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Pflicht zur Angabe von Fund­stellen bei der Werbung mit Prüf­siegeln

21.07.2015

 

Mit Urteil vom 30. Dezember 2014 (Az. 15 U 76/14) hat das OLG Düsseldorf über Anforderungen und Umfang der Pflicht zur Fundstellenangabe bei der Werbung mit Prüfsiegeln entschieden.

Die Beklagte hatte online ein Haarentfernungsgerät unter Hinweis auf die Prüfsiegel „LGA tested Quality“ und „LGA tested safety“ vertrieben, dabei aber keine Fundstellen angegeben. Hierin sah der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, einen Verstoß gegen das UWG und verlangte Unterlassung.

Das OLG Düsseldorf stellte zunächst die Anwendbarkeit des § 5a II UWG fest. Hiernach handelt unlauter, wer dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthält. Im vorliegenden Fall sei die Anwendbarkeit der Norm nicht aufgrund spezieller Bestimmungen in EU-Richtlinien (u.a. der UGP-Richtlinie) oder aufgrund nationaler Spezialregelungen ausgeschlossen.

Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5a II UWG seien erfüllt. Kern der Norm sei der Schutz des Verbrauchers vor dem Vorenthalten einer wesentlichen Information, die geeignet sein müsse, dem Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Die Angabe einer Fundstelle mit näheren Informationen zu den Prüfkriterien für die streitgegenständlichen Prüfsiegel stelle jedenfalls dann eine solche „wesentliche Information“ dar, wenn das verwendete Prüfsiegel sich auf die Produktqualität und/oder -sicherheit beziehe. Bei Warentests dürfe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit Testergebnissen nur unter Angabe einer eindeutigen und leicht zugänglichen Information geworben werden. Dem Verbraucher sei eine einfache Möglichkeit zu eröffnen, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Gleiches könne für Prüfsiegel gelten, wobei die Frage der „Wesentlichkeit“ stets anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen sei.

Auch stehe dem nicht entgegen, dass ein im Rahmen der Werbung verwendetes Prüfsiegel ggf. als Gemeinschaftsmarke Schutz genieße. Weder die Gewährleistungs-, noch die Garantie- oder die Verdichtungsfunktion der Marke würden eine Fundstellenpflicht ausschließen. Darüber hinaus seien zwar im Rahmen der gebotenen Abwägung der Verbraucher- und Unternehmensinteressen grundsätzlich auch etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des werbenden Unternehmens und/oder Dritter zu berücksichtigen. Die rein abstrakte Möglichkeit der Berührung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen reiche jedoch nicht aus, um eine Fundstellenangabepflicht zu verneinen.

Das OLG führt weiter aus, dass die Anforderungen an die zur Verfügung zu stellenden Informationen stets von den Möglichkeiten und Begrenzungen des eingesetzten Kommunikationsmittels abhängen. Im Falle von Internetwerbung sei es jedenfalls zumutbar, die Informationen über einen Link zur Verfügung zu stellen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wird beim BGH unter dem Az. I ZR 26/15 geführt.

Das vorliegende Urteil ist keine Einzelfallentscheidung. Das OLG Düsseldorf hat eine Fundstellenangabepflicht auch in einem weiteren Fall angenommen, in dem ein Unternehmen mit der Aussage „TÜV-geprüft“ geworben hatte, wobei eine TÜV-Zertifizierung tatsächlich bestand, eine Fundstellenangabe aber fehlte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2014, Az. I-20 U 208/13). Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, einer siegelbezogenen Werbung im Zweifel stets eine – gut sichtbare – Fundstellenangabe hinzuzufügen. Anderenfalls besteht das Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

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