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JStG 2019 - Bundestag beschließt den Gesetzentwurf

18.11.2019

Am 7.11.2019 passierte der Gesetzentwurf zum sog. „JStG 2019“ den Bundestag. Offiziell läuft das Gesetzgebungsverfahren unter dem sperrigen Namen „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Die nun beschlossene Gesetzesfassung basiert auf den Vorschlägen des Finanzausschusses des Bundestags vom 6.11.2019 (BT-Drs. 19/14873). Der finale Gesetzentwurf umfasst nun 39 Artikel auf 155 Seiten und enthält zahlreiche Änderungen in den unterschiedlichsten Steuergesetzen. Durch das Änderungsgesetz werden insbesondere die steuerlichen Förderungen der Elektromobilität nicht nur verlängert. Zudem erhält der Entwurf auch Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie die Umsetzung von EU-Recht. 

Zum endgültigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens steht nun noch die Zustimmung des Bundesrats aus, die für den 29.11.2019 geplant ist. Anschließend dürfte noch im Dezember 2019 die Ausfertigung und die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgen.

Nachfolgend ein Überblick über wesentliche Punkte und Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf:

 

GrESt-Reform bei Share Deals weiter im eigenen Gesetzgebungsverfahren

Keine Änderung hat es bei der Herauslösung und Überführung der möglichen grunderwerbsteuerlichen Änderungen bzgl. von Share Deals in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren gegeben. Der Abschluss dieses nun eigenen Gesetzgebungsverfahrens wurde auf das 1. Halbjahr 2020 verschoben (siehe Pressemitteilung der Regierungsfraktion). 

Keine Einigung bzgl. der steuerlichen Berücksichtigung von Darlehensverlusten bei den Kapitaleinkünften

Größter Streitpunkt war bis zuletzt die in den Vorentwürfen noch vorgesehene Verschärfung bezüglich der Berücksichtigung von Darlehensverlusten und von verfallenen Optionsprämien im Privatvermögen. So war geplant, die steuerliche Nicht-Berücksichtigung von Verlusten aus Kapitalforderungen im Privatvermögen gesetzlich anzuordnen. Die steuerliche Nicht-Berücksichtigung von Darlehensverlusten sollte auch gelten, wenn keine Veräußerung vorliegt oder eine Kapitalforderung ganz oder teilweise uneinbringlich wird (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Satz 3 EStG-E). Gleiches sollte für die Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter durch die die Kapitalerträge auszahlende Stelle und die Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder ein vergleichbarer Ausfall dieser Wirtschaftsgüter gelten. Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung war die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 24.10.2017, VIII R 13/15), wonach nach der Einführung der Abgeltungsteuer der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung, korrespondierend zu einer Besteuerung im Gewinnfall, zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führen muss. 

Letztendlich überraschend wurde im finalen Gesetzentwurf auf die geplanten und umstrittenen Verschärfungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus Darlehensforderungen bzw. beim Verfall von Optionen verzichtet, da man sich kurzfristig nicht auf eine einheitliche Lösung verständigen konnte. Dennoch kann für diese Frage keine Entwarnung gegeben werden. Vielmehr soll nach den Ausführungen des Bundestags-Finanzausschusses dieser Problembereich zeitnah in einem künftigen Gesetzgebungsverfahren geregelt werden. 
Dagegen bleibt es bei der Neudefinition der Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen im neu aufzunehmenden § 17 Abs. 2a EStG-E, mit der auf die Gesetzesänderungen des Eigenkapitalersatzrechts im Rahmen des MoMiG und der sich anschließenden BFH-Rechtsprechung reagiert wird (siehe nachfolgend unter Änderungen für Kapitalanleger). 

Änderungen in dem beschlossenen Gesetzentwurf gegenüber dem Regierungsentwurf

Im nun verabschiedeten Gesetzentwurf haben sich gegenüber dem Regierungsentwurf noch Änderungen ergeben. Dabei sind auch noch einige Vorschläge des Bundesrats in den Gesetzentwurf eingeflossen. Die letzten wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
 

Neudefinition der Sach- und Geldleistungen bzgl. der Anwendung der 44-Euro-Freigrenze für Sachleistungen in § 8 Abs. 1 EStG-E

Nachdem zunächst im Referentenentwurf eine Gesetzesänderung geplant war, die aber im Regierungsentwurf wieder gestrichen wurde, enthält nun der endgültige Gesetzentwurf wieder eine Neudefinition der Geldleistungen, die die Praxisprobleme lindern soll. Danach gelten bestimmte Gutscheine wieder als Sachbezüge, für die die 44 Euro-Freigrenze zur Anwendung kommt,wenn diese vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. Dazu zählen laut der Gesetzesbegründung sog. Closed-Loop-Karten (Berechtigung zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins, z.B. aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel) oder sog. Controlled-Loop-Karten (Berechtigung zum Bezug vom Aussteller und von einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen, z.B. Centergutschein, „City-Cards“) gehören. 
Dagegen liegen regelmäßig keine Sachleistungen bei Geldkarten (z.B. bestimmte Open-Loop-Karten) vor, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme verwendet werden können. 

Schachtelstrafe bei Aufwärtsverschmelzungen auf eine Organgesellschaft

Der BFH hat mit Urteil vom 26.09.2018 (I R 16/16) entschieden, dass der im Zuge einer Aufwärtsverschmelzung entstehende Verschmelzungsgewinn weder bei der Organgesellschaft noch beim Organträger dem pauschalen Betriebsausgaben-Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG unterliegt, wenn es sich bei dem aufnehmenden Rechtsträger um eine Organgesellschaft  handelt. 
Grund für dieses Ergebnis war ein fehlender Verweis in § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG, dass auch § 12 Abs. 2 UmwStG bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers anzuwenden ist. Durch eine Neufassung von § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 KStG-E ist dieser Verweis nun in das Gesetz aufgenommen worden. Damit soll die Anwendung des pauschalen Betriebsausgaben- Abzugsverbots in § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nach der Bruttomethode beim Organträger stattfinden. 

Dienstwagenbesteuerung dienstlicher Elektrofahrzeuge und Elektronutzfahrzeuge

Bei der Dienstwagenbesteuerung dienstlicher Elektrofahrzeuge wird neben der Halbierung des Bruttolistenpreises für bestimmte Elektro- und Hybridfahrzeuge eine weitere Alternative unter Anwendung von 25% des Bruttolistenpreises eingeführt. Diese Alternative kommt allerdings nur bei Fahrzeugen ohne Kohlendioxid-Emission und bei einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 40.000 € zur Anwendung. Ansonsten bleibt es bei der Verlängerung der Anwendung des halben Bruttolistenpreises bei der Dienstwagenbesteuerung dienstlicher Elektro- und Hybridfahrzeuge, allerdings mit sich verschärfenden Anforderungen. Die elektrische Mindestreichweite muss 60 km betragen bei einem Erwerb zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 und 80 km bei einem Erwerb zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2030 (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG-E). 

Zusammenfassendd stellt sich die künftige Dienstwagenbesteuerung von Elektro- und Hybridfahrzeugen in den nächsten Jahren wie folgt dar:  

1.) Ansatz von 25% des Bruttolistenpreises (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 bzw. Satz 3 Nr. 3 EStG-E)

Erwerb zwischen

elektrische Mindestreichweite

 

CO2-Emission

 1.1.2019 bis 31.12.2030  
  • Keine Mindestreichweite
  • Bruttolistenpreis maximal 40.000 €
 oder  Keine CO2Emission


2.) Ansatz von 
50% des Bruttolistenpreises

Erwerb zwischen                              

elektrische Mindestreichweite

           

CO2-Emission

1.1.2019 bis 31.12.2021

40 km (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 EmoG)
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2
bzw. Satz 3 Nr. 2 EStG-E)

 

höchstens 50 g je
gefahrenen Kilometer

1.1.2022 und 31.12.2024

60 km(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 bzw. Satz 3 Nr. 4 EStG-E)

höchstens 50 g je
gefahrenen Kilometer

1.1.2025 bis 31.12.2030

80 km(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 bzw. Satz 3 Nr. 5 EStG-E)

 höchstens 50 g je
gefahrenen Kilometer

Änderungen hat es zudem auch noch bei den steuerlichen Förderung für andere Elektrofahrzeuge gegeben. So wird in einem neuen § 7c EStG-E eine neue Sonder-AfA von 50% neben der normalen AfA im Jahr der Anschaffung bei einem Erwerb zwischen dem 1.1.2020 und dem 31.12.2030 eingeführt, die nun für Elektronutzfahrzeuge und Elektro-Lastenfahrräder und nicht mehr nur für Elektrolieferfahrzeuge bis 7,5 t. gilt.

Weitere Änderungen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Förderung der Elektromobilität

  • Halbierung bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der fiktiven Zinsanteile bei der Miete und dem Leasing von Elektro- und Hybridfahrzeugen mit einer elektrischen Mindestreichweite von 60 km für Verträge, die vor dem 1.1.2025 abgeschlossen werden bzw. 80 km bei einem Vertragsabschluss nach dem 31.12.2024 (Ansatz von 10% statt 20% der Leasingraten, § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG-E, (§ 36 Abs. 3 Satz 2 GewStG-E).
  • Verlängerung der Steuerbegünstigungen für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für den Ladestrom eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtungen.
  • Verlängerung der Förderung dienstlicher (Elektro-)Fahrräder.

Wesentliche Änderungen für Unternehmen

  • Erweiterung des Betriebsausgabenabzugsverbots für
    • Geldbußen von Behörden und Gerichten aus anderen EU-Staaten in § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG-E
    • und Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Geldbußen von Behörden und Gerichten aus Deutschland und anderen EU-Staaten sowie der EU-Kommission.
  • Erweiterung des Betriebsausgabenabzugsverbots bei Hinterziehungszinsen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG-E, wonach künftig auch die auf Zinsen für hinterzogene Steuern anzurechnenden Nachzahlungszinsen in das Betriebsausgabenabzugsverbot einzubeziehen sind und damit die Hinterziehungszinsen ungekürzt dem Betriebsausgabenabzugsverbot unterliegen.
  • Minderung der Anforderungen an das gewerbesteuerliche Dividenden-Schachtelprivileg in Drittstaatenfällen gemäß § 9 Nr. 7 GewStG-E (insbesondere hinsichtlich der sog. Aktivitätsklausel und Voraussetzungen für Enkelgesellschaften) als Reaktion auf die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache EV (Urteil vom 20. 9.2018, C-685/16). Zudem wird die maßgebliche Beteiligungsgrenze für ausländische Streubesitzdividenden von 10% auf nun einheitlich geltende 15% angehoben. 
  • Änderungen bei der Abfärbefiktion in § 15 Abs. 3 EStG-E, wonach künftig die Abfärbung unabhängig davon gilt, ob aus der Beteiligung ein Gewinn oder Verlust erzielt wird bzw. ob die gewerblichen Einkünfte positiv oder negativ sind.
  • Erweiterung der Haftung der Organgesellschaft bei mehrstufigen Organschaften in § 73 AO-E, nach der in die Haftung bei mehrstufigen Organschaften auch die Organgesellschaft eines Organträgers einbezogen wird, die selbst eine Organgesellschaft ist. Damit wird die Haftungsmöglichkeit auch auf nachrangige Organgesellschaften ausgeweitet.

Änderungen für Kapitalanleger

  • Verschärfungen bei Gestaltungen mit geschlossenen Fonds (§ 6e EStG-E), unter anderem:
    • Ergänzung der Anschaffungskosten um sogenannte Fondsetablierungskosten bei der gemeinschaftlichen Anschaffung von Wirtschaftsgütern mit weiteren Anlegern gemäß eines von einem Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks.
    • Anschaffungsfiktion, wenn die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten auf das Vertragswerk haben (Berücksichtigung der Ausgaben nur als AfA  über die Nutzungsdauer und nicht mehr wie im Fall der Herstellung als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe).
  • Definition der Anschaffungskosten von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen i.S.d. § 17 EStG. Mit dieser Neuregelung reagiert der Gesetzgeber auf die Gesetzesänderungen des Eigenkapitalersatzrechts im Rahmen des MoMiG und der sich anschließenden Änderung der Rechtsprechung des BFH (Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15; Urteil 20.7.2018, IX R 5/15) zur steuerlichen Berücksichtigung von Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen. Durch die Neuregelung können Verluste aus Gesellschafterdarlehen zumindest im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S.d. § 17 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Die Neuregelung des Anschaffungskostenbegriffs ist erstmals für Veräußerungen nach dem 31.7.2019, bzw. auf Antrag des Steuerpflichtigen auch für vor dem 31.7.2019 getätigte Veräußerungen, anzuwenden.

Weitere Anpassungen bei der Besteuerung von Arbeitnehmern

  • Neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets in § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG.
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen. Für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, steigt die Pauschale von 24 Euro auf 28 Euro, während die Verpflegungspauschale für den An- oder Abreisetag sowie für Tage mit mehr als acht Stunden Abwesenheit (ohne Übernachtung) von 12 Euro auf 14 Euro angehoben wird (§ 9 Abs. 4a EStG).    
  • Einführung einer Pauschale für Berufskraftfahrer in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag, wenn die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben, anstelle der tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen.    
  • Steuerbefreiungen für bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen des Arbeitgebers in § 3 Nr. 19 EStG.

Änderungen bei der Umsatzsteuer

  • Umsetzung der auf EU-Ebene beschlossenen sog. Sofortmaßnahmen („Quick-Fixes“), zu denen der deutsche Gesetzgeber nach der Richtlinie zur Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten bis Ende 2019 verpflichtet ist.
  • Änderung bei der Direktlieferung in ein Konsignationslager in § 6b UStG-E, wonach nun eine unionsweit einheitliche Regelung für das Konsignationslager umgesetzt wird.    
  • Änderungen bei Reihengeschäften in § 3 Abs. 6a UStG-E, in denen die Regelungen zur Bestimmung der einen bewegten und der übrigen ruhenden Lieferungen (bisher § 3 Abs. 6 Satz 5 und 6 UStG) nun europaweit vereinheitlicht werden sollen.    
  • Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, wonach eine EU-einheitliche Vermutungsregelung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen entsprechend Art. 45a MwSt-DVO5 in § 17a UStDV aufgenommen wird.    
  • Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei einer Beteiligung an einer Hinterziehung in § 25f UStG-E. Danach kann der Vorsteuerabzug bzw. die Steuerbefreiung für den entsprechenden Umsatz verwehrt werden, wenn ein Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Leistungsbezug oder dem erbrachten Umsatz an einem Umsatz beteiligt, bei dem ein Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Umsatzsteuerhinterziehung oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs einbezogen war.    
  • Änderungen im Rahmen der Besteuerung von Reiseleistungen in § 25 Abs. 1 u. 3 UStG-E, wenn die Reisleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers (B2BGeschäfte) bestimmt sind. Die Änderung wird voraussichtlich zur Verteuerung Geschäftsreisen führen, da zukünftig der Reiseveranstalter die Umsatzsteuer nur noch auf seine Marge berechnen darf. Damit steht ihm der Vorsteuerabzug aus seinen Eingangsleistungen nicht mehr zu und er wird dementsprechend seine Bruttokosten als Nettopreis weiterbelasten. Die Änderung gilt nicht für Reisen ins Drittland.    
  • Einführung des ermäßigten Steuersatzes für E-Books in § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG-E.   
     

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