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Keine Außen­haftung und doch kein Freibrief!

12.08.2014

Der BGH hat sich jüngst in einer Wettbewerbssache mit der Reichweite von Organisationspflichten eines GmbH-Geschäftsführers im Verhältnis zu gesellschaftsfremden Dritten befasst (Urt. v. 18.06.2014 – I ZR 242/12). Im konkreten Fall hatte die Klägerin sowohl eine GmbH als auch deren Geschäftsführer wegen behaupteter Wettbewerbsverstöße in Anspruch genommen, weil sie der Auffassung war, dass neben der Gesellschaft auch der Geschäftsführer ihr gegenüber persönlich hafte. Der BGH hat klargestellt, dass die Organisationspflichten des Geschäftsführers grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber gesellschaftsfremden Dritten bestehen. Eine persönliche Haftung gegenüber Dritten wegen Verletzung dieser Organisationspflichten komme lediglich in Ausnahmefällen in Betracht. Das könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Geschäftsführer die Augen vor ihm bekannten Verstößen verschließt oder verhindert, dass er davon Kenntnis erlangt. Entsprechendes gilt, wenn der Geschäftsführer ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst aufgebaut hat.

Dieses Urteil stellt den Geschäftsführern jedoch keinen Freibrief aus – sollten sie ihre Organisationspflichten gegenüber der Gesellschaft schuldhaft verletzen, können sie sich gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig machen. Unter Umständen können dann auch ihre jeweiligen Gläubiger in einen Anspruch der Gesellschaft gegen ihn vollstrecken.

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