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Novellierung des ZDF-Staatsvertrages

08.05.2015

 

Die Ministerpräsidenten der Länder beschlossen am 26. März 2015 die Novellierung des ZDF-Staatsvertrages durch den 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Der Vertrag enthält zwei Regelungskomplexe. Zum einen wird der Anwendungsbereich des ZDF-Staatsvertrags erweitert, indem nun die vom ZDF angebotenen Telemedien neben den bereits geregelten Fernsehprogrammen erfasst werden. Zum anderen werden schwerpunktmäßig die Vorschriften zur Besetzung des Fernsehrates sowie des Verwaltungsrates geändert.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 25. März 2014 (Az. 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11) die bisherigen Bestimmungen zur Zusammensetzung der Aufsichtsgremien für verfassungswidrig erklärt, da sie mit dem aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG abgeleiteten Gebot der Staatsferne unvereinbar seien. Das Gebot der Staatsferne verlange unter Berücksichtigung des Ziels der Vielfaltssicherung, staatsfernen Mitgliedern in den Gremien einen bestimmenden Einfluss einzuräumen und die Mitwirkung staatlicher und staatsnaher Mitglieder zu begrenzen. Konkret bedeute dies, dass der Anteil staatlicher und staatsnaher Mitglieder des Fernseh- und des Verwaltungsrates ein Drittel nicht übersteigen darf.

Der Gesetzgeber versucht diesen Vorgaben gerecht zu werden, indem er in § 19a Abs. 3 ZDF-Staatsvertrag nF bestimmt, dass die dort aufgezählten staatlichen oder staatsnahen Personen, insbesondere Parlaments-, Regierungs- und Parteivorstandsmitglieder, dem Fernseh- oder Verwaltungsrat grundsätzlich nicht angehören dürfen. Eine Ausnahme gilt für die ausdrücklich gestatteten staatlichen/staatsnahen Mitglieder des Fernseh- oder Verwaltungsrates als Vertreter des Bundes, der Länder und der kommunalen Verbände. Neu ist zudem, dass die genannten Personen erst nach einer „cooling off“-Periode von 18 Monaten nach Ausscheiden aus ihrer Funktion entsandt oder gewählt werden können.

Die Zahl der Mitglieder des Fernsehrates wird von 77 auf 60 reduziert. Ein Mandat im Fernsehrat übernehmen zukünftig als staatliche oder staatsnahe Personen je ein Vertreter der Bundesländer, zwei Vertreter des Bundes sowie ein Vertreter des Deutschen Landkreistages und im Wechsel nach jeder Amtsperiode ein Vertreter des Deutschen Städtetages oder des Deutschen Städte- und Gemeindebundes. Zudem entsenden die Bundesländer jeweils einen Vertreter aus einem Bereichen, der dem Bundesland fest zugeordnet wurde. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass jeweils ein Vertreter aus den Bereichen „Migranten“, „Muslime“, „Menschen mit Behinderungen“ und „LSBTTIQ (Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender, Intersexuelle und Queere Menschen)“ zur Vielfaltssicherung Teil des Fernsehrates ist. Gestrichen wurde das Entsenderecht der Vorstände der Parteien, die dem Bundestag angehören, wodurch der Opposition im Bundestag ein festes Mandat entzogen wird.

Dem Verwaltungsrat gehören zukünftig statt 14 nur noch 12 Mitglieder an, von denen vier Vertreter von den Ministerpräsidenten der Länder gemeinsam berufen werden.

Zur Gleichbehandlung der Geschlechter legt die Neufassung des ZDF-Staatsvertrages darüber hinaus fest, dass bei der Entsendung eines neuen Mitglieds in den Fernsehrat, einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen muss. Der Verwaltungsrat soll geschlechterparitätisch besetzt werden.

Die 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll nach Zustimmung der Länderparlamente am 18. Juni 2015 unterzeichnet werden und zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.

 

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