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Lizenz­schranke der Bundes­regierung bei Betriebs­ausgaben­abzug

27.01.2017

Nach der Zinsschranke folgt nun die Lizenzschranke, zumindest wenn es nach dem Willen der Bundesregierung geht. Diese legte am 25.1.2017 einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Lizenzschranke vor, durch die steuerschädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen verhindert werden sollen. Die Abzugsbeschränkung soll für die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer gleichermaßen gelten und in einem neuen § 4j EStG verankert werden.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzaufwendungen in Deutschland wird zukünftig davon abhängig sein, wie die entsprechenden Einnahmen beim Inhaber der Lizenzrechte besteuert werden. Dies gilt unabhängig bestehender DBA.

Betroffen sind von der Abzugsbeschränkung allerdings nur Rechteüberlassungen zwischen nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG, d. h. insbesondere bei Beteiligungsverhältnissen von mindestens 25 %.

Zudem müssen die Lizenzeinnahmen beim Gläubiger einer niedrigen Besteuerung (Präferenzregelung) unterliegen, die zudem von der Regelbesteuerung abweichen muss. Damit sind vor allem Fälle mit Lizenzinhabern in solchen Ländern betroffen, deren Steuerrecht sog. IP-Boxen, Patentboxen oder Lizenzboxen vorsehen.

Eine Niedrigbesteuerung soll nach dieser Regelung bei einem Steuersatz von unter 25% vorliegen, wobei bei der Ermittlung des Vorliegens einer Niedrigbesteuerung sämtliche Regelungen zu berücksichtigen sind, die sich auf die Besteuerung der Einnahmen aus der Rechteüberlassung auswirken. Dies gilt insbesondere für steuerliche Kürzungen, Befreiungen, Gutschriften oder Ermäßigungen.

Keine Umgehung durch Zwischenschaltung von Konzerngesellschaften

Zudem soll die Abzugsbeschränkung nicht durch die Zwischenschaltung nahestehender Personen umgangen werden können, indem die Lizenzzahlungen nicht direkt in ein schädliches Lizenzboxsystem fließen, sondern diese zunächst an eine nahestehende Person (insbesondere an eine andere Konzerngesellschaft) in einem Hochsteuerland gezahlt werden und von dort aus in ein Lizenzboxsystem (weiterer Gläubiger) fließen. In diesen Fällen berechnet sich die Abzugsbeschränkung nach den Verhältnissen des weiteren Gläubigers.

Höhe der steuerlich abzugsfähigen Lizenzaufwendungen

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der Betriebsausgabenabzug der Lizenzzahlungen in Deutschland vollständig oder teilweise versagt. Die Höhe der abzugsfähigen Lizenzaufwendungen in Deutschland hängt dabei vom Sondersteuersatz für Lizenzen im Empfängerstaat ab und stellt sich für ausgewählte Sondersteuersätze wie folgt dar:

  Steuerliche Abzugsfähigkeit in Deutschland
Sondersteuersatz im Empfängerstaat auf Lizenzeinnahmen  nicht abzugsfähige Lizenzaufwendungen abzugsfähige Lizenzaufwendungen

 0%

 100%

 0%

 5%

 80%

 20%

 10%

 60%

 40%

 15%

 40%

 60%

 20%

 20%

 80%

 25%

 0%

 100%

 30%

 0%

 100%

 

 

Sind die Lizenzzahlungen im Empfängerstaat steuerfrei (Sondersteuersatz von 0%), wären die Lizenzaufwendungen in Deutschland künftig in vollem Umfang nicht mehr abzugsfähig, während bei einem Sondersteuersatz von 10% im Empfängerstaat die Lizenzaufwendungen in Deutschland zumindest noch zu 40% (10/25) steuermindernd geltend gemacht werden könnten.

Keine Betriebsausgabenabzugsbeschränkung

Die Betriebsausgabenabzugsbeschränkung soll dagegen trotz Präferenzregelung für Lizenzeinnahmen im Empfängerstaat nicht gelten, wenn diese auf Rechte beschränkt ist, denen eine sog. substanzielle Geschäftstätigkeit zugrunde liegt. Eine solche substanzielle Geschäftstätigkeit soll nach dem Gesetzentwurf nicht vorliegen, wenn der Gläubiger das Recht nicht oder nicht weit überwiegend im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit entwickelt hat; dies gilt insbesondere, wenn das Recht erworben oder durch nahestehende Personen entwickelt worden ist.

Mit dieser Ausnahme von der Abzugsbeschränkung will der deutsche Gesetzgeber den von der OECD entwickelten sog. „Nexus-Approach“ gesetzlich verankern. Dieser macht die Steuervergünstigung für die Rechteüberlassung von den für die Erstellung des lizenzierten Rechts oder Patents angefallenen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in diesem Staat abhängig. Kurz gesagt sollen danach die Lizenzeinnahmen in dem Staat – ggf. auch begünstigt - besteuert werden, in dem auch die F&E-Kosten für die Entwicklung des Rechts steuermindernd geltend gemacht worden sind.

Allerdings gilt diese Ausnahme nicht für Markenrechte, die nach deutschem Recht unter das Markengesetz fallen würden. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen unterliegen Zahlungen für die Nutzung von Markenrechten unabhängig des Vorliegens einer substanziellen Geschäftstätigkeit im Empfängerstatt der Abzugsbeschränkung in Deutschland.

Betroffene Aufwendungen

Von der Abzugsbeschränkung sollen Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren betroffen sein.

Anwendungsregelung

Erstmals soll die Regelung für Aufwendungen gelten, die nach dem 31.12.2017 entstehen.

Weiterer Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens

Nun ist der Bundesrat am Zug, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Nennenswerte Widerstände von Seiten des Bundesrats sind allerdings nicht zu erwarten. Daher ist die Umsetzung dieses Gesetzesvorschlags noch vor dem Ende der 18. Legislaturperiode im Sommer dieses Jahres hochwahrscheinlich. Änderungen am genauen Gesetzestext sind allerdings noch möglich.

 

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