News

REACH: Beschränkungen stehen 2016 im Fokus des Vollzugs

04.02.2016

Ankündigung der ECHA bzgl. verstärkter Marktüberwachung mit Blick auf bestimmte Stoffbeschränkungen.

Im Rahmen des Vollzugsprojekts REF-4 soll 2016 vor allem die Einhaltung von Beschränkungen verstärkt überprüft werden. Die Europäische Chemikalien-Agentur (ECHA) hat bereits mitgeteilt, dass dabei v.a. 14 ausgewählte Beschränkungseinträge gem. Anhang XVII zur REACH-Verordnung in den Blick genommen werden sollen:

Eintrag gem.
Anhang XVII REACH

Stoff
5 Benzene
6 Asbestos fibres
23 Cadmium and its compounds
27 Nickel and its compounds
32 Chloroform
43 Azocolourants and Azodyes
45 Diphenylether, octabromo derivative C12H2Br8O
47 Chromium VI compounds
48 Toluene
49 Trichlorobenzene
50 Polycyclic-aromatic hydrocarbons (PAH)
51, 52 Phthalates
63 Lead and its compounds

Die ausgewählten Beschränkungen betreffen dabei insbesondere auch die Verwendung der genannten Stoffe in Verbraucherprodukten.

Beschränkungen gem. Anhang XVII zur REACH-Verordnung erweisen sich in der Praxis schon deshalb oft als problematisch, da die Verordnung keine gesonderten Informationspflichten in der Lieferkette zu etwaigen Beschränkungen vorsieht. Betroffene Akteure sind gerade in mehrstufigen Lieferbeziehungen darauf angewiesen, gesonderte Vereinbarungen (oft in Form sog. „Restricted Substances Lists“ als Ergänzung zu Einkaufsbedingungen oder Qualitätssicherungsvereinbarungen) zur Gewährleistung der Verkehrsfähigkeit potentiell betroffener Produkte zu treffen. Dabei sind, wie jüngste Erfahrungen zeigen, stets auch die ergänzenden Hinweise der ECHA zur Interpretation einzelner Beschränkungen zu beachten. Diese sind zwar rechtlich nicht verbindlich, werden aber gleichwohl von den nationalen Vollzugsbehörden als maßgebliche Vorgaben berücksichtigt.

Zudem wird allein die vertragliche Absicherung regelmäßig nicht ausreichen, um Sanktionsfolgen verlässlich zu vermeiden. Verstöße gegen Beschränkungen sind in Deutschland nicht etwa als bloße Ordnungswidrigkeiten zu sanktionieren, sondern werden strafrechtlich verfolgt. Um ein strafrechtlich relevantes Verschulden auszuschließen sollten betroffene Unternehmen somit etwaig relevante Beschränkungen schon bei der Beschaffung von Rohstoffen oder Zulieferteilen berücksichtigen und durch hinreichende Kontrollen sowie interne Qualitätssicherungsprozesse die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben gewährleisten. Anderenfalls können gerade mit Blick auf den bevorstehenden Vollzug im kommenden Jahr, gerade auch für die verantwortliche Geschäftsleitung, durchaus empfindliche strafrechtliche Risiken drohen.

 

Weitere Artikel: REACH: Weitere Beschränkungen für Textilerzeugnisse und Bekleidung geplant

 

Kontakt


Regulierung & Governmental Affairs
Life Sciences
Einkauf Logistik & Vertrieb

Share