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Neues Zollrecht ab dem 1. Mai 2016

19.10.2015

 

Am 1. Mai 2016 tritt das neue Zollrecht, der Unionszollkodex („UZK“) in Kraft. Seit kurzem sind auch die finalen Entwürfe des Durchführungsrechts erhältlich. Zwar haben das Europäische Parlament und der Rat noch die Möglichkeit, hieran Änderungen vorzunehmen, allerdings ist nicht mehr mit grundlegenden Änderungen zu rechnen. Worauf gilt es zu achten?

I. Neubewertung existierender Bewilligungen

Die den Unternehmen gewährten Bewilligungen treten – entgegen manch anderer Behauptungen im Markt – am 1. Mai 2016 nicht außer Kraft. Vielmehr haben die Hauptzollämter während einer Übergangsfrist bis in das Jahr 2019 Zeit, diese Bewilligungen „neu zu bewerten“. Das bedeutet, dass überprüft wird, ob die Bewilligungen auch nach den neuen, zum Teil verschärften Voraussetzungen gewährt werden können. Das gilt insbesondere auch für die Bewilligung als zugelassener Ausführer, die es zwar in dieser Form nicht mehr geben wird, deren zentrale Vereinfachung, nämlich das Anschreibeverfahren unter Gestellungsbefreiung, allerdings weiterhin in Form einer vereinfachten Zollanmeldung gewährt werden kann.

II. Zollwert: Ausweitung der Hinzurechnung von Lizenzgebühren

Lizenzgebühren können dem Zollwert nur hinzugerechnet werden, wenn sie eine Bedingung für den Verkauf der Ware darstellen. Diese Voraussetzung war insbesondere in Fallkonstellationen, in denen es sich bei dem Verkäufer einer Ware und dem Lizenzgeber um verschiedene Personen handelte, in der Regel unstreitig nicht gegeben. Ein klassisches Beispiel für eine solche Einfuhr ist etwa das mit einer Comic-Figur bedruckte T-Shirt. In diesem Bereich ändern sich die Durchführungsvorschriften allerdings in einer Weise, die es den Zollbehörden evtl. möglich machen wird, zukünftig leichter entsprechende Lizenzgebühren in den Zollwert einzubeziehen. Importeure derartiger Waren sollten daher frühzeitig auf diese Rechtsänderung reagieren.

III. Vorübergehende Verwahrung zukünftig nur noch in bewilligten Lagerstätten

Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwahrung ist von Relevanz, wenn die Ware in der EU, etwa an einem Hafen ankommt, und erst noch entschieden werden soll, wie mit dieser Ware zollrechtlich zu verfahren ist. Bisher konnte dafür das Verfahren der vorübergehenden Verwahrung genutzt und die Ware anschließend ihrer weiteren Bestimmung zugeführt werden. Dies ist zukünftig nur noch in bewilligten Lagerstätten zulässig. Für diese Lagerstätten muss außerdem eine Sicherheit geleistet werden. Diese Regeln dürften insbesondere die Logistikunternehmen vor neue Herausforderungen stellen.

IV. Sicherheiten

Sicherheiten können in Zukunft auch als Gesamtsicherheit für verschiedene Verfahren wie die vorübergehende Verwahrung und andere besondere Verfahren (bisher „Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung“) geleistet werden, wie Versand, Lagerung, Verwendung oder Veredelung. Es ist eine Reduzierung des Referenzbetrages dieser Sicherheit auf 50%, 30% oder sogar 0% möglich.

V. Statusnachweis mittels Rechnung oder Frachtpapieren

Als „einzigen Fortschritt“ bezeichnet das Bundesministerium der Finanzen die Beibehaltung der Vereinfachung des Statusnachweises mittels Rechnung oder Frachtpapier, die nun sogar bis einer Wertgrenze von 15.000 Euro statt wie bisher von 10.000 Euro möglich ist. Das ist etwa bei der Anmeldung zum Versandverfahren von Bedeutung.

Neben diesen 5 genannten Änderungen gibt es zwar zahlreiche weitere Detailänderungen, von schlichten Namensänderungen (aus „Verfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung“ wird „Besondere Verfahren“) bis zu Erleichterungen bei der verschuldensunabhängigen Haftung im Zollschuldrecht. Die geplante große Reformation und Modernisierung des Zollrechtes ist jedoch ausgeblieben. Auch die angestrebte Vereinfachung hat sich in ihr Gegenteil verkehrt. Statt wie bisher mit zwei Rechtsakten (Zollkodex und Zollkodexdurchführungsverordnung) müssen die Anwender in Zukunft mit einer Vielzahl von Rechtsakten zurechtkommen, nämlich dem UZK, dem Durchführungsrecht in Form des delegierten Rechtsakts („DA“) und des Durchführungsrechtsakts („IA“). Es treten allerdings auch noch bis mindestens in das Jahr 2019 die Übergangsbestimmungen („TDA“) und das Arbeitsprogramm zur IT-Umsetzung hinzu, das ebenfalls Rechtscharakter hat. Viele Regelungen finden sich außerdem in den Anhängen zu diesen Rechtsakten. Ein Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen gab zu verstehen, dass sich hierin nur ein „routinierter Bingospieler“ zurechtfinden würde.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es gilt, Ruhe zu verbleibenden Monate für eine Überprüfung zu nutzen, welche Auswirkungen der UZK und das Durchführungsrecht für das eigene Unternehmen nach sich ziehen wird. Insbesondere sollten die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Neubewertung der Bewilligungen geschaffen werden.

 

Einkauf Logistik & Vertrieb
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