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Private Enforcement: Laut EuGH-General­anwalt soll Rück­nahme einer Klage nicht die Zuständigkeit eines Gerichts berühren

16.12.2014

 

In seinen Schlussanträgen vom 11. Dezember 2014 argumentiert EuGH-Generalanwalt Niilo Jääskinen, dass die durch ein illegales Kartell Geschädigten die Möglichkeit haben sollten, ihre Klagen gegen verschiedene Beklagte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (sogenannte „Brüssel-I-Verordnung“) vor dem Gericht eines jeden Mitgliedstaates zu bündeln, in dem mindestens ein Beklagter (üblicherweise als „Ankerbeklagter“ bezeichnet) seinen Sitz hat. Darüber hinaus soll die Tatsache, dass die Klage gegen den Ankerbeklagten später nach Rechtshängigkeit der Klage zurückgenommen wird, keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts im Hinblick auf das gegen die übrigen Beklagten eingeleitete Verfahren haben. 

Hintergrund

Die Schlussanträge des Generalanwalts beziehen sich auf ein Vorabentscheidungsersuchen (C-352/13) des Landgerichts Dortmund. Dieses hat über die Zulässigkeit einer „Follow-On“ Kartellschadensersatzklage zu entscheiden, welche Cartel Damage Claims (CDC) im März 2009 gegen sechs Mitglieder des Wasserstoffperoxid-Kartells erhoben hatte. Evonik Degussa GmbH (Evonik Degussa) ist die einzige in Deutschland ansässige Beklagte und fungierte daher als Ankerbeklagte zur Begründung der Zuständigkeit des deutschen Gerichts. Im September 2009 erzielten CDC und Evonik Degussa jedoch einen außergerichtlichen Vergleich, woraufhin CDC die Klage gegen Evonik Degussa zurücknahm. Die übrigen beklagten Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands rügten die internationale Zuständigkeit des Gerichts.

Vor diesem Hintergrund legte das Landgericht Dortmund dem EuGH einige Fragen bezüglich der internationalen Zuständigkeit nach der Brüssel-I-Verordnung zur Vorabentscheidung vor.  

Schlussanträge des Generalanwalts

Generalanwalt Jääskinen spricht sich für eine Anwendung von Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO – welche eine Klage gegen mehrere Beklagte vor den Gerichten eines jeden Mitgliedstaates ermöglicht, in dem mindestens ein Beklagter seinen Sitz hat – im Kontext von Kartellschadensersatzklagen aus. Dadurch ließen sich widersprechende Entscheidungen verhindern. Vor dem Hintergrund dass die Europäische Kommission das Wasserstoffperoxid-Kartell als „einheitlichen und fortgesetzten Verstoß“ gegen EU-Kartellrecht beurteilt hatte und da die nationalen Regelungen über die Haftungsverteilung unter Kartellmitgliedern abweichen könnten, stellt der Generalanwalt fest, dass die Unanwendbarkeit von Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO dazu führen könnte, dass sich die Teilnehmer des Kartells vor den verschiedenen Gerichten der Mitgliedstaaten jeweils unterschiedlichen Haftungsquoten ausgesetzt sähen.

Darüber hinaus ist Generalanwalt Jääskinen der Ansicht, dass die Rücknahme der Klage gegen die Ankerbeklagte nach Rechtshängigkeit der Klage vor dem Landgericht Dortmund keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts für das Verfahren gegen die übrigen – außerhalb Deutschlands ansässigen – Beklagten haben sollte. Jedoch sei Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO im Falle eines Rechtsmissbrauchs nicht anwendbar.

Auch Schieds- und Gerichtsstandsklauseln sollen nach Ansicht des Generalanwalts daran nichts ändern. Diese wären allenfalls dann entscheidend, wenn – was in der Praxis zu vernachlässigen sein dürfte – der Geschädigte diesen Klauseln ausdrücklich, in voller Kenntnis des Kartells und der von ihm verursachten Schäden zugestimmt hat.  

Schlussfolgerung

Die privatrechtliche Durchsetzung von Kartellschadensersatzklagen begegnet in der Praxis zahlreichen Hindernissen: geheime Kartelle operieren oftmals über einen langen Zeitraum und haben eine Vielzahl von Teilnehmern die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind. Die Anerkennung des Grundsatzes der fortbestehenden Zuständigkeit (perpetuatio fori) durch den Generalanwalt sorgt für Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit in Verfahren gegen mehrere Beklagte, die in verschiedenen Jurisdiktionen ansässig sind. Kartellschadensersatzverfahren würden daher erleichtert, wenn der EuGH den nicht-bindenden Schlussanträgen seines Generalanwalts folgen sollte. 

 

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Kartellrecht

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