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Nicht-akkreditierte Akkreditierungsstellen: Aufgepasst!

26.03.2019

Ende 2008 hatte die Europäische Verordnung Nr. 765/2008 das gesamte deutsche Akkreditierungsrecht aus seinen historischen Angeln gehoben. Seitdem gibt es mit der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) laut Gesetz nur noch eine einzige Akkreditierungsstelle in Deutschland - und das in einem Land, in dem es vorher an Akkreditierungsstellen nur so wimmelte: Es wimmelte im gesetzlich geregelten Bereich von Akkreditierungen; und es wimmelte erst recht im ungeregelten Bereich privater Akkreditierungs- und Zertifizierungsstellen. Das alles wurde auf die DAkkS verschmolzen. Trotzdem gibt es in der wirtschaftlichen Realität unverändert Vereinigungen, die eine Art Akkreditierung weiter betreiben. Bisher konnte die DAkkS dagegen nur freundliche Briefe schreiben - jetzt indes kann sie diese „angemaßten“ Akkreditierer hoheitlich verbieten! Denn mit der in der Öffentlichkeit kaum wahrgenommenen Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes wurde ein neuer § 1a eingeführt, der dem Schutz der Alleinstellung der DAkkS dienen soll. Er verbietet unberechtigte Akkreditierungen ebenso wie die unbefugte Kompetenzbestätigung von Konformitätsbewertungsstellen. Die DAkkS kann nunmehr ausdrücklich solche Tätigkeiten amtlich untersagen und solche Untersagungen sogar vorläufig anordnen. Damit sind von einer Minute auf die andere historisch gewachsene Geschäftsmodelle nicht mehr möglich.

Hinzuweisen bleibt darauf, dass die Möglichkeit öffentlich-rechtlicher Verträge nach § 54 VwVfG besteht, die ein geeignetes Instrument sein dürften, um rechtliche Compliance und etablierte Finanzierungskonzepte seriös zu verschmelzen. So hat die DAkkS erst im Januar mit der Insurance Services International - allgemein bekannt durch Nachhaltigkeits-Siegel wie FSC und MSC - eine Fortführungsvereinbarung geschlossen.

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