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LkSG-Update: BAFA Merk­blatt zur Berichts­pflicht und Fragen­katalog

17.10.2022

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat ein Merkblatt und den angekündigten Fragebogen zur Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) veröffentlicht. Wir hatten am 19.08.2022 dazu berichtet.

Merkblatt und Fragebogen geben den inhaltlichen und formalen Rahmen für die Berichterstattung unter dem LkSG vor. Ausgewählte Punkte fassen wir nachfolgend zusammen:

Überblick

Das 38 Seiten starke Merkblatt enthält neben dem umfangreichen Fragebogen, ein Vorwort, eine Präambel mit Hinweisen zum Ausfüllen des Fragebogens sowie ein umfassendes Glossar. Das Merkblatt hält insgesamt einige Überraschungen bereit.

Fragebogen

Der Fragebogen unterteilt sich in drei Abschnitte:

  • Im ersten Abschnitt muss das verpflichtete Unternehmen seine Stammdaten hinterlegen, etwa vertretungsberechtigte Personen und die Anzahl der Arbeitnehmenden und eine Kontaktperson.

  • Der zweite Abschnitt beinhaltet die sogenannte verkürzte Berichtspflicht. Darin stellt das BAFA konkrete Fragen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten des LkSG. Hierunter fallen beispielsweise Angaben zur Überwachung des Risikomanagements, zu den ermittelten Risiken sowie festgestellte Verletzungen. Das Unternehmen hat nur einen verkürzten Bericht abzugeben, wenn es plausibel begründet, weshalb es keine Risiken ermittelt bzw. Verletzungen festgestellt hat.

  • Sollte ein Unternehmen menschenrechtliche bzw. umweltbezogene Risiken ermittelt oder Verletzungen festgestellt haben, hat es im dritten Abschnitt den vollständigen Berichtsfragebogen auszufüllen. Hierbei hat das Unternehmen umfassend Fragen zu seinem Umgang mit den einzelnen Sorgfaltspflichten des LkSG zu beantworten.

Unplausible Antworten stellen für das BAFA ein wichtiges Kriterium für intensivere Prüfungen dar.

Erster Eindruck

Die Veröffentlichung berührt grundlegende Themen, die noch vertieft zu behandeln sein werden.

  • Selbstbelastung: Nach der Konzeption des Fragebogens muss ein verpflichtetes Unternehmen beantworten, ob und wie es den Sorgfaltspflichten des LkSG nachgekommen ist. Es muss also der Behörde gegenüber detailliert offenlegen, ob es Ordnungswidrigkeiten oder Straftatbestände verwirklicht hat – ein zumindest äußerst bemerkenswerter Umstand, denn grundsätzlich sind Unternehmen nicht gehalten, sich selbst zu belasten. Welches Dilemma entsteht, zeigt eine beispielhafte Betrachtung gleich der ersten Frage: 

    So fragt das BAFA, ob ein verpflichtetes Unternehmen für den Berichtszeitraum Zuständigkeiten für die Überwachung des Risikomanagements festgelegt hat (Frage A1.1). Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Pflicht (§ 4 Abs. 3 S. 1 LkSG), die bei Nichterfüllung bußgeldbewehrt ist (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 LkSG). Verneint das Unternehmen dies, legt es offen, dass es diese Sorgfaltspflicht nicht erfüllt hat. Wohl nicht umsonst „belehrt“ die Präambel über das Aussageverweigerungsrecht bei Selbstbelastung.

    Aber auch eine „Aussageverweigerung“ führt für die Unternehmen nicht aus dem Dilemma. Denn es liegt auf der Hand, dass das BAFA dann erst recht ermitteln wird. 
  • Verpflichtende Nutzung? Angesichts dieses ersten Befundes wird zu klären sein, ob Unternehmen verpflichtet sein können, diesen Fragebogen zu nutzen und sich jedenfalls der Gefahr der Selbstbelastung auszusetzen. Nach Lektüre des Gesetzes und der Gesetzesbegründung erschließt sich jedenfalls nicht, woraus sich eine verpflichtende Nutzung des vom BAFA bereitgestellten Fragebogens ergeben soll. Ein Unternehmen hat nach § 10 Abs. 2 LkSG jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu erstellen und öffentlich zugänglich zu machen. Nach § 12 LkSG ist der Bericht elektronisch über einen vom BAFA dafür bereitgestellten Zugang einzureichen. Aus unserer Sicht besteht ein gravierender Unterschied zwischen der Eröffnung einer elektronischen Schnittstelle und konkreten Vorgaben an den Inhalt der Berichterstattung.

  • „Klärung von Zweifelsfragen“ en passant: Ohne im Dokument erkennbare vertiefte Auseinandersetzung klärt das BAFA gesetzliche Unklarheiten mit einem Federstrich. So soll der unmittelbare Zulieferer einer zum eigenen Geschäftsbereich gehörenden Tochtergesellschaft zum unmittelbaren Zulieferer der Obergesellschaft werden. Mit der Definition in § 2 Abs. 7 LkSG ist das jedenfalls kaum in Einklang zu bringen. Es wäre daher zumindest wünschenswert, wenn das BAFA seine Auffassung etwas umfassender und nicht nur im Glossar erläutert.

Insgesamt wirft die Veröffentlichung des BAFA zahlreiche neue Fragen auf und gibt jedenfalls nach dem ersten Eindruck eher Steine statt Brot.  

Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.

 

 

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