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Neues EU-Markenrecht nimmt Gestalt an

09.07.2015

 

Der Rat der Europäischen Union hat auf seiner Website die abschließenden Kompromisstexte für die Neufassung der EU-Markenverordnung und der Markenrichtlinie, den grundlegenden Rechtsvorschriften für Marken in der gesamten Europäischen Union, veröffentlicht. Die Kompromisstexte folgen der vorläufigen politischen Einigung des Rates, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments im April 2015 und werden im Wesentlichen in dieser Form gegen Ende 2015 vom Rat und dem Plenum des Europäischen Parlamentes verabschiedet werden.

Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen aufgeführt, die die Verordnung mit ihrem Inkrafttreten Anfang 2016 gegenüber dem bestehenden Gemeinschaftsmarkenrecht bewirkt (soweit eine amtliche Übersetzung der geänderten Bezeichnungen noch nicht vorliegt, werden im Folgenden die englischen Termini aufgeführt):

  • Gemeinschaftsmarken werden in „European Union trade marks” (EUTMs, im Deutschen voraussichtlich „EU-Marken”), das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wird in „European Union Intellectual Property Office“ (EUIPO) umbenannt;
  • EUTM-Gebühren werden pro Nizza-Klasse berechnet. Eine erhebliche Senkung der Verlängerungsgebühren bedeutet Einsparungen von bis zu 37% gegenüber dem derzeitigen Gebührenniveau. Sämtliche EUIPO-Gebühren für Widersprüche, Löschungsverfahren, Beschwerden und sonstige Eintragungsvorgänge werden gesenkt;
  • Die Definition der „Marke“ wird breiter gefasst, sodass auch nicht traditionelle Marken wie z.B. Farben, Klänge, Formen darin eingeschlossen sind, die derzeit für Formmarken geltenden Ablehnungsgründe werden so erweitert, dass auch andere Markenarten erfasst werden;
  • EUTM-Inhaber sind berechtigt, die Durchfuhr rechtsverletzender Waren durch die Europäische Union zu verhindern;
  • Inhabern von EUTMs, die zu einem Zeitpunkt angenommen wurden, als ältere Marken nicht durchsetzbar waren („Zwischenbenutzungsrechte“) steht eine Einwendung im Verletzungsverfahren zur Verfügung;
  • Inhabern von Gemeinschaftsmarken, die vor dem 22.06.2012 (dem Tag der Änderung des HABM-Klassifizierungsverfahrens infolge des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-307/10 IP TRANSLATOR) angemeldet wurden und die Klassenüberschrift einer gesamten Nizza-Klasse umfassten, wird ab Inkrafttreten der Verordnung eine Frist von sechs Monaten gewährt, um gegenüber dem EUIPO zu erklären, welche Waren und Dienstleistungen aus der alphabetischen Nizza-Liste sie zusätzlich zu der Klassenüberschrift oder statt dieser erfassen wollten;
  • Prioritätsansprüche für EUTMs müssen bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung gestellt werden, nicht mehr innerhalb von zwei Monaten nach Anmeldung;
  • Die Möglichkeit, EUTM-Bestandteile vom Schutz auszunehmen, entfällt;
  • Es werden EU-Zertifizierungsmarken eingeführt, um Material oder Herstellungsmethoden von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen sowie Qualität, Fehlerfreiheit und sonstige Eigenschaften, mit Ausnahme der geographischen Herkunft, zu erfassen;
  • Widersprüche gegen die Benennung der EU in Internationalen Registrierungen sind viel früher nach deren Veröffentlichung möglich, wodurch der Zeitraum bis zur endgültigen Schutzerteilung um ca. 5 Monate verkürzt wird;
  • Das EUIPO wird zur Errichtung eines Mediationszentrums ermächtigt, das Leistungen zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend EUTMs und Gemeinschaftsgeschmacksmuster erbringen soll. Ein Mediationsantrag kann viel früher als bislang gestellt werden, wodurch die Möglichkeit zur Einleitung von Verfahren vor den Beschwerdekammern eingeschränkt wird.

Mit der Neufassung der Verordnung werden auch Probleme behoben, die hinsichtlich der Auslegung des Wortlautes der bestehenden Verordnung aufgetreten sind. Zudem wird das EUIPO als EU-Einrichtung neuen Governance- und Compliance-Regelungen unterworfen.

Die neue EU-Markenrichtlinie verlangt von den EU-Mitgliedstaaten eine noch weitergehende Harmonisierung der nationalen markenrechtlichen Bestimmungen, sowohl in materiellen Fragen als auch in Verfahrensfragen, und in vielen Fällen bringt sie den Wortlaut der Richtlinie mit den detaillierteren Bestimmungen der Verordnung in Einklang. Zu den wichtigsten Änderungen für nationale Marken zählen die folgenden:

  • Der erweiterte Schutz für bekannte nationale Marken wird für das nationale Markenrecht nicht mehr optional, sondern zwingend vorgeschrieben sein;
  • Die Einführung von Bösgläubigkeit gestützten Nichtigkeitsklagen wird auch für alle nationalen Marken in der EU obligatorisch;
  • Die Nichtbenutzung einer eingetragenen nationalen Marke wird als obligatorische Einwendung im Verletzungsverfahren eingeführt;
  • Die Mitgliedstaaten können nationale Garantie- oder Zertifizierungsmarken einführen;
  • Die Mitgliedstaaten müssen ein effizientes und schnelles administratives Verfahren für Widersprüche vorhalten; Widersprüche können auf mehr als ein älteres Recht gestützt werden (derzeit in einigen Mitgliedstaaten nicht möglich), und der Anmelder kann einen Benutzungsnachweis verlangen, soweit die ältere Marke dem Benutzungszwang unterliegt (auch dies ist in einigen Mitgliedstaaten derzeit nicht möglich);
  • Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb einer Umstellungsfrist von sieben Jahren schnelle und effiziente administrative Verfahren für die Verfalls- und Nichtigerklärung nationaler Marken bereitstellen.

Die letztgenannte Änderung wird angesichts der Möglichkeit zur Vermeidung kostenintensiverer gerichtlicher Verfahren, die in einigen Mitgliedstaaten der einzige Weg zur Verfallserklärung und Löschung sind, zu den bedeutsamsten Vorteilen der neu gestalteten Richtlinie zählen. Es ist bedauerlich, dass den Mitgliedstaaten so viel Zeit zur Umsetzung dieser Bestimmung der Richtlinie eingeräumt werden soll. Alle anderen Bestimmungen sind innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung der Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Gewerblicher Rechtsschutz

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