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JStG 2019: Änderungen für Arbeitnehmer

04.06.2019

Der am 8.5.2019 vorgestellte Referentenentwurf des „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz „JStG 2019“) enthält auch zahlreiche Änderungen für Arbeitnehmer, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

Einschränkung beim Sachbezug bezüglich von Gutscheinen in Abgrenzung zu Geldleistungen (44 Euro-Freigrenze)

Nach § 8 EStG gehören zu den steuerpflichtigen Geldleistungen auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Außerdem zählen zu den Geldleistungen auch Beiträge oder Zuwendungen, die dazu dienen, einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters, des Todes oder gegen andere Risiken bei einem Dritten mit einem eigenen unmittelbaren Rechtsanspruch abzusichern.

Es wird klargestellt, dass Gutscheine nur dann keine Geldleistung, sondern eine Sachleistung darstellen, wenn diese zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen. Damit soll nach der Gesetzesbegründung der ursprüngliche Normzweck der 44 Euro-Freigrenze wiederhergestellt sowie das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Gestaltungspotenzial der 44 Euro-Freigrenze und eine Ausweitung der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG begrenzt werden. Die Neuregelungen sind nach Art. 26 Abs. 2 JStG 2019 erstmals zum 1.1.2020 anwendbar.

Bewertungsabschlag bei verbilligter Wohnraumüberlassung durch den Arbeitgeber

Vorteile, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, stellen einen steuerpflichtigen Sachbezug dar (§ 19 Abs. 1  i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG). Hier soll ein Bewertungsabschlag von einem Drittel vom ortsüblichen Mietwert eingeführt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 12 EStG-E). Die nach Anwendung des Bewertungsabschlags ermittelte Vergleichsmiete ist Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Mietvorteile, von dem das vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt für die Wohnung auf den Mietvorteil anzurechnen ist. Voraussetzung für die Anwendung des Abschlags ist, dass der ortsübliche Mietwert 20 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten nicht übersteigt. Erstmals sind die Neuregelungen zum 1.1.2020 anwendbar (Art. 26 Abs. 2 JStG 2019).

Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen

Geplant ist im Referentenentwurf außerdem eine Anhebung der inländischen Verpflegungspauschalen. Für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, steigt die Pauschale von 24 Euro auf 28 Euro, während die Verpflegungspauschale für den An- oder Abreisetag von 12 Euro auf 14 Euro angehoben werden (§ 9 Abs. 4a EStG-E). Auch die erhöhten Verpflegungsmehraufwendungen gelten erstmals ab dem 1.1.2020 (Art. 26 Abs. 2 JStG 2019).

Einführung einer Pauschale für Übernachtung in LKW

Zudem wird eine typisierende Werbungskostenpauschale in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag für Arbeitnehmer eingeführt, die ihre berufliche Tätigkeit vorwiegend auf Kraftfahrzeugen ausüben (z. B. Berufskraftfahrer). Hierdurch sollen Mehraufwendungen für eine mehrtägige berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers abgegolten werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG-E). Der Ansatz dieser Pauschale erfolgt anstelle der tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen. Jedoch können auch weiterhin höhere Aufwendungen als die 8 Euro pro Kalendertag geltend gemacht werden, wenn diese nachgewiesen werden. Die Berufskraftfahrerpauschale kann erstmals ab dem 1.1.2020 geltend gemacht werden (Art. 26 Abs. 2 JStG 2019).

Neue Pauschalbesteuerung ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale insbesondere bei Jobtickets

Im Jahr 2018 wurde in § 3 Nr. 15 EStG eine Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zu sogenannten Jobticket, d.h. für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr eingeführt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Die steuerfreien Leistungen werden auf die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale angerechnet.

Künftig soll den Arbeitgebern eine weitere Pauschalbesteuerungsmöglichkeit mit 25% als Alternative zur Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 15 EStG-E zur Verfügung gestellt werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG). Vorteil dieser Alternative ist es, dass es hier zu keiner Minderung der beim Arbeitnehmer abzugsfähigen Entfernungspauschale erfolgt, und daher die pauschal besteuerten Bezüge auch nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden müssen. Hintergrund der Pauschalisierung ist es, den Arbeitgebern eine einfache steuerliche Lösung an die Hand gegeben, um z.B. „Jobtickets“ allen seinen Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen, da hierdurch keinem Arbeitnehmer ein steuerlicher Nachteil entsteht.

Die Neuregelung gilt auch für infolge einer Entgeltumwandlung finanzierte Bezüge im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Auch hier kann der Arbeitgeber zukünftig wählen zwischen der bisherigen Pauschalbesteuerung mit einem Pauschalsteuersatz von 15 % mit Anrechnung auf die Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG-E) oder der neuen Pauschalbesteuerung von 25 % ohne Minderung der Entfernungspauschale. Bemessungsgrundlage der neuen Pauschalbesteuerung sind die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer. Zudem unterliegen diese Pauschalbesteuerungstatbestände des § 40 Abs. 2 EStG-E nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung).