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Pflicht zur Angabe der Energie­effizienz­klasse von LED-Monitoren bei der Werbung mit Preis­angaben

07.11.2014

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln vom 26.02.2014 (6 U 189/13) unterfallen LED-Monitore, die sowohl zur Wiedergabe genormter Videosignale als auch zur Verwendung als Computerdisplay geeignet und bestimmt sind, dem Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 zur Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch.

  • Gemäß Art. 2 Ziff. 1 der vorgenannten Verordnung sind „Fernsehgeräte“ sowohl Fernsehapparate als auch Videomonitore. Letztere werden in Art. 2 Ziff. 3 der Verordnung näher definiert. Nach Auffassung des OLG Köln fallen auch Computermonitore in Form von LED-Monitoren mit HDMI-Anschluss unter diese Begriffsdefinition. Ausdrücklich ausgenommen seien nämlich lediglich solche (Computer-) Monitore, die ungenormte Videosignalpfade wie DVI und SDI nutzen. Ausnahmevorschriften seien aber eng auszulegen. Zudem widerspräche eine strenge Differenzierung zwischen Videomonitoren einerseits und Computermonitoren andererseits der objektiven Zielsetzung der Verordnung sowie der zu Grunde liegenden Richtlinie 2010/30/EU.
  • Diese Auslegung hat schließlich die (weitreichende) Konsequenz, dass auch entsprechende LED-Monitore die spezifischen Kennzeichnungsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 erfüllen müssen. Zu beachten ist insbesondere, dass nach Art. 4 lit. c) der Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 und § 6a der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) auch (Online-) Händler sicherstellen müssen, dass bei jeder Werbung mit Preisangaben die Energieeffizienzklasse des Gerätes angegeben wird. Der Begriff „Werbung“ wird dahingehend weit ausgelegt, so dass beispielsweise auch eine Übersichtsseite im Internet mit gelisteten neuen Fernsehgeräten und entsprechenden Preisangaben als Werbung i.S.d. genannten Vorschriften qualifiziert wird (vgl. hierzu OLG Köln, Urt. v. 20.12.2013 – 6 U 56/13; LG Mainz, Urt. v. 30.04.2014 – 12 HK O 41/13).

Wird dieser Verpflichtung zur Angabe der Energieeffizienzklasse nicht nachgekommen, drohen neben behördlichen Sanktionen auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

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