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Neues Tabak­erzeugnis­gesetz in Kraft getreten

11.04.2016

Schockbilder, das Verbot charakteristischer Aromen und neue rechtliche Rahmenbedingungen für E-Zigaretten. Mit dem Inkrafttreten des am vergangenen Freitag im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Tabakerzeugnisgesetzes geht eine umfassende Neuausrichtung des deutschen Tabakrechts einher.

Kurz vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. Mai 2016 werden die Anforderungen der EU-Tabakproduktrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Weitere geplante Verschärfungen, wie etwa das Verbot der Außen- und Kinowerbung oder die Regulierung nikotinfreier E-Zigaretten, wurden zunächst zurückgestellt, um die Wahrung der Umsetzungsfrist nicht zu gefährden. Diesbezüglich läuft wegen der möglichen Beeinträchtigung des europäischen Binnenmarktes durch entsprechende rein nationale Vorgaben bereits ein Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission.

Nikotinhaltige elektronische Zigaretten und deren Nachfüllbehältnisse erhalten bereits mit der jetzt in Kraft getretenen Version des Tabakerzeugnisgesetzes einen gesetzlichen Rahmen, etwa mit Blick auf ihre Inhaltsstoffe, die maximale Füllmenge, ihren Nikotingehalt sowie erforderliche Warnhinweise. Zudem sollen die aktuell für Tabakerzeugnisse geltenden Werbeverbote künftig auch für E-Zigaretten Anwendung finden. Die neuen Vorgaben sind ab dem 20. Mai 2016 anzuwenden.

Damit herrscht dann auch wieder Rechtssicherheit mit Blick auf den Verkauf von E-Zigaretten-Liquids. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hatte für ein gewisses rechtliches Vakuum in diesem Bereich gesorgt, das Händler durchaus verunsichert haben dürfte. In dieser Entscheidung vom 23. Dezember 2015 hatte der BGH E- Zigaretten-Liquids, welche aus natürlichen Tabakpflanzen extrahiertes Nikotin enthalten, als Tabakerzeugnisse eingestuft. Sofern diese Liquids – was typischerweise der Fall ist – Stoffe enthalten, deren Verwendung für Tabakerzeugnisse verboten ist, ist – nach Auffassung des BGH – der Verkauf entsprechender Produkte strafbar. Mit dem Inkrafttreten des neuen Tabakerzeugnisgesetzes wird das Inverkehrbringen nikotinhaltiger Liquids – die Einhaltung der dort beschriebenen Anforderungen vorausgesetzt – (wieder) legalisiert.

Als weiter Bestandteil des „Tabak-Präventions-Pakets“ der Bundesregierung wurde bereits am 10. März 2016 das „Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz sieht eine Ausweitung der im Jugendschutzgesetz sowie im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelten Abgabe- und Konsumverbote auf elektronische Zigaretten und E-Shishas vor.

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