News

Online-Geschäfte können Zuständigkeit von U.S. Gerichten begründen

18.04.2018
Im Oktober letzten Jahres bejahte der United States District Court in Maine in dem Fall Plixer International, Inc. v. Scrutinizer GmbH (2017 U.S. Dist. LEXIS 172355) seine Zuständigkeit für ein deutsches Informationstechnologie-Unternehmen auf der Grundlage des sogenannten Long-Arm Statute des U.S. Bundesrechts (Federal Rule of Civil Procedure 4(k)(2)). Dies geschah, obwohl das deutsche Unternehmen ausschließlich Dienstleistungen in einer Internetplattform und keine physischen Lieferungen von Waren anbot und jährlich nur einige wenige Geschäfte mit Kunden in den USA tätigte.

Ein U.S. Gericht kann seine internationale Zuständigkeit gegenüber einer nicht-U.S. Partei oder für einen bestimmten Anspruch auf verschiedene Art und Weise begründen. Am allgemeinen Gerichtsstand (general jurisdiction) ist das Gericht eines bestimmten U.S. Bundestaates für einen Beklagten in diesem U.S. Bundesstaat unabhängig vom Gegenstand der Klage zuständig. Der allgemeine Gerichtsstand einer Gesellschaft liegt nach U.S. Recht im Bundesstaat der Eintragung der Gesellschaft. Ein „spezieller“ Gerichtsstand (specific jurisdiction) besteht dagegen, wenn Aktivitäten des Beklagten in diesem Bundesstaat die Klage ausgelöst haben. Die U.S. Gerichte prüfen bei der Entscheidung, ob ein „spezieller“ Gerichtsstand besteht, in der Regel, ob der Beklagte sogenannte „minimale Kontakte“ (minimum contacts) zu dem Forum hat. Letzteres war auch die entscheidende Frage im Fall Plixer International, Inc. v. Scrutinizer GmbH.

Keine physische Präsenz, aber Transaktionen in den USA

Die Gesellschaft Plixer International, Inc. aus Maine, Inhaber der in den USA eingetragenen Marke "Scrutinizer", reichte gegen die deutsche Scrutinizer GmbH Klage wegen Markenrechtsverletzung ein. Die Scrutinizer GmbH beantragte sofortige Klageabweisung. Das Gericht ordnete die Durchführung einer discovery an, beschränkte den Umfang dieser discovery aber auf die Frage des Bestehens des „speziellen“ Gerichtsstands.

Zur Begründung des Antrags auf sofortige Klageabweisung erklärte die Scrutinizer GmbH, dass sie keine physische Präsenz in den USA habe. Sie unterhalte weder Büros in Maine noch in einem anderen U.S. Bundesstaat, noch sei ihr Eigentum dort belegen. Sie richte keine direkte Werbung an den U.S. Markt. Keiner ihrer Angestellten sei jemals in den USA gewesen. Sie besitze keine U.S. Telefonnummer oder Vertreter für Zustellungen in den USA und unterhalte dort keine Server. Auch würde sie nur Zahlungen in Euro akzeptieren.

Die Klägerin Plixer International, Inc. erwiderte, dass die Beklagte zwei Kunden in Maine habe und ihre Website in englischer Sprache zur Verfügung stehe. Die Beklagte biete ihren Kunden die Möglichkeit einer 14-tägigen kostenlosen Testversion und fordere für diesen Zeitraum keine Zahlung in Euro. Außerdem rühme sich die Beklagte auf ihrer Webseite, Kunden "überall auf der Welt" zu haben. Die Beklagte habe über einen Zeitraum von 3½ Jahren 156 Transaktionen in den USA mit einem Umsatz von insgesamt EUR 165.212,07 getätigt und im Januar 2017 einen Antrag auf Erteilung der U.S. Marke "Scrutinizer" gestellt.

Minimum contacts bei Kunden in den USA

Im Rahmen der Prüfung des „speziellen“ Gerichtsstands berücksichtigen U.S. Gerichte drei Kriterien: Unter dem Kriterium der „Verbundenheit“ (“relatedness”) ist zu verstehen, dass sich „der fragliche Anspruch aus oder im Zusammenhang mit Handlungen des Beklagten im Forum ergibt“. Das Kriterium der „zielgerichteten Inanspruchnahme“ (“purposeful availment”) beinhaltet, dass das Verhalten und die Kontakte des Beklagten „eine zielgerichtete Inanspruchnahme des Privilegs der Durchführung von Aktivitäten im Forumstaat darstellen, wodurch der Beklagte in den Genuss der Vorteile und des Schutzes der Gesetze dieses Staates kommt, so dass eine Inanspruchnahme vor den Gerichten dieses Staates vorhersehbar ist“. Schließlich prüfte das Gericht die „Angemessenheit“ (“reasonableness”). Hiernach muss – selbst wenn gezielt das Privileg der Durchführung von Aktivitäten im Forumstaat in Anspruch genommen wird – die Unterwerfung des nicht im Gerichtsbezirk Ansässigen unter die Gerichtsbarkeit eines ausländischen Gerichts fair und angemessen sein.

Da die Frage der „Verbundenheit“ in diesem Fall nicht streitig war (eine Klage wegen der Verletzung einer U.S. Marke beinhaltet per se einen potenziellen, in den USA eingetretenen Schaden) setzte sich das Gericht schwerpunktmäßig mit der Frage der „zielgerichteten Inanspruchnahme“ (“purposeful availment”) auseinander. Eine solche lag nach Ansicht des Gerichts vor. Die Beklagte habe beispielsweise eine Gerichtsstandsvereinbarung und eine Rechtswahlklausel verwendet. Letzteres spreche dafür, dass die Beklagte beabsichtigt habe, Kunden außerhalb Deutschlands zu erreichen, und dies umfasse die USA. Des Weiteren habe die Beklagte eine interaktive Webseite betrieben, über welche sie uneingeschränkt Geschäfte mit Kunden in den USA und in Maine annahm. Auch wenn die Beklagte ihr Geschäft nicht speziell auf die USA ausgerichtet habe, habe sie Geschäft von überall her akzeptiert. Schließlich komme durch das Stellen des Antrags auf Anmeldung der U.S. Marke "Scrutinizer" der Wunsch der Beklagten zum Ausdruck, Geschäft auf dem amerikanischen Markt zu betreiben. All dies stelle eine „zielgerichtete Inanspruchnahme“ (“purposeful availment”) dar.

Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung (“reasonableness”) berücksichtigen die U.S. Gerichte in der Regel fünf Faktoren: (i) die Last für den Beklagten, vor Gericht zu erscheinen, (ii) das Interesse des Forums, den Rechtsstreit zu entscheiden, (iii) das Interesse des Klägers, bequem und effektiv Rechtsschutz zu erlangen, (iv) das Interesse des Gerichtssystems, eine möglichst effektive Lösung der Streitigkeit zu erreichen und (v) das Interesse aller souveränen Staaten, ihre Gesellschaftspolitik zu fördern. Das Gericht setzte sich hier im Detail lediglich mit der Frage der für die Beklagte entstehenden Last durch ein Erscheinen vor Gericht in den USA auseinander. Insofern stellte das Gericht fest, dass die physische Distanz zwischen Deutschland und den USA in der heutigen Zeit keine schwere Last mehr darstelle. Signifikant sei nur der Umstand, dass die Beklagte mit unbekannten Gerichtpraktiken umgehen müsse. Dies allein genüge aber nicht, um die internationale Zuständigkeit der U.S. Gerichte unangemessen erscheinen zu lassen.

Berufung zum Circuit Court

Das Gericht räumte ein, dass es sich um eine "knappe Entscheidung" handelte und verschiedene Faktoren gegen eine internationale Zuständigkeit der U.S. Gerichte sprächen. So stünde das Beharren der Beklagten auf Zahlung in Euro dem Ausrichten des Geschäfts auf Kunden in den USA entgegen. Auch stelle der Gebrauch der englischen Sprache auf der Internetseite der Beklagten nicht ein Ausrichten des Geschäfts auf die USA dar, da Englisch die internationale Lingua franca sei.

Vor diesem Hintergrund gab das Gericht im Januar dem Antrag der Scrutinizer GmbH (unter 28 U.S.C. § 1292(b)) auf Zulassung einer Berufung zum Court of Appeals for the First Circuit statt. Sofern das Berufungsgericht die Entscheidung des District Court aufhebt, endet der Rechtsstreit.

Fazit

Was bedeutet dies für reine Online-Unternehmen? Dadurch, dass die Weltwirtschaft immer globaler und zunehmend über das Internet abgewickelt wird, werden U.S. Gerichte ihre Ansichten darüber, was „minimale Kontakte“ sind, anpassen. Die entscheidenden Tatsachen werden nicht länger sein, ob ein Unternehmen Geschäfte oder Angestellte in den USA hat oder nicht, sondern vielmehr, wo sich die Kunden eines Unternehmens befinden und woher die Gewinne fließen. Um eine Klage vor einem U.S. Gericht zu vermeiden, werden Unternehmen sorgfältig abwägen müssen, wo in der Welt und mit wem sie Geschäfte machen.

 

Schiedsverfahren
Einkauf Logistik & Vertrieb
Digital Business

Share