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Kein wett­bewerbs­rechtlicher Unter­lassungs­anspruch alleine aufgrund Messe­präsentation

29.10.2014

 

Am 23. Oktober 2014 hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob die Präsentation eines als Nachahmung beanstandeten Keksprodukts auf einer internationalen Süßwarenmesse in Deutschland einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründen kann.

Die Klägerin vertreibt in Deutschland seit Jahrzehnten Keksstangen, deren jeweilige Gesamtlänge zu 4/5 mit Schokolade überzogen ist. Die Beklagte vertreibt nahezu identische Keksstangen u.a. in der Türkei, nicht aber in Deutschland, in Verpackungen, die die Keksstangen zwar abbilden, sich ansonsten aber klar von den Verpackungen der Klägerin unterscheiden. Im Jahr 2010 hat die Beklagte ihr Produkt auf der internationalen Süßwarenmesse in Köln vorgestellt. Die Klägerin hat die Beklagte u.a. auf Unterlassung der Bewerbung, des Angebots oder des Vertriebs der Keksstangen in der konkreten streitgegenständlichen Verpackung in Deutschland in Anspruch genommen. Die Klage wurde nun in letzter Instanz vom BGH abgewiesen.                

Die Voraussetzung für die Annahme eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ist u.a. das Vorliegen einer Begehungsgefahr. Der BGH hat entgegen der Ansicht des OLG Kölns entschieden, dass eine solche im konkreten Fall nicht vorläge. Allein aus der Präsentation eines als Nachahmung beanstandenden Keksproduktes auf einer internationalen Süßwarenmesse, folge noch nicht, dass das Produkt in der gleichen Aufmachung auch inländischen Verbrauchen angeboten werden wird. Dies gelte jedenfalls für eine Produktpräsentation auf einer internationalen und ausschließlich dem Fachpublikum zugänglichen Messe.

BGH, Urteil vom 23.10.2014 (AZ: I ZR 133/13 – „Keksstangen“)

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