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JStG 2019: Änderungen für Unternehmen

03.06.2019

Der am 8.5.2019 vorgestellte Referentenentwurf des „Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (kurz „JStG 2019“) enthält auch zahlreiche Änderungen für Unternehmen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

Erweiterung des Betriebsausgabenabzugsverbots bei Geldbußen und damit zusammenhängenden Aufwendungen

Zum einen wird das Betriebsausgabenabzugsverbot von Geldbußen (z.B. Kartellstrafen) auf solche von Behörden und Gerichten aus anderen EU-Staaten ausgeweitet (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 EStG-E). Bisher waren nur Geldbußen nicht abzugsfähig, die von einem deutschen Gericht, einer deutschen Behörde oder von Organen der EU festgesetzt wurden.

Zum anderen fallen künftig auch Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Geldbußen von Behörden und Gerichten aus Deutschland und anderen EU-Staaten sowie der EU-Kommission unter das Abzugsverbot in § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 EStG-E.

Das Abzugsverbot gilt erstmals für Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die nach dem 31.12.2018 festgesetzt werden, sowie damit zusammenhängende Aufwendungen (§ 52 Abs. 6 Satz 10 EStG-E).

Erweiterung des Betriebsausgabenabzugsverbots bei Hinterziehungszinsen

Derzeit sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8a EStG nur die Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, die nach der Verrechnung mit den für denselben Zeitraum festgesetzten Nachzahlungszinsen verbleiben. Künftig sind auch die auf Zinsen für hinterzogene Steuern anzurechnenden Nachzahlungszinsen in das Betriebsausgabenabzugsverbot einzubeziehen (§ 4 Abs. 5 Nr. 8a EStG-E). Damit unterliegen die Hinterziehungszinsen ungekürzt dem Betriebsausgabenabzugsverbot.

Die Neuregelung ist erstmals auf nach dem 31.12.2018 festgesetzte Zinsen anzuwenden (§ 52 Abs. 6 Satz 11 EStG-E).

Änderungen bei der gewerblichen Infektion gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1  EStG

Eine Änderung betrifft auch die Regelung zur gewerblichen Infizierung bzw. Abfärbung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, wonach eine vermögensverwaltende Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn sie ein Teilgewerbe betreibt oder als Mitunternehmer gewerbliche Einkünfte bezieht. Künftig soll die Abfärbung unabhängig davon gelten, ob aus der Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird bzw. ob die gewerblichen Einkünfte positiv oder negativ sind. Damit soll der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 12.4.2018, IV R 5/15) begegnet werden, wonach es nicht zu einer Abfärbung kommt, wenn (isoliert betrachtet) die Einkünfte aus der gewerblichen Tätigkeit negativ sind.

Die Neuregelung ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden (§ 52 Abs. 23 EStG-E).

Minderung der Anforderungen an das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg in Drittstaatenfällen

Die gewerbesteuerliche Kürzungsvorschrift wird an die Vorgaben der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache EV (Urteil vom 20.09.2018, C-685/16) angepasst, nach der in der bisherigen Regelung ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit des AEUV gesehen wurde. Künftig sind die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu kürzen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 % des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind. Insbesondere die derzeit noch bestehende sog. Aktivitätsklausel und die Voraussetzungen für Enkelgesellschaften werden damit gestrichen.
Die Neuregelung soll erstmals im Erhebungszeitraum 2020 gelten (§ 36 Abs. 1 GewStG-E). Für vorhergehende Erhebungszeiträume sind für Gewinne aus Anteilen von Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb der EU weiter die Grundsätze der gleich lautenden Ländererlasse vom 25.1.2019 anzuwenden.

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