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Korruptions­bekämpfung in Rumänien – Auswirkungen des Änderungs­gesetzes

17.07.2018

Die Abgeordnetenkammer hat am 04.07.2018 die Änderung des Gesetzes Nr. 286/2009 über das Strafgesetzbuch und des Gesetzes Nr. 78/2000 über Korruptionsdelikte (das "Änderungsgesetz") beschlossen. Der Präsident hat das Gesetz jedoch nicht genehmigt, sondern es vor dem Verfassungsgericht angefochten. Wie dieses entscheiden wird, ist kaum absehbar.

Sollten diese Änderungen in Kraft treten dar, werden sie eine große Auswirkung auf die Korruptionsbekämpfung in Rumänien haben.

Zusätzliche Bedingungen für den Amtsmissbrauch

Das Änderungsgesetz reduziert den Geltungsbereich des Amtsmissbrauchs erheblich. Die Strafbarkeit soll künftig voraussetzen, dass der Täter zum einen durch seine Tat versucht, einen unrechtmäßigen materiellen Vorteil für sich selbst, den Ehepartner, Verwandte oder Angehörige bis zum II. Grad zu erhalten, und zum anderen muss der verursachte Schaden den Gegenwert eines Mindestgehalts brutto (1900 Lei, ca. 413EUR) auf Wirtschaftsebene übersteigt.

Daher wird wegen Amtsmissbrauchs nicht mehr verurteilt werden können, wenn der Täter einen unrechtmäßigen materiellen Vorteil nicht für sich, sondern für einen Dritten zu erlangen versucht, selbst wenn sich dabei um eine vom Amtsträger kontrollierte Briefkastengesellschaft handeln sollte. Zudem soll Amtsmissbrauch auch nur noch dann möglich sein, wenn die vom Amtsträger verletzte Dienstpflicht sich konkret und unmittelbar aus Gesetz, einer Regierungsverordnung oder einer Dringlichkeitsverordnung ergibt; die Verletzung von Dienstpflichten, die sich aus gesetzlichen Vorschriften nur ableiten lassen, soll künftig straffrei werden. Zudem wurde die Höchststrafe wegen Amtsmissbrauchs wurde von 7 auf 5 Jahre Freiheitsstrafe verkürzt.

Darüber hinaus wurde der Amtsmissbrauch aus dem Bereich jener strafbaren Taten ausgeschlossen, die besonders schwerwiegende Folgen haben können und für welche die Höchststrafe noch einmal um die Hälfte erhöht werden kann.

Das Änderungsgesetz führt dazu, dass viele Taten, die bislang als Amtsmissbrauch verfolgt werden konnten, künftig straflos sein werden. Dies betrifft auch bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren, sofern noch keine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist.

Amtsträgerbegriff wird enger gefasst

Mit dem Änderungsgesetz werden Personen, die einen Dienst im öffentlichen Interesse unter der Kontrolle der öffentlichen Behörden ausüben, aus dem Bereich des Amtsträgers ausgenommen. Dies betrifft beispielsweise Notare oder gerichtlich bestellte Sachverständige.

Die Verjährungsfrist wird verkürzt

Durch das Änderungsgesetz werden die Verjährungsfristen für alle Straftaten derart ermäßigt, dass für die meisten Korruptionsdelikte nurmehr eine Verjährungsfrist von 3 bzw. 5 Jahren gilt.

Wiedergutmachung des Schadens als Strafmilderungsgrund

Das Änderungsgesetz ordnet Korruptionsdelikte der Kategorie von Straftaten zu, für die die vollständige Wiedergutmachung des damit verursachten Schadens einen Strafmilderungsgrund darstellt. Somit können Personen, die wegen Begehung eines Korruptionsdelikts strafrechtlich verfolgt werden und den durch die begangene Straftat zugefügten Schaden im Laufe des Strafverfahrens wiedergutmachen, eine Ermäßigung der gesetzlich vorgesehenen Strafe um ein Drittel erhalten.

Selbstanzeigemöglichkeit teilweise abgeschafft

Bislang konnte derjenige, der selbst aktiv Bestechungsgeldern angeboten hatte, Straffreiheit durch Selbstanzeige erlangen, wenn er die Tat vor deren Entdeckung durch die Strafverfolgungsbehörden offenbart hat. Durch das Änderungsgesetz soll dies nur noch dann möglich sein, wenn die Selbstanzeige innerhalb eines Jahres nach Tatbegehung erfolgt.

Die umfangreiche Beschlagnahme bezieht sich nur auf bestimmte Güter

Gemäß dem Strafgesetzbuch konnten durch eine umfangreiche Beschlagnahme auch andere als die bei der Begehung einer Straftat verwendeten oder daraus stammenden Sachen beschlagnahmt werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass diese aus unerlaubten Handlungen stammten. Durch das Änderungsgesetz wird diese Möglichkeit eingeschränkt. Eine umfangreiche Beschlagnahme ist nur noch dann möglich, wenn sich aus den geführten Beweisen ergibt, dass diese aus einer begangenen Straftat stammen, die bloße Überzeugung des Gerichts reicht hierfür nicht mehr.

Ausblick

Ob das Änderungsgesetz in Kraft treten wird, hängt nunmehr von Verfassungsgericht ab. Eine Vorgängervorschrift des Änderungsgesetzes hatte das Verfassungsgericht für verfassungswidrig erachtet, allerdings hat das Änderungsgesetz die damals geäußerten Bedenken berücksichtigt, wenngleich es in einzelnen Punkten Regelungen enthielt, die in der Vorgängerfassung noch nicht vorgesehen waren. Im Wesentlichen ist das Änderungsgesetz darauf gerichtet, die Strafbarkeit von Amtsträgern einzuschränken.

Für Unternehmen ist das Änderungsgesetz dennoch von großer Bedeutung. Durch die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Selbstanzeige bei Korruptionsdelikten wird die Möglichkeit zur Erlangung von Straffreiheit für beteiligte Organe oder Mitarbeiter, aber auch für das Unternehmen selbst, deutlich verringert. Es wird umso wichtiger werden, für hinreichende Kontrollen und Prüfungen zu sorgen, um Verdachtsmomente auf etwaige Korruptionsdelikte bei rumänischen Konzerngesellschaften so schnell aufzudecken, dass noch die Selbstanzeigemöglichkeit genutzt werden kann.

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