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Restrukturierung: Steigende Anforderungen an Schemes of Arrangement?

01.03.2016

Während die englischen Gerichte bisher großzügig Schemes of Arrangement ausländischer Unternehmen anerkannten, könnten die Anforderungen hierfür in der Zukunft angesichts der aktuellen Entwicklungen im Fall Indah Kiat steigen.

Ein Scheme of Arrangement („Scheme“) ist ein Verfahren, mit dem Unternehmen in der Krise nach englischem Recht restrukturiert werden können – auch wenn sie ihren Sitz nicht in England haben. Eine Mehrheit von 75 % der Gläubiger einer Gruppe kann im Scheme Entscheidungen treffen, die auch für alle abwesenden und opponierenden Gläubiger verbindlich ist. Dabei ist das Scheme kein formelles Insolvenzverfahren, das alle Gläubiger einbeziehen muss, sondern kann sich auf einzelne Gläubigergruppen – in der Regel Finanzgläubiger – beschränken. Es ermöglicht eine Restrukturierung ohne das Stigma der Insolvenz mit wenigen formellen Hürden. Dazu ist das Verfahren auch noch kurz: Mit guter Vorbereitung ist es möglich, binnen sechs bis acht Wochen einen entsprechenden Antrag zu stellen, die notwendige Gläubigerversammlung abzuhalten und eine gerichtliche Bestätigung zu erhalten. Aus diesen Gründen ist das Scheme auch für Unternehmen außerhalb Englands attraktiv, insbesondere in Ländern, die ein vergleichbares Verfahren (noch) nicht haben – wie Deutschland. Allerdings bestehen noch Unsicherheiten hinsichtlich der späteren Anerkennung eines in England erfolgreich durchgeführten Schemes vor deutschen Gerichten.

Rechtliche Voraussetzung: Sufficient connection to England

Bei der Anerkennung von Schemes ausländischer – also zum Beispiel deutscher – Unternehmen setzen englische Richter lediglich eine hinreichend enge Verbindung zu England voraus („sufficient connection“). Es ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen seinen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen („COMI“) in England hat. Vielmehr kann ausreichen, dass das Unternehmen Vermögen in England hat oder die wesentliche Finanzierungsdokumentation englischem Recht und der Zuständigkeit englischer Gerichte unterliegt.

Vergangene Schemes nicht-englischer Unternehmen

Das Scheme wurde deswegen in den letzten Jahren häufig von Unternehmen genutzt, die Ihren Sitz nicht in England hatten. So bestätigten englische Gerichte Schemes für die folgenden Unternehmen und diese wurden auch erfolgreich vollzogen.

Die spanische Codere-Gruppe durchlief Ende 2015 erfolgreich ein Scheme of Arrangement. Sie hatte hierfür eine englische Tochtergesellschaft gegründet, die dann für die bestehenden Anleiheschulden der Gruppe die gesamtschuldnerische Haftung übernahm. Die von einer Luxemburger Codere-Tochtergesellschaft ausgegebenen Anleihen unterlagen New Yorker Recht. Während ein Richter in der ersten Anhörung Bedenken bezüglich der Zuständigkeit äußerte, bestätigte das Gericht das Scheme später. Allerdings gab es auch keine nennenswerten Gegenstimmen.

Als deutsches Unternehmen machte die APCOA-Gruppe mit dem Scheme-Verfahren von sich reden. Der betroffene Konsortialkreditvertrag war unter deutschem Recht geschlossen worden. Mit Mehrheitsentscheidung wurde englisches Recht als anzuwendendes Recht festgelegt. Anschließend wurden erfolgreich zwei Scheme-Verfahren durchgeführt. Die Entscheidung im Fall APCOA wurde 2015 beim Scheme-Verfahren der holländischen DTEK BV bestätigt. Strittig ist allerdings, ob die Rechtswahländerung mit Mehrheitsentscheid zulässig ist oder ob es sich nicht vielmehr um einen Rechtsmißbrauch handelt, wenn der Vertrag eine solche Grundlagenentscheidung nicht ausdrücklich durch Mehrheitsentscheid statt Einstimmigkeit vorsieht.

Der aktuelle Fall Indah Kiat

Die niederländische Indah Kiat International Finance Company BV („Indah Kiat“) meldete am 9. November 2015 eine englische Niederlassung an und teilte dann ihren Gläubigern die Verlagerung ihres COMI nach England mit. Die Verlagerung sollte ein Scheme-Verfahren zur Restrukturierung einer Anleihe ermöglichen. Dieser Fall ähnelt dem Codere-Fall. Allerdings kritisierte hier einer der Gläubiger, APP Investment Opportunity LLC („APP IO“), bereits im Vorfeld zur ersten Verhandlung das Scheme in England öffentlich. Das Scheme sieht den Eintausch der alten besicherten Anleihen gegen neue unbesicherte Anleihen mit niedrigeren Zinsen sowie eine einmalige Zahlung von 13,5 % des Nominalwertes vor. Laut APP IO sei dies weder fair noch im besten Interesse der davon betroffenen Anleihegläubiger. Insbesondere wird bemängelt, dass nach dem Scheme-Plan ein solventer Bürge wegfällt. Außerdem sei die vorgeschlagene Gruppenbildung nicht ordnungsgemäß. Ob dieses Scheme das erste ausländische seit langem wird, das die englischen Richter nicht bestätigen, bleibt abzuwarten. Die erste Verhandlung am 21. und 22. Januar 2016 war mit zwei Verhandlungstagen verhältnismäßig lang. Auch dass der Richter nicht gleich danach, sondern erst am 12. Februar ein Votum abgab, ist ungewöhnlich. Die für den 21. Januar von Indah Kiat geplante gerichtliche Gläubigerverhandlung, bei der die Gläubigergruppen festgelegt werden, wurde vom Gericht um sechs Wochen vertagt. Der zuständige Richter Snowden monierte, die Mitteilungsfrist von zwei Wochen sei angesichts der Komplexität des vorliegenden Schemes und der fehlenden Dringlichkeit zu kurz gewesen. Zudem hätte Indah Kiat die Gläubiger besser über die Konsequenzen des Schemes informieren müssen. Im Zwischenurteil kritisiert Richter Snowden Indah Kiat erstaunlich explizit und nimmt die Belange des opponierenden Gläubigers sehr ernst. Dieser Fall hebt sich von den bisherigen Fällen ab, da keine überwältigende Gläubigermehrheit das Scheme unterstützt. Das Zwischenurteil lässt allerdings jedenfalls den Schluss zu, dass englische Richter von nun an ausländische Schemes bei Gläubigerwiderstand einer intensiveren Prüfung unterziehen.

Einführung eines deutschen Schemes?

In Deutschland sind auch nach der sanierungsfreundlichen Insolvenzrechtsreform von 2011 („ESUG“) die Stimmen nicht verstummt, die die Einführung eines Scheme-Verfahrens in Deutschland fordern. Zuletzt hat der Verband der Insolvenzwalter Deutschlands VID konkrete Vorschläge für ein solches vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren gemacht (http://www.vid.de/images/stories/pdf_stellungnahmen-vid/20160216_%20grundsaetze%20eines%20vorinsolvenzlichen%20sanierungsverfahrens_vid.pdf.)

Eine Studie von Noerr und McKinsey aus dem Jahr 2015 (http://www.noerr.com/de/presse-publikationen/PressReleases/insolvenz-studie-2015-deutsches-insolvenzrecht-auf-gutem-weg.aspx) hat ebenfalls ein großes Interesse der Marktteilnehmer an einem derartigen Verfahren aufgezeigt. Es bleibt zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber sich angesichts des offensichtlichen Bedarfs, der Unternehmen nach England treibt, diesen Forderungen nicht weiter verschließt.

Restrukturierung & Insolvenz

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