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Neuregelung der Korruptions­bekämpfung in Tschechien

29.06.2016

In dem Corruption Perception Index von Transparency International ist die Tschechische Republik im Jahr 2015 um 16 Plätze vom 53. auf den 37. Rang aufgestiegen. Dies ist im weltweiten Vergleich eine der größten Verbesserungen eines einzelnen Landes. Beigetragen haben hierzu unter anderem die systematischen und personellen Veränderungen in der Staatsanwaltschaft und der Justiz, positiv bewerten die Korruptionswächter aber auch die Entwicklung der Rechtsvorschriften. Verstärkt werden kann dies durch die jüngst verabschiedete Novelle des Strafrechts, die u.a. dazu beitragen soll, dass bestimmte Korruptionsdelikte künftig häufiger angezeigt werden.

Novellierung der Strafprozessordnung und des Strafgesetzbuchs

Zum 1. Juli 2016 tritt das Gesetz Nr. 163/2016 in Kraft, das bedeutende Änderungen der Strafprozessordnung („StPO“) und des Strafgesetzbuchs („StGB“) enthält und insbesondere zwei neue Rechtsinstitute einführen wird: die vorübergehende Aussetzung der Strafverfolgung des Anzeigenden (kooperierenden Verdächtigten) sowie die Entscheidung über das Absehen von seiner Strafverfolgung bei bestimmten im Gesetz genannten Korruptionstatbeständen. Damit können Täter einer aktiven Bestechung in bestimmten Fällen bei einer Selbstanzeige Straffreiheit erlangen.

Vorübergehende Aussetzung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung eines Verdächtigten, der eine aktive Bestechung vorgenommen hat, kann vorübergehend ausgesetzt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Bestechende

  • Bestechungsgeld, einen wirtschaftlichen oder anderen Nutzen nur deshalb versprochen hat, weil dies von ihm verlangt wurde,
  • er der Polizeibehörde oder der Staatsanwaltschaft freiwillig und unverzüglich alle Tatsachen angezeigt hat, die ihm über Sachverhalt bekannt sind, insbesondere wer das Bestechungsgeld, den wirtschaftlichen oder anderen Nutzen verlangt hat und
  • er sich dazu verpflichtet, über diese Tatsachen im Ermittlungs- sowie Gerichtsverfahren vollständig und wahrheitsgemäß auszusagen.

Keine Aussetzung der Strafverfolgung ist jedoch möglich, wenn die Initiative von dem Bestechenden selbst ausgegangen ist. Zudem muss die Offenbarung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden unverzüglich erfolgen und die konkreten Ermittlungen dürfen noch nicht begonnen haben. Bis zu welchem zeitlichen Abstand zwischen der Zuwendung der Bestechungsleistung und der Offenbarung noch eine Unverzüglichkeit angenommen werden kann, ist im Gesetzgebungsverfahren nicht geklärt. Zwar wird man davon ausgehen können, dass die Staatsanwaltschaft dies eher großzügig beurteilen dürfte, allerdings bleiben hier einige Ungewissheiten, ebenso bei der Frage, welche Folgen es hat, wenn nicht sicher geklärt werden kann, ob die Tatinitiative vom Bestechenden oder Bestochenen ausgegangen ist.

Entscheidung über das Absehen von der Strafverfolgung

Hat der Verdächtigte seine Verpflichtungen aus den oben genannten Sondervorschriften über die vorübergehende Aussetzung der Strafverfolgung erfüllt, entscheidet der zuständige Staatsanwalt, dass die Strafverfolgung nicht erfolgt. Die Entscheidung über das Absehen von der Strafverfolgung darf jedoch nur nach der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens erlassen werden.

Selbstanzeige durch Unternehmen

Da Tschechien anders als Deutschland eine echte Unternehmensstrafbarkeit bei Korruptionsdelikten kennt, findet die Neuregelung auch auf Unternehmen Anwendung. Auch diese können ein Absehen von Sanktionen erreichen, wenn sie selbst (d.h. die handlungsberechtigten Personen) als erste offenbaren, dass durch Organe oder Mitarbeiter eine Bestechungshandlung vorgenommen wurde und sie im Übrigen die genannten weiteren Voraussetzungen erfüllen.

Absehen von Strafverfolgung auch bei weiteren Straftaten

Die Möglichkeit des vorübergehenden oder endgültigen Absehens von Strafverfolgung ist nicht nur bei den Korruptionsdelikten der Bestechung (§ 332 StGB) oder indirekten Bestechung (§ 333 Abs. 2 StGB) möglich, sondern auch bei anderen Straftaten wie Insolvenzdelikten, Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln, Straftaten im Zusammenhang mit öffentlichen Ausschreibungen oder im öffentlichen Wettbewerb oder einer öffentlichen Versteigerung.

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