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Neue AÜG-Reform 2017: Wie kann die IT-Branche noch legal und wirtschaftlich Fremd­personal einsetzen?

31.03.2017

Am 01. April 2017 treten mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) gravierende Gesetzesänderungen zum Fremdpersonaleinsatz in Kraft. Sie gelten für alle Branchen und gefährden vor allem auch den Erfolg von IT- Projekten, da Werk- oder Dienstverträge sich hier schwer von (illegaler) Arbeitnehmerüberlassung oder Scheinselbstständigkeit abgrenzen lassen. Die Konsequenzen reichen von hohen Bußgeldern bis zur persönlichen Haftung von Entscheidern.

Der Gesetzesentwurf kündigte an, dass die AÜG-Reform einen sachgerechten Einsatz von Werk- und Dienstverträgen im kreativen und komplexen Projektgeschäft der Unternehmensberatungs- oder IT-Branche nicht verhindere. Aus dieser optimistischen Formulierung schlossen Branchenmedien und Unternehmerverbände vorschnell, dass die Reform diese Bereiche überhaupt nicht betreffe. Die Entwarnung erfolgte aber zu Unrecht: Das neue AÜG enthält natürlich keine Bereichsausnahme für die IT-Branche. Auftraggeber und Freelancer müssen nach wie vor befürchten, dass Kontrollbehörden die als Werk- oder Dienstvertragsvertrag bezeichneten Auftragsverhältnisse als (illegale) Arbeitnehmerüberlassung einordnen.

Gerade in der IT-Branche ist die Differenzierung zwischen Arbeitnehmerüberlassung, Werk- und Dienstverträgen sehr komplex. Arbeitsteilige Projektarbeit bezweckt gerade, dass externe IT-Spezialisten die Know-How-Träger in einem Unternehmen für einen begrenzten Zeitraum unterstützen und dabei eng mit ihnen zusammenarbeiten. Je besser sie in den Betrieb integriert sind, desto eher entsteht aber der Verdacht der Scheinselbstständigkeit. Auch neue Formen der Kooperation, wie zum Beispiel Scrum, sind aus Unternehmersicht zwar fortschrittlich und effizient, können sich rechtlich aber als Leiharbeit darstellen.

Arbeitnehmerüberlassung darf nach der AÜG-Reform eine Höchstdauer von 18 Monaten nicht mehr überschreiten, die Kettenüberlassung wird illegal und Leiharbeitnehmer haben schon nach 9 Monaten einen Anspruch auf „equal pay“. Zu Verstößen kommt es schnell: Schon mittelgroße IT-Projekte dauern regelmäßig länger als 18 Monate. Den Unternehmen drohen Bußgelder bis zu 30 000 Euro pro Verstoß, das ungewollte Entstehen von Arbeitsverhältnissen und sogar die strafrechtliche Verfolgung verantwortlicher Entscheider. Sie können sich vor diesen Folgen auch nicht mehr schützen, indem sie eine Überlassungserlaubnis vorsorglich vorhalten (was bisher gängige und legale Praxis war).

Um zu erkennen, ob der Einsatz externer Berater rechtlich zulässig ist, müssen auch IT-Unternehmen sich mit der komplexen rechtlichen Kategorisierung befassen. Die wichtigsten Informationen zum Thema erhalten die Verantwortlichen bei einem Seminar des Forum – Institut für Management GmbH. Informationen zur Veranstaltung „Fremdpersonaleinsatz in der IT-Branche: erste Erfahrungen“ gibt es hier.

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