News

Neue Schieds­gerichts­ordnung CIETAC tritt ab 2015 in Kraft

05.12.2014
Die CIETAC (China International Economic and Trade Arbitration Commission) hat ihre Schiedsgerichtsordnung nach der letzten Anpassung von 2012 erneut überarbeitet. Die neue Schiedsgerichtsordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2015 in Kraft. Neben einigen strukturellen Änderungen hat die CIETAC insbesondere die Schiedsregeln über Mehrparteienschiedsverfahren sowie über Schiedsverfahren aufgrund verschiedener Verträge überarbeitet. Zudem sieht die neue Fassung der CIETAC-Schiedsgerichtsordnung ab 2015 nunmehr auch die Möglichkeit der Bestellung eines Eilschiedsrichters vor, ebenso wie zuletzt die geänderte Schiedsgerichtsordnung des International Center of Commerce (ICC) von 2012. Da die CIETAC neuerdings zudem auch ein Arbitration Center in Hongkong eingerichtet hat, enthält die überarbeitete Schiedsgerichtsordnung zusätzlich eigene Regeln für Schiedsverfahren, welche vom CIETAC Hongkong Arbitration Center administriert werden. Im Einzelnen:

Strukturelle Änderungen

Die wesentlichste Strukturänderung der CIETAC liegt darin, dass das ehemalige Sekretariat durch ein Schiedsgerichtshof („Arbitration Court“) ersetzt worden ist. Die leitende Funktion hat nicht mehr der Generalsekretär, sondern der Vorsitzende („Chairman“) des Schiedsgerichtshofs inne (Artikel 2 der überarbeiteten CIETAC-Schiedsgerichtsordnung). Daneben hat die CIETAC ihren ergänzenden Namen geändert. Verwandte die CIETAC nach den Schiedsregeln der CIETAC von 2012 gleichzeitig den Namen „Court of Arbitration of the China Chamber of International Commerce“, verwendet sie nunmehr ergänzend den Namen „Arbitration Institute of the China Chamber of International Commerce“ (Artikel 1).

Mehrere Verträge/mehrere Beteiligte

Der neu eingeführte Artikel 14 der CIETAC-Schiedsgerichtsordnung sieht vor, dass ein Schiedskläger auch im Hinblick auf Konflikte aus mehreren Verträgen ein einzelnes Schiedsverfahren initiieren kann, wenn die verschiedenen Verträge aus einem Haupt- und Nebenverträgen bestehen oder wenn sie von den gleichen Vertragsparteien geschlossen sind und rechtliche Beziehungen derselben Art regeln. Artikel 14 greift darüber hinaus auch, wenn die jenem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Konflikte auf der gleichen Transaktion oder der gleichen Serie von Transaktionen beruhen oder wenn die Schiedsvereinbarungen identisch oder jedenfalls miteinander vereinbar sind. Ähnliche Voraussetzungen sieht auch der geänderte Artikel 19 für die Verbindung von Schiedsverfahren vor. Während der frühere Artikel 17 der Schiedsgerichtsordnung von 2012 schlicht vorsah, dass ein Zusammenschluss von zwei oder mehreren Schiedsverfahren entweder auf Vorschlag einer Partei oder der CIETAC sowie mit Zustimmung aller anderen Parteien zulässig war, stellt Artikel 19 der geänderten Schiedsgerichtsordnung ab 2015 konkretere Voraussetzungen für die Verbindung von Schiedsverfahren auf. Danach können mehrere Schiedsverfahren verbunden werden, wenn die geltend gemachten Ansprüche auf derselben Schiedsvereinbarung beruhen, wenn die Ansprüche auf verschiedenen Schiedsvereinbarungen beruhen, welche identisch oder miteinander vereinbar sind, und die Schiedsverfahren dieselben Parteien sowie rechtliche Beziehungen derselben Art betreffen oder sich die verschiedenen Schiedsvereinbarungen aus einem Haupt- und seinen Nebenverträgen ergeben. Als vierte Alternative sieht Artikel 19 Abs. 1 lit. d) die Verbindung verschiedener Schiedsverfahren vor, wenn alle Parteien dieser Verbindung zugestimmt haben.
Der neu eingeführte Artikel 18 der CIETAC-Schiedsgerichtsordnung von 2015 regelt den Beitritt weiterer Parteien zum Schiedsverfahren. Artikel 18 setzt für den Beitritt einer weiteren Partei voraus, dass die weitere Partei dem ersten Anschein nach (prima facie) ebenfalls durch die Schiedsvereinbarung gebunden ist. Ist das Schiedsgericht bereits konstituiert, so hat die beitretende Partei nach Artikel 18 Abs. 4 das Recht, einen neuen Schiedsrichter zu benennen und das Schiedsgericht so gemäß Artikel 29 der CIETAC-Schiedsgerichtsordnung gegebenenfalls noch einmal umzubesetzen.

Eilschiedsrichter

Ähnlich den geänderten Schiedsregeln der ICC bietet der neue Artikel 23 Abs. 2 der CIETAC-Schiedsgerichtsordnung sieht nunmehr auch die Möglichkeit, einen Eilschiedsrichter (Emergency Arbitrator) anzurufen. In vergleichbarer Weise geht die CIETAC-Schiedsgerichtsordnung dabei offenbar auch von einem opt-out-System aus. Artikel 23 Abs. 2 sowie Appendix III der CIETAC-Schiedsgerichtsordnung regeln zwar nicht ausdrücklich, dass die Artikel 23 Abs. 2 über die Bestellung eines Eilschiedsrichters in jedem Fall gelten soll, sofern die Parteien diese Regel nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Die neue CIETAC-Schiedsgerichtsordnung macht die Einbeziehung eines Eilschiedsrichters jedoch grundsätzlich von der Vereinbarung der Parteien abhängig. Sofern sich die Parteien auf die Anwendung der neuen CIETAC-Schiedsgerichtsordnung in ihrer Gesamtheit verständigen, beinhaltet dies wohl automatisch auch die Möglichkeit, einen Emergency Arbitrator einzubeziehen.

Erhöhung der Streitwertgrenze für das beschleunigte Verfahren

Auch die neue Fassung der CIETAC-Schiedsgerichtsordnung enthält, nach einer Erhöhung der Streitwertgrenze im Jahr 2012, wieder eine Erhöhung der Streitwertgrenze für die Zulässigkeit eines sogenannten beschleunigten Verfahrens. Nach der letzten Erhöhung auf RMB 2,0 Mio. sieht die neue CIETAC-Schiedsgerichtsordnung einen Mindeststreitwert für beschleunigte Verfahren in Höhe von RMB 5,0 Mio. vor, sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben.

Hongkong Arbitration

Da die CIETAC nun auch ein Arbitration Center in Hongkong eingerichtet hat, sieht sie ab 2015 spezifische Regeln für Schiedsverfahren in Hongkong, welche durch das dortige Arbitration Center der CIETAC administriert werden, vor. Diese weichen insbesondere von den Vorschriften aus Kapitel V der CIETAC-Schiedsgerichtsordnung ab, welche nationale (domestic) Schiedsverfahren in Mainland China betreffen. Im Übrigen sind jedoch auch die anderen Regeln der CIETAC-Schiedsgerichtsordnung anwendbar. Nach Artikel 74 der CIETAC-Schiedsgerichtsordnung ist der Schiedsort Hongkong, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Ausblick

Es bleibt abzuwarten, wie sich CIETAC-Arbitration künftig entwickelt. In der Vergangenheit wurden vor allem aus Sicht westlicher Parteien insbesondere die weitreichende Einflussnahme der CIETAC selbst, die im Vergleich zu anderen Schiedsinstitutionen geringere Transparenz der Verfahren sowie die eingeschränkte Möglichkeit der Parteien zur Einflussnahme auf das Schiedsgericht kritisiert. Diese Kritikpunkte adressieren die Änderungen der CIETAC-Schiedsgerichtsordnung jedenfalls nicht. Trotz der strukturellen Anpassungen bleiben die Befugnisse der CIETAC – nun ausgeübt durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichtshofs – unverändert bestehen.

Weitere Informationen zu China Arbitration und zur letzten Überarbeitung der CIETAC-Schiedsgerichtsordnung im Jahr 2012 lesen Sie hier.

Zum Noerr China Desk.