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Louis Vuittons „Schach­brett­muster“ besitzt keine Unter­scheidungs­kraft

11.05.2015

 

In zwei Urteilen vom 21. April 2015 in den Rechtssachen T-359/12 und T-360/12 hatte das Gericht der Europäischen Union (EuG) über die Markenfähigkeit von Louis Vuittons „Schachbrettmustern“ zu entscheiden. Das französische Luxuswarenunternehmen ist Inhaberin zweier Gemeinschaftsmarken, die jeweils ein Schachbrettmuster in Braun und Beige bzw. in dunklem und hellem Grau darstellen.

 

            

 

Beide Marken sind eingetragen für Lederwaren wie Reisetaschen, Geldbeutel der Klasse 18. Das deutsche Unternehmen Nanu-Nana beantragte die Nichtigerklärung dieser Marken, u.a. weil die angegriffenen Marken keine Unterscheidungskraft besäßen.   

Nach dem HABM gab nun auch das EuG dem deutschen Unternehmen Recht.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Marken keine originäre Unterscheidungskraft besäßen. Die Marken würden mit dem Erscheinungsbild der betreffenden Waren verschmelzen. Es könne daher auf die für die 3D-Marke entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach schließe der Durchschnittsverbraucher grundsätzlich allein aufgrund der Gestaltung nicht auf die Herkunft der Waren, soweit diese nicht erheblich von der Branchennorm oder ‑üblichkeit abweiche. Das Schachbrettmuster sei hingegen ein Standardbildmotiv, das vielfach bei Waren der Klasse 18 verwendet werde. Der Verbraucher nehme die Marken daher nur als ein alltägliches und dekoratives Muster wahr.   

Auch lehnte das Gericht die Annahme ab, die Marken hätten durch Benutzung im Verkehr Unterscheidungskraft erlangt. Louis Vuitton habe nicht ausreichend dargelegt, dass die streitgegenständlichen Zeichen in allen Mitgliedsstaaten Unterscheidungskraft erlangt hätten. Gerade dies sei aber für eine solche Annahme der Unterscheidungskraft bei der Gemeinschaftsmarke notwendig. 

 

 

Gewerblicher Rechtsschutz

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