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Marken­schutz: Die Tripp Trapp-Entschei­dung des EuGH und deren Folgen

22.01.2015

Seit mehr als 40 Jahren vertreibt die norwegisch-niederländische Stokke-Gruppe den bekannten Kinderstuhl „Tripp Trapp“, dessen Form Ende der 90-er Jahre vom Benelux-Amt als dreidimensionale Marke eingetragen wurde.

Das deutsche Unternehmen Hauck GmbH & Co. brachte nunmehr Kinderstühle auf den Markt, welche eine dem Tripp Trapp-Stuhl ähnliche Form aufweisen. Stokke reichte daraufhin in den Niederlanden wegen der Verletzung ihrer Urheber- und Markenrechte Klage ein, Hauck reagierte mit einer Widerklage auf Löschung der Marke. 

Auf Vorlage durch das Oberste niederländische Gericht (Hoge Raad der Nederlanden) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Frage zu entscheiden, ob Gestaltungen, wie die des Tripp Trapp-Stuhls, als Marke eintragungsfähig sind.

Laut Art. 3 Abs. 1 lit. e Marken-RL 89/104/EWG sind u.a. Formen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind, nicht eintragungsfähig. Der EuGH legte diese Formulierung in seiner Entscheidung vom 18.09.2014 dahingehend aus, dass Formen, deren wesentliche Eigenschaften den gattungstypischen Funktionen der Ware innewohnen, und nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber sucht, nicht als Formmarke geschützt werden können.

Daneben bestimmt Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie, dass auch solche Formen nicht eintragungsfähig sind, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. Laut dem EuGH werden hiervon auch solche Formen einer Ware erfasst, die ihr in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können. Die Formulierung beschränke sich nicht auf die Form von Waren, die einen rein künstlerischen oder dekorativen Wert haben. Hieraus folgt die fehlende Eintragungsfähigkeit der Form des Tripp-Trapp-Stuhls als Marke.

Stokke ist dennoch nicht gänzlich schutzlos gestellt, da sich das Unternehmen weiterhin auf das Urheberrecht des Designers Peter Opsvik berufen kann.