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Ladeinfra­struktur: Förder­anträge müssen bis 30.10.2017 gestellt werden

11.09.2017

Ab dem 14.09.2017 können private Investoren, Städte und Gemeinden wieder Förderanträge für die Errichtung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastrukturaufbau stellen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) fördert in einem zweiten Förderaufruf zur Förderrichtlinie „Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ die Errichtung von bis zu          12.000 Normal- und 1.000 Schnellladepunkten. Gewährt wird eine Investitionsbeihilfe von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten. Förderfähig sind dabei die Investitionen rund um die Hardware sowie die Netzanschlusskosten. Dafür werden vom BMVI rund 100 Millionen Euro bereitgestellt. Anträge können bis 30. Oktober 2017 eingereicht werden. Anders als beim ersten Aufruf gilt diesmal kein „Windhund-Prinzip“ – die Anträge sollen bewertet werden.

Ergänzend zum Bundesprogramm startete die Bayerische Staatsregierung am 01.09.2017 ein eigenes bayerisches Förderprogramm. Mit dem eigenen Landesförderprogramm soll der Aufbau einer flächendeckenden Ladeinfrastruktur weiter vorangetrieben werden, um die Zielsetzung von 7.000 öffentlich zugänglichen Ladesäulen in Bayern im Jahr 2020 zu erreichen. Das bayerische Förderprogramm beginnt am 1. September 2017 und läuft bis zum 31. Dezember 2020. Die Förderung umfasst – wie beim Bundesprogramm – neben der Errichtung der Ladesäule auch den Netzanschluss und die Montage. Anträge können natürliche und juristische Personen, einschließlich Kommunen stellen. Auch beim bayerischen Förderprogramm müssen die Ladesäulen öffentlich zugänglich sein und der Betrieb der Ladesäulen mit Strom aus erneuerbaren Energien erfolgen.

Sowohl in der Förderrichtlinie und im Förderaufruf des BMVI als auch im bayerischen Förderprogramm sind Mindestanforderungen formuliert, die beim Aufbau der Ladeinfrastruktur berücksichtigt werden müssen. Neben einigen Besonderheiten müssen vor allem die Anforderungen der Ladesäulenverordnung eingehalten werden. Die Ladesäulenverordnung wurde am 09.03.2016 verkündet und im Juni 2017 recht grundlegend ergänzt. Mit der Ladesäulenverordnung werden diverse Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur rechtsverbindlich umgesetzt, die von der Europäischen Union mit der Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Richtlinie 2014/94/EU) vorgegeben wurden.

Einen guten Überblick über alle Vorgaben der Ladesäulenverordnung bietet Christian Mayers aktueller Beitrag „Die Ladesäulenverordnung – Rechtliche Vorgaben für die Ladeinfrastruktur der Elektromobilität“ in der Zeitschrift für Innovations- und Technikrecht (InTeR), Heft 03/2017 (September 2017). Gerne lasse wir Ihnen bei Interesse eine Kopie des Beitrags zukommen.

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