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Neues aus Osteuropa – Compliance News

11.05.2017

In Osteuropa stehen derzeit unterschiedliche Themen auf der Tagesordnung für Compliance Verantwortliche: Tschechien verstärkt den Schutz von Whistleblower und Polen den der Leiharbeiter. Ungarn schützt indes Daten und stellt neue rechtliche Anforderungen an die Betreiber von Webshops. In der Slowakei hingegen müssen Daten offengelegt werden und zwar über die Gesellschaftsstrukturen von Unternehmen, die Fördermittel erhalten oder von staatlicher Seite beauftragt werden. In Rumänien protestieren unterdessen Rechtsanwälte und Richter, denn sie glauben, dass die von der Regierung geplante Teilentkriminalisierung des Amtsmissbrauchs vor allem Beamte schützt. Ein Überblick:

Whistleblower in Tschechien – Schutz durch neuen Regierungsentwurf

Die tschechische Regierung hat am 8. Februar 2017 einen Gesetzentwurf zum Schutz von Hinweisgebern (sog. „Whistleblowern“) beschlossen, der derzeit im Abgeordnetenhaus in erster Lesung verhandelt wird.

Das neue Gesetz hat zum Ziel, Hinweisgeber zu schützen, die bei einer Strafverfolgungsbehörde eine mögliche strafbare Handlung ihres Arbeitgebers, eines anderen Mitarbeiters oder Organmitglieds ihres Arbeitgebers anzeigen. Geschützt sind Beschäftigte oder Beamte, die wegen 29 im Gesetz aufgelisteter Straftaten Anzeige erstatten. Zu diesen Straftaten zählen insbesondere Korruptionsdelikte, Steuerhinterziehung, Verstöße gegen Wettbewerbsregeln oder Geldwäsche.

Der Schutz für die Hinweisgeber wird insbesondere darin bestehen, dass die von ihnen erhobene Strafanzeige nicht als Verletzung der vertraglichen oder amtlichen Vertraulichkeitsverpflichtung betrachtet wird. Zudem wird die Identität der Hinweisgeber vertraulich behandelt. Weiter können Hinweisgeber in den Genuss einer Entschädigung für Einkommensverluste und ähnliche Nachteile kommen; diese werden bei Vorliegen bestimmter Bedingungen vom Finanzministerium zuerkannt.

Ein weiterer Schutzmechanismus betrifft das Arbeitsverhältnis der Hinweisgeber: Der Arbeitgeber wird bestimmte Rechtshandlungen (wie zum Beispiel die Kündigung oder Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz) nach einem Hinweis auf rechtswidrige Handlungen nur noch mit Zustimmung des Arbeitsamtes vornehmen können. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber den Hinweisgeber wegen seiner Anzeige nicht bestrafen, benachteiligen oder unter Druck setzten.

Das Gesetzgebungsverfahren steht erst am Anfang und noch sind Änderungsvorschläge von Abgeordneten und Senatoren zu erwarten. In welcher Fassung das Gesetz letztlich verabschiedet wird, ist somit im Detail noch nicht abzusehen. Bereits jetzt wird aber deutlich, dass der tschechische Gesetzgeber den Kampf gegen Korruption, Steuerhinterziehung, Geldwäsche und andere Wirtschaftsstraftaten ernst nimmt. Für Unternehmen kann dies ein Anreiz sein, selbst ein internes Hinweisgebersystem aufzubauen, damit das Unternehmen die Möglichkeit erlangt etwaige begangene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufzuklären und Folgemaßnahmen zu ergreifen, anstatt von einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlung überrascht zu werden.

Leiharbeit in Polen – Strengere Regulierung der Leiharbeit zum 1. Juni 2017 geplant

Das polnische Parlament hat am 7. April 2017 eine umfassende Gesetzesänderung im Bereich der Leiharbeit verabschiedet. Ziel der verschärften Regelungen soll insbesondere die Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern sein.

Leiharbeit ist in Polen ein stark wachsender Wirtschaftszweig. So sind derzeit etwa 800.000 Leiharbeitnehmer bei mehr als 6.000 Verleihern (Agenturen) angestellt. Was als Mittel für den nur temporären Arbeitskräfteeinsatz gedacht war, gefährdet nun zunehmend den Status der Stammbelegschaft. Auch bei den Rechten der Leiharbeitnehmer sowie den behördlichen Kontrollmöglichkeiten sieht die polnische Regierung Verbesserungsbedarf. Seit 2014 werden daher Gesetzesänderungen diskutiert. Diese sind nun mit der Verabschiedung durch das Parlament ein großes Stück vorangekommen und sollen bereits zum 1. Juni 2017 in Kraft treten.

Wir stellen die wesentlichen Änderungen vor:

Zeitliche Beschränkung

Nach aktueller Rechtslage darf ein Leiharbeitnehmer in einem Zeitraum von 36 Monaten nicht länger als 18 Monate am Stück von derselben Agentur verliehen werden. Dies hatte zur Folge, dass der Leiharbeitnehmer im Anschluss einfach bei einer anderen Agentur angestellt und ohne Begrenzung weiterverliehen werden konnte. In der Praxis ist die zeitliche Beschränkung damit rein fiktiv.

Nun soll eine Vorschrift eingeführt werden, der zufolge der maximale Zeitraum der Ausübung von Leiharbeit durch einen Leiharbeitnehmer zugunsten des betreffenden Entleihers unabhängig davon ist, von welchen Agenturen er verliehen wird.

Kein Austausch der Stammbelegschaft

Der Einsatz von Leiharbeitnehmern ist nicht zulässig, wenn ein fest angestellter Arbeitnehmer entlassen und durch einen Leiharbeitnehmer ersetzt wird. Dies soll nur noch aus besonderen Gründen möglich sein.

Erleichterte Kontrollen durch die Staatliche Arbeitsinspektion

Ferner wird der Entleiher verpflichtet sein, eine Erfassung der von ihm auf arbeitsrechtlicher sowie zivilrechtlicher Grundlage eingesetzten Leiharbeitnehmer zu führen. Diese Lösung soll die Kontrollen durch die Staatliche Arbeitsinspektion erleichtern.

Gleiche Rechte für schwangere Leiharbeitnehmerinnen

Eine weitere Änderung stellt schwangere Leiharbeitnehmerinnen mit schwangeren Arbeitnehmerinnen gleich. Für Schwangere, die beim betreffenden Arbeitgeber auf arbeitsrechtlicher Basis beschäftigt sind, gilt ab dem dritten Schwangerschaftsmonat eine Verlängerung des befristeten Vertrages der Schwangeren (nach dem dritten Monat) bis zur Entbindung. Dies soll künftig auch für schwangere Leiharbeitnehmerinnen gelten.

Webshops in Ungarn – Verschärfte gesetzliche Anforderungen an den Datenschutz

Die ungarische Nationale Behörde für Datenschutz und Informationsfreiheit („Datenschutzbehörde”) hat ein Informationsblatt über die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Betreiber von Webshops veröffentlicht. Das Informationsblatt ist eine Auslegungshilfe der Behörde und erläutert die auf alle ungarischen Webshops anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei gelten solche Online-Angebote als ungarische Webshops, die aufgrund ihrer Sprache oder der Währung, mit der bezahlt werden kann, für ungarische Benutzer zugänglich sind – unabhängig davon, wo die Website gehostet wird oder das betreibende Unternehmen seinen Sitz hat.

Wesentliche Rechtsgrundlage des Informationsblatts sind die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzgesetzes und die Vorschriften des Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehrs(„E-Geschäft-Gesetz“). Im Wesentlichen werden folgende Anforderungen an die Betreiber von Webshops gestellt:

Vorherige Auskunft über die Datenverarbeitung

Vor der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Betreiber des Webshops muss der Nutzer detailliert über die Art der Datenverarbeitung informiert werden. Die Auskunft muss dabei u.a. die betroffenen Daten, das Ziel der Datenverarbeitung, deren Dauer und den Namen des Verwalters der Daten, also den Betreiber des Webshops, benennen. Ausweislich des E-Geschäft-Gesetzes muss der Betreiber des Webshops zudem seinen Namen, seine Kontaktdaten, seine Steuernummer sowie bei genehmigungspflichtigen Tätigkeiten seine Genehmigungsnummer und die Genehmigungsbehörde auf leicht zugängliche Weise (etwa im Header der Website) veröffentlichen.

Ausdrückliche Zustimmung zur Nutzung von Kundendaten erforderlich

Die Webshops dürfen grundsätzlich nur Daten verwalten, die für die Erbringung der Dienstleistung unbedingt erforderlich sind. Bei einer einfachen Registrierung in einem Webshop sind dies z. B. der Benutzername, die E-Mail Adresse und das Passwort. Möchte der Webshop darüber hinaus Daten speichern und etwa für Werbesendungen oder Marktforschung nutzen, muss er vorher die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einholen. Die Zustimmung muss freiwillig, bestimmt, nach ausreichender Information und eindeutig erfolgen. Hierzu bedarf es stets einer aktiven Handlung des Nutzers, etwa durch das Markieren einer Klickbox.

Verfolgung von Verstößen gegen das E-Geschäft-Gesetz

Bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften des E-Geschäft-Gesetz kann die Verbraucherschutzbehörde Bußgelder von bis zu 5 % der Jahresnettoumsätze des Webshops (höchstens ca. EUR 1,6 Mio.) verhängen. Zudem wird auf der Internetseite des Ministeriums für Entwicklung eine „schwarze Liste“ mit Unternehmen geführt, die die Rechtsvorschriften des E-Geschäft-Gesetz grob verletzt haben. Als „grobe Verletzung“ wird bereits das Unterlassen der Mitteilung der Daten des Betreibers des Webshops auf der Homepage des Webshops angesehen.

Registerpflicht in der Slowakei – „Partner des öffentlichen Sektors“ müssen Gesellschaftsstruktur offen legen

Am 1. Februar 2017 trat in der Slowakei das Gesetz über das Register der Partner des öffentlichen Sektors in Kraft. Zweck des Gesetzes ist, Transparenz über die Beteiligungsstrukturen von Unternehmen, die mit dem öffentlichen Sektor zusammenarbeiten, zu erhalten.

Als solche „Partner des öffentlichen Sektors“, werden Unternehmen angesehen, die staatliche Fördermittel oder EU-Mittel von einmalig mehr als EUR 100.000,00 oder wiederkehrende Leistungen von jährlich mehr als EUR 250.000,00 erhalten, in der Gesundheitsvorsorge tätig sind oder sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen.

Diese Unternehmen sind verpflichtet, ihre Vermögens- und Leitungsstruktur transparent zu machen, bevor sie mit dem Staat einen Vertrag abschließen. Dies geschieht durch die Eintragung in das Register der Partner des öffentlichen Sektors.

In das Register sind die sog. endgültig Nutzungsberechtigten einzutragen. Endgültig Nutzungsberechtigt ist jede natürliche Person, die das Unternehmen tatsächlich beherrscht oder kontrolliert oder zu deren Nutzen das Unternehmen seine Tätigkeit entfaltet. Dabei sind endgültig Nutzungsberechtigte auch natürliche Personen, die einen Gesellschaftsanteil von mindestens 25 % besitzen oder einen mittelbaren Anspruch auf Leistungen aus dem Umsatz des Unternehmens von mindestens 25 % haben, die einem Drittvergleich nicht standhalten. Mit der letztgenannten Regelung sollen etwa Familienangehörige oder Ehegatten identifiziert werden, die aus dem Unternehmen Gelder erhalten. Erst wenn keine derartige Person bestimmbar ist, sind automatisch die Geschäftsführungsmitglieder als endgültig Nutzungsberechtigte zu qualifizieren.

Nach dem neuen Gesetz ist vor der Eintragung in das Register ein Verifizierungsprozess durch eine sog. berechtigte Person durchzuführen. Hierzu zählen z. B. Anwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer. Diese müssen ihre Verifizierung sorgfältig dokumentieren und im Register hinterlegen. Dabei sind sie verpflichtet die Verifizierungsdokumente jährlich zum 31.12. zu aktualisieren sowie im Falle von Änderungen und Löschungen zu berichtigen.

Bei Verstößen gegen die Identifizierungs- und Eintragungspflichten kann eine Geldstrafe verhängt werden, die in ihrer Höhe primär vom unberechtigt erlangten Wirtschaftsvorteil des eintragungspflichtigen Unternehmens aus dem Vertrag mit dem Staat abhängt. Ist dieser nicht feststellbar kann die Geldstrafe bis zu EUR 1 Mio. betragen. Zudem kommt eine Löschung aus dem Register und eine Eintragung in die sog. Schwarzliste gem. § 13a des slowakischen Handelsgesetzbuchs in Betracht. Die natürliche Person ist dann für die Dauer der Eintragung in der Schwarzliste von der Ausübung einer Tätigkeit in einem Geschäftsleitungsorgan, einem Aufsichtsrat, einer Prokura sowie der Leitung einer Betriebsstätte in allen inländischen und ausländischen Unternehmen mit einem Sitz in der Slowakei ausgeschlossen.

Doch nicht nur die Unternehmen müssen bei unzureichenden oder fehlerhaften Angaben mit Geldstrafen rechnen. Auch gegen die endgültig Nutzungsberechtigten bzw. die an der Verifizierung beteiligen Anwälte oder Notare können Geldstrafen verhängt werden, im letzteren Falle bis zu EUR 100.000,00.

Unternehmen sollten das neue Gesetz zum Anlass nehmen zu prüfen, ob sie der Eintragungspflicht unterliegen und Prozesse schaffen, die eine ordnungsgemäße, fortwährend aktualisierte Eintragung gewährleisten.

Proteste in Rumänien – Amtsmissbrauch im Fokus

In den vergangenen Wochen hat das Vorhaben der rumänischen Regierung den Tatbestand des Amtsmissbrauchs teilweise zu entkriminalisieren zu heftigen Kontroversen und erheblichen öffentlichen Protesten geführt. Die Öffentlichkeit hat dies als einen Schritt rückwärts im Kampf gegen Korruption verstanden.

„Der Amtsmissbrauch“ wird im rumänischen Strafgesetzbuch als „die Tat des Beamten, der in Ausübung seiner Dienstpflichten eine Handlung nicht oder unter Verstoß gegen das Gesetz vollzieht und dadurch einer natürlichen oder juristischen Person einen Schaden oder eine Verletzung ihrer Rechte oder legitimen Interesse zufügt“ beschrieben.

Bedeutung erlangt der Straftatbestand, da er keine Gewährung oder Annahme eines Vorteils, etwa eines Bestechungsgelds, voraussetzt. Es reicht aus, dass der Beamte seine Dienstpflichten nicht gesetzmäßig erfüllt und dadurch ein Schaden oder eine Rechtsverletzung eintritt. In der Praxis werden als Amtsmissbrauchs überwiegend Fälle im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Vergaberecht oder die unwirtschaftliche Ausgabe von öffentlichen Geldern verfolgt.

Wegen Amtsmissbrauchs kann jedoch direkt auch gegen Vertreter des Privatumfelds, sogenannte Privatbeamte, ermittelt werden, und zwar wegen Schäden, die in der gesetzwidrigen Ausübung der Dienstplichten dem Vermögen von privaten Unternehmen zugefügt werden.

Privatbeamter im Sinne des Strafgesetzes ist eine Person, die einen Auftrag jeglicher Art im Dienste einer natürlichen Person, die einen öffentliche Dienst im Auftrag der öffentlichen Behörden ausübt oder deren Aufsicht oder Kontrolle hinsichtlich des Vollzugs des genannten öffentlichen Dienstes steht, oder im Rahmen einer juristischen Person, dauer-haft oder vorübergehend, mit oder ohne Vergütung vollzieht.

Die Strafe für die von den sogenannten Privatbeamten begangenen Straftaten wird um ein Drittel reduziert.

Aus diesen Gründen wird der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs von der Opposition und der Rechtsanwalt- und Richterschaft als wichtiges Mittel im Kampf gegen Korruption angesehen.

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