Nachdem zunächst im Referentenentwurf eine Gesetzesänderung geplant war, die aber im Regierungsentwurf wieder gestrichen wurde, enthält nun der endgültige Gesetzentwurf wieder eine Neudefinition der Geldleistungen, die die Praxisprobleme lindern soll. Danach gelten bestimmte Gutscheine wieder als Sachbezüge, für die die 44 Euro-Freigrenze zur Anwendung kommt,wenn diese vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Dazu zählen laut der Gesetzesbegründung sog. Closed-Loop-Karten (Berechtigung zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins, z.B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel) oder sog. Controlled-Loop-Karten (Berechtigung zum Bezug vom Aussteller und von einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen, z.B. Centergutschein, „City-Cards“) gehören.
Dagegen liegen regelmäßig keine Sachleistungen bei Geldkarten (z.B. bestimmte Open-Loop-Karten) vor, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme verwendet werden können.
Der BFH hat mit Urteil vom 26.09.2018 (I R 16/16) entschieden, dass der im Zuge einer Aufwärtsverschmelzung entstehende Verschmelzungsgewinn weder bei der Organgesellschaft noch beim Organträger dem pauschalen Betriebsausgaben-Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG unterliegt, wenn es sich bei dem aufnehmenden Rechtsträger um eine Organgesellschaft handelt.
Grund für dieses Ergebnis war ein fehlender Verweis in § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG, dass auch § 12 Abs. 2 UmwStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden ist. Durch eine Neufassung von § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 KStG-E ist dieser Verweis nun in das Gesetz aufgenommen worden. Damit soll die Anwendung des pauschalen Betriebsausgaben- Abzugsverbots in § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nach der Bruttomethode beim Organträger stattfinden.