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Keine Anerkennung und Vollstreckung russischer Gerichtsurteile in Deutschland

25.08.2016

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg: (Weiterhin) keine Anerkennung und Vollstreckung russischer Gerichtsurteile in Deutschland mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit

Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 13.7.2016 (6 U 152/11) nach zwölf Jahren erneut über die Frage entschieden, ob ein russisches Gerichtsurteil in Deutschland anzuerkennen ist. Es kommt zu dem Ergebnis, dass trotz zwischenzeitlicher Tendenzen bei den russischen Wirtschaftsgerichten – nicht aber bei den allgemeinen Zivilgerichten – hin zu einer Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile auch ohne völkerrechtliche Vereinbarung weder die aktuelle Rechtslage in Russland noch die tatsächliche Anerkennungspraxis den Schluss zuließe, dass deutsche Gerichtsurteile in der Russischen Föderation regelmäßig anerkannt würden. Die Verbürgung der Gegenseitigkeit wird daher verneint und die Anerkennung russischer Urteile abgelehnt.

1. Zu den Gründen der Entscheidung

Da es zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation – von Spezialabkommen wie dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) und familienrechtlichen Regelungen abgesehen – keine allgemeine völkervertragliche Regelung zur Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen gibt, kommt es für die Frage, ob ein russisches Gerichtsurteil in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden kann, nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf die Verbürgung der Gegenseitigkeit an. Das heißt, ein russisches Urteil wird dann in Deutschland vollstreckt, wenn im umgekehrten Fall auch ein deutsches Urteil in Russland vollstreckt würde.

Die letzte bekannte deutsche Gerichtsentscheidung zu dieser Frage ist ein Urteil des hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 28.10.2004 (6 U 89/04). In den Jahren danach ließen die russischen Wirtschaftsgerichte („Arbitragegerichte“) – nicht hingegen die allgemeinen Zivilgerichte – eine Tendenz dahingehend erkennen, ausländische Gerichtsurteile auch ohne zwischenstaatliche Vereinbarung allein auf Basis des Grundsatzes der Gegenseitigkeit anzuerkennen. Diese Praxis wurde auch vom Obersten Wirtschaftsgericht der Russischen Föderation gebilligt. Dem widerspricht allerdings der Gesetzeswortlaut, in welchen entgegen des ursprünglichen Entwurfs zur Reform der russischen Zivil- sowie der Arbitrageprozessordnung von 2002 die Möglichkeit der Anerkennung und Vollstreckung auf Basis der Verbürgung der Gegenseitigkeit gerade nicht aufgenommen wurde.

Das hanseatische OLG hat daher ein ausführliches Sachverständigengutachten zur Entwicklung in den letzten zwölf Jahren erstellen lassen. Demnach ist es in der russischen Literatur und Rechtspraxis zwar umstritten, ob das Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Russland oder auch ungeschriebene Grundsätze des Völkerrechts Grundlage für eine Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Russland sein können. Die tatsächliche Anerkennungspraxis folge indessen nach Auswertung aller verfügbaren Quellen nicht den liberalen Stimmen in der Literatur. Insbesondere verfolgten die allgemeinen Gerichte eine restriktive Anerkennungspraxis, welche durch das russische Verfassungsgericht gebilligt wurde. Nach der im Jahr 2014 erfolgten Zusammenlegung des Obersten Wirtschaftsgerichtes mit dem Obersten Gerichtshof, welche eine einheitliche obergerichtliche Gerichtspraxis gewährleisten soll, gibt es noch keine Entscheidung des Plenums zu dieser Frage.

Das hanseatische Oberlandesgericht betont zudem, dass die wenigen Einzelfälle, in welchen ausländische Entscheidungen anerkannt wurden, sich nicht auf Urteile aus Deutschland bezogen. Letztlich seien die Unsicherheiten so groß, dass von einer „Verbürgung“ nicht ausgegangen werden könne. Angesichts dessen, dass eine Anerkennung auf Grundlage der Verbürgung der Gegenseitigkeit in Russland nicht einmal im Wortlaut der russischen Gesetze angelegt sei und es offen sei, wie russische Gerichte im umgekehrten Fall entscheiden würden, selbst wenn die Entscheidung des OLG als „Schüsselentscheidung“ aufgenommen würde, komme es auch nicht in Betracht, dass die deutschen Gerichte den ersten Schritt machten.

2. Anmerkungen und Praxishinweise aus deutscher Sicht

Mit einer Änderung der Anerkennungspraxis kann nach diesem Urteil in den nächsten Jahren nicht gerechnet werden. Die weitere Entwicklung in Russland bleibt abzuwarten. Ein russischer Wirtschaftsakteur, welcher eventuell Ansprüche gegen einen Geschäftspartner in Deutschland durchsetzen möchte, ist daher zunächst einmal gut beraten, sich nicht vertraglich auf eine ausschließliche Zuständigkeit russischer Gerichte einzulassen, sondern sich zumindest die Option offenzuhalten, die deutsche Partei auch vor ihren Heimatgerichten zu verklagen.

Insbesondere dann, wenn ein Urteil mit Rechtskraft für die Russische Föderation ebenfalls gewünscht ist und/oder der Vertrag russischem Recht unterliegt und daher eine Beurteilung durch ein russisches Gericht zunächst vorzuziehen ist, kommt in Deutschland neben einem vollständig neuen Prozess auch ein Urkundenverfahren auf der Grundlage des russischen Urteils in Betracht. Die Klage kann, sofern der Beklagte keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland (mehr) hat, bei dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Beklagte Vermögen hat (§ 23 ZPO). Zu beachten ist allerdings, dass der Gerichtsstand des Vermögens durch die EuGVVO/das Luganer Übereinkommen gesperrt ist, wenn ein allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten in der EU, Norwegen oder der Schweiz begründet ist. Urteile aus diesen Staaten können dann aber in Deutschland immerhin ohne weiteres vollstreckt werden.

Angesichts dieser Schwierigkeiten ist in der Phase des Vertragsschlusses stets zu überlegen, ob nicht die staatliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen und stattdessen eine Schiedsvereinbarung getroffen werden sollte, da ein Schiedsspruch nach dem New Yorker Übereinkommen in einer Vielzahl von Ländern anerkannt und vollstreckt wird.

3. Anmerkungen und Praxishinweise aus russischer Sicht

Die Entscheidung des hanseatischen OLG Hamburg ist für die in Russland tätige internationale Geschäftswelt von Bedeutung, da sich mit ihr das Risiko erhöht, dass deutsche Gerichtsentscheidungen in Russland nicht auf der Grundlage des Grundsatzes der Gegenseitigkeit und internationaler „comitas gentium“ (d. h. Berücksichtigung der Rechtsakte offizieller Stellen ausländischer Staaten) anerkannt und vollstreckt werden.

Im Allgemeinen sieht die russische Arbitrageprozessordnung vor, dass ein Urteil eines ausländischen Gerichts nur dann in Russland anerkannt und vollstreckt wird, wenn (i) die Anerkennung und Vollstreckung in einem mit der Russischen Föderation geschlossenen Abkommen und (ii) nach nationalem Recht vorgesehen ist. Die Russische Föderation hat nur wenige Abkommen geschlossen, die die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile vorsehen (z. B. mit Italien, Spanien, Zypern, Griechenland, China und einigen GUS-Staaten). Für die meisten europäischen Staaten und die dort erlassenen Urteile bestehen keine Abkommen dieser Art.

Ungeachtet der oben genannten Regel und des Fehlens eines anwendbaren Abkommens gibt es Fälle, in denen russische Arbitragegerichte unter Berufung auf den internationalen Grundsatz der Verbürgung der Gegenseitigkeit bestimmte Urteile von Gerichten im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden anerkannt und vollstreckt haben. Zum Teil haben die Gerichte das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Russland andererseits aus dem Jahr 1994 als das internationale Abkommen angesehen, in dessen Rahmen eine Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in der Russischen Föderation erfolgt. In einem Fall wurde jüngst sogar ein Urteil eines Gerichtes im Vereinigten Königreich durch das Oberste Gericht (das nach seinem Zusammenschluss mit dem Obersten Arbitragegericht das einzige höchste Gericht ist) anerkannt und vollstreckt.

Wenngleich einige der jüngeren Fälle eine leicht positive Tendenz bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile in Russland erkennen ließen, wird die Entscheidung des OLG Hamburg nun sehr wahrscheinlich dazu führen, dass die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen in Russland unmöglich wird, denn für die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Verbürgung der Gegenseitigkeit sollen die Parteien, die eine Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Gerichtsurteils in Russland beantragen, den Beweis erbringen, dass Urteile russischer Gerichte in der ausländischen Rechtsordnung anerkannt und vollstreckt werden.

Der Kläger müsste dann ein neues Verfahren in Russland anstrengen. Verfügt eine Partei über Vermögenswerte in Russland, bedeutet dies grundsätzlich, dass das russische Gericht für die Klage zuständig ist, selbst wenn der Beklagte im Ausland ansässig ist. Ein vereinfachtes Verfahren wie der deutsche Urkundenprozess ist im russischen Recht nicht vorgesehen. Das deutsche Urteil könnte aber wohl als Beweismittel dienen, wenngleich ein solcher Beweis aus Sicht eines russischen Gerichts nicht zwingend wäre.

In der Vertragsverhandlungsphase kann es daher empfehlenswert sein, eine Schiedsgerichtsklausel aufzunehmen. Die Anzahl der in Russland nach dem New Yorker Übereinkommen anerkannten Schiedssprüche ist ganz erheblich. Zudem hat es zuletzt erhebliche Änderungen an der russischen Arbitrageprozessordnung in Bezug auf die Schiedsfähigkeit von diversen Arten von Streitigkeiten gegeben. Die Änderungen treten am 1. September 2016 in Kraft und werden in einem gesonderten Noerr News-Beitrag behandelt.

 

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