylen (PE), Polypropylen (PP), Polystyrol (PS) und Polyethyleneterephtalat (PET), die mit Additiven bei der Kunststoffverarbeitung versetzt werden. Die Additive sollen den Zerfall durch Oxidation dieser Produkte begünstigen. Dabei handelt es sich indes nicht um einen vollständigen biologischen Abbau des Produkts. Vielmehr verbleiben sichtbare oder unsichtbare Kunststoffstückchen (Mikroplastik) in der Umwelt. Da durch die EWKVerbotsV die Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt umfänglich reduziert werden sollen, gilt die EWKVerbotsV unabhängig davon, ob diese Produkte als Verpackungen oder Nicht-Verpackungen in Verkehr gebracht werden. Verpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 VerpackG, die auch unter den Anwendungsbereich der EWKVerbotsV unterfallen, sind folglich nicht mehr verkehrsfähig.

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