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Radio Equipment Directive: Neue Anforderungen an Funk­anlagen ab 2016

25.02.2015
Der Markt für Funkanlagen kann seit Jahren ein rasantes Wachstum verzeichnen und es dürfte keine gewagte Prognose sein, dass seine Bedeutung zukünftig weiter zunehmen wird. Die (zuverlässige) drahtlose Kommunikation stellt einen unverzichtbaren Bestandteil sowohl im gewerblichen als auch im privaten Bereich dar. Dies gilt insbesondere auch für die mobile Internetnutzung durch Smartphones oder Laptops. Unter den Begriff der Funkanlagen fallen z.B. Mobiltelefone, funkgesteuerte Tor bzw. Türöffner oder Rundfunksender. Es ist insofern nicht überraschend, dass auch der Europäische Gesetzgeber diesem – für die Wirtschaftsakteure lukrativen – Bereich auch in regulatorischer Hinsicht eine gesteigerte Aufmerksamkeit widmet.

Am 22.5.2014 wurde die Richtlinie 2014/53/EU „über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (sog. Radio Equipment Directive – „RED“ ). Es handelt sich hierbei um eine novellierte Fassung der derzeit (noch) geltenden Richtlinie 1999/5/EG. Mit der neuen RED gehen zahlreiche neue Anforderungen einher, welche ab 2016 von den Mitgliedstaaten angewendet werden. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Der Anwendungsbereich der RED erstreckt sich auch auf Rundfunkempfänger und Funkortungssysteme, wohingegen Telekommunikationsendgeräte sowie kunden- und anwendungsspezifisch gefertigte Erprobungsmodule explizit nicht mehr erfasst sein werden.

  • Der Katalog mit Blick auf die zusätzlich zu erfüllenden grundlegenden Anforderungen an Funkanlagen in bestimmten Kategorien bzw. Klassen wurde ergänzt. Diese müssen u.a. mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegräten (v.a. bei Mobiltelefonen) und der zu ladenden Software kompatibel sein. Letzteres muss durch spezielle Funktionen der Funkanlage sichergestellt werden.

  • Die Verpflichtungen der einzelnen Wirtschaftsakteure werden erstmals detailliert geregelt. Zu beachten ist hierbei, dass sich auch der Umfang der jeweiligen Pflichten erweitert hat, z.B. müssen die Hersteller zukünftig u.a. bestimmte Kategorien von Funkanlagen registrieren.

Den Herstellern, Einführern und Händlern von Funkanlagen ist mithin dringend anzuraten, sich frühzeitig mit den Regelungen der Richtlinie 2014/53/EU vertraut zu machen und sich auf die zukünftige Rechtslage einzustellen.

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