News

Neue Anforderungen an den Know-how-Schutz in Europa - Teil II

03.08.2015

Die geplante Know-how-Schutz-Richtlinie wird zukünftig nicht nur die Schutzanforderungen für Geschäftsgeheimnisse verändern und neue Instrumente zur Durchsetzung bei Verletzungen geheimen Know-hows bereithalten (vgl. hierzu Teil I unseres Beitrags zur geplanten EU-Richtlinie zum Know-how-Schutz). Auch im Hinblick auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen in gerichtlichen Auseinandersetzungen setzt das geplante Regelwerk neue, europaweit einheitliche Maßstäbe.

1. Dilemma Geheimnisschutz vs. Rechtsschutz?

Steht eine Verletzung geheimen Know-hows im Raum, muss der Inhaber des Geheimnisses sich allzu oft zwischen der vollständigen Offenbarung seines Geschäftsgeheimnisses oder dem Verzicht auf Rechtsschutz entscheiden. Denn will er Klage gegen den angeblichen Verletzer erheben, müssen in der Klageschrift alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen werden, was mitunter dazu führt, dass das u.U. noch nicht vollständig gelüftete Geschäftsgeheimnis in der Klageschrift dem Verletzer auf dem sprichwörtlichen Silbertablett serviert wird.

Als Alternative bleibt ggf. nur der völlige Verzicht auf Rechtsschutz, um zumindest den verbliebenen Rest des Know-hows weiterhin bestmöglich geheim zu halten. Ein ähnliches Dilemma zeigt sich in Passivprozessen, in denen sich Geheimnisinhaber effektiv gegen den Vorwurf der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen Dritter verteidigen. Auch dort kann es nötig sein, dezidiert darzulegen, weshalb das eigene Herstellungsverfahren von dem des Klägers abweicht.

2. Bisher kaum Schutz im Prozess

Das deutsche Zivilprozessrecht stellt Unternehmer somit oftmals vor die Wahl: Verlust des Rechtsstreits oder des eigenen Betriebsgeheimnisses. Die bestehenden prozessrechtlichen Vorschriften bzw. die von den Gerichten ergänzend entwickelten Praktiken sind nur begrenzt geeignet, diese Problematik zu entschärfen. Weder der vom Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vorgesehene Ausschluss der Öffentlichkeit noch die insbesondere in Patentverletzungsverfahren vom LG Düsseldorf entwickelte sog. „Düsseldorfer Praxis“ gewähren dem Know-how einen hinreichenden Schutz im Prozess. Denn entweder gelten die Geheimhaltungsmaßnahmen nur für die mündliche Verhandlung und umfassen damit nicht den in den Gerichtsakten gesammelten Prozessstoff oder sie betreffen allein die vorprozessuale Durchsetzung von Besichtigungsansprüchen.

Im ersten Fall verbleibt den Parteien die Möglichkeit nach § 299 ZPO, Einsicht in die Prozessakte zu erhalten und sich Abschriften zu erstellen, was einen effektiven Geheimnisschutz ersichtlich ad absurdum führt. Demgegenüber läuft die Düsseldorfer Praxis letztlich auf eine faktische Alles-oder-Nichts-Entscheidung des Gerichts in einem sehr frühen Prozessstadium hinaus: Entweder hält das Gericht eine Patentverletzung für überwiegend wahrscheinlich und hebt damit den zunächst angeordneten Geheimnisschutz wieder auf. Oder es ordnet im umgekehrten Fall die weitere Geheimhaltung an und verhindert damit, dass der Patentinhaber effektive gerichtliche Schritte gegen den vermeintlichen Verletzer ergreifen kann, wenn er schlicht anderer Auffassung als das Gericht ist und weiterhin von einer Patentverletzung ausgeht.

3. Reformvorschlag der Europäischen Union

Die Europäische Union hat diese Problematik erkannt und sich im Rahmen ihres Entwurfs zur Know-how-Richtlinie auch der Frage der Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen im Prozess angenommen. Der aktuell diskutierte Kompromissvorschlag des Rates schwächt den noch im Kommissionsentwurf vorgeschlagenen prozessualen Geheimnisschutz merklich ab. Das derzeit diskutierte Geheimverfahren (sog. In-camera-Verfahren), das unter Ausschluss der Parteien stattfinden soll, weicht den Geheimnisschutz im Prozess insoweit auf, als dass zumindest einem Vertreter beider Seiten in jedem Fall Zugang zu sämtlichen gerichtlichen Terminen und Schriftstücken gewährt werden soll. Das politische Ringen um die Regelungen ist aber noch nicht beendet, so dass abzuwarten bleibt, welche Linie sich im Laufe der Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Europäischem Parlament durchsetzen wird.

4. Ausblick und Anknüpfungspunkte im deutschen Recht

Sollte sich ein vollwertiges In-camera-Verfahren durchsetzen, wäre das im Sinne eines umfassenden Schutzes von Geschäftsgeheimnissen zu begrüßen. Gleichzeitig gingen damit massive Auswirkungen auf das deutsche Zivilprozessrecht einher, das vom Öffentlichkeitsgrundsatz und den Akteneinsichtsrechten der Parteien geprägt ist. Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die gegen In-camera-Verfahren vielfach vorgebracht wurden, überzeugen nicht. Denn eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs beider Parteien kann hingenommen werden, wenn hierdurch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und ein bestmöglicher effektiver Rechtsschutz garantiert wird, wie dies auch vom Bundesverfassungsgericht bereits angedeutet wurde.

Anknüpfungspunkte, die für den Gesetzgeber als Blaupause bei der Schaffung eines In-camera-Verfahrens im Zivilprozessrecht dienen können, finden sich insbesondere im Verwaltungsprozess. Dort sieht die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bzw. das Telekommunikationsgesetz (TKG) für besondere Bereiche der Telekommunikationsregulierung schon heute ein In-camera-Verfahren zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Verfahrensbeteiligten vor. In Anlehnung daran empfiehlt sich daher auch für den Zivilprozess ein Verfahren, bei dem eine Partei ihre Geheimhaltungsinteressen vorträgt, die in der Folge vom Gericht (in einem geheimen Zwischenverfahren) geprüft werden. Kommt das Gericht hierbei zu dem Ergebnis, dass geheimhaltungswürdige Informationen betroffen sind, würde ein In-camera-Hauptsacheverfahren folgen, und zwar unter Beteiligung der Prozessvertreter, jedoch unter Ausschluss der Parteien.

Auch wenn eine derartige Vorgehensweise im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt zunächst befremdlich erscheint, hat sie sich im Rahmen der „Düsseldorfer Praxis“ bewährt und garantiert gleichzeitig den bestmöglichen Ausgleich zwischen umfassendem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und effektivem Rechtsschutz im Zivilprozess.

 

Weitere Informationen zur Know-how-Richtlinie finden Sie in den jüngst erschienen Beiträgen Einheitlicher Geheimnisschutz in Europa von Sandra Sophia Redeker und Dr. Sascha Pres gemeinsam mit Corin Gittinger, erschienen in der Fachzeitschrift „WRP - Wettbewerb in Recht und Praxis“, Heft 6 und 7/2015. Gerne beraten wir Sie auch zu aktuellen Fragen des Schutzes sowie der Durchsetzung Ihres Know-hows sowie Ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Bei Intereresse lassen wir Ihnen den Aufsatz gerne auch als PDF zukommen. 

Weitere Artikel: Neue Anforderungen an den Know-how-Schutz in Europa

 

Kontakt


Gewerblicher Rechtsschutz

Share