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Risiken der „Auftrag­geber­haftung“ nach § 13 Mindest­lohn­gesetz (MiLoG)

21.11.2014

Schon vor dem Start des Mindestlohns am 01.01.2015 äußern Unternehmen Sorgen wegen der „Haftung des Auftraggebers“ nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG): Muss ein Unternehmer künftig prüfen, ob der beauftragte Handwerker seine Gesellen ordentlich bezahlt?

Verweisung des MiLoG auf das AEntG

§ 13 MiLoG verweist pauschal auf § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und ist daher wie folgt zu lesen:

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohns an Arbeitnehmer […] wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.

Wie die Überschrift zu § 13 MiLoG klarstellt, geht es hier um eine Auftraggeberhaftung für Unternehmer. Sie wirkt bei bloßer Gesetzeslektüre sehr weit und ist deshalb ein Hintergrund der derzeit verbreiteten Sorgen: Wie sollen alle Sub- und Nachunternehmer kontrolliert werden? Eine „Hilfestellung“ könnte die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu § 14 AEntG bieten. Das BAG legt § 14 AEntG, auf den § 13 MiLoG schließlich pauschal verweist, einschränkend aus: Nach Sinn und Zweck der Norm soll nicht jeder Auftraggeber haften, sondern nur derjenige Unternehmer, der zur Erfüllung eigener Pflichten Dritte einschaltet. Schlagwortartig zusammengefasst wird dieses Konzept als „Generalunternehmerhaftung“.

Mit Vorsicht zu genießen: Übertragbarkeit der BAG-Rechtsprechung zu § 14 AEntG auf das MiLoG?

Erste Stimmen wollen deshalb nun zu § 13 MiLoG Entwarnung geben: Auch hier gelte die einschränkende Rechtsprechung des BAG („Generalunternehmerhaftung“). Für diese Einschränkung sprechen immerhin die Teile der Gesetzbegründung, die einen Gleichlauf von § 13 MiLoG und § 14 AEntG betonen. Zweifel wirft allerdings eine Passage in der Gesetzesbegründung auf, nach der eine Haftung des „Auftraggebers […], insbesondere eines Generalunternehmers“ gewollt ist. Der Zusatz „insbesondere“ deutet darauf hin, dass sich die Haftung nach § 13 MiLoG nicht auf eine Generalunternehmerhaftung nach dem Modell des AEntG beschränkt. Auch ist die einschränkende Auslegung des BAG im Rahmen des § 14 AEntG heftig umstritten. Risiken bleiben also.

Daneben sollte nicht vorschnell auf den Begriff des „Generalunternehmers“ abgestellt werden. Auch wer sich selbst nicht als „Generalunternehmer einschätzt, kann „Generalunternehmer“ im Sinne der Rechtsprechung des BAG sein. Das BAG argumentiert nämlich mit Sinn und Zweck der Auftraggeberhaftung. Die dabei angestellten Überlegungen könnten auf einen Auftraggeber, der nicht wie ein Dritter am Markt einkauft, sondern selbst eine komplexe Werk- bzw. Dienstleistungsstruktur schafft und beherrscht, ebenso zutreffen. Auch konzerninterne Dienstleistungsgesellschaften könnten deshalb selbst dann von der Auftraggeberhaftung betroffen sein, wenn man dem einschränkenden Verständnis des BAG („Generalunternehmer“) folgt. Die Sorgen der Praxis sind daher nicht unberechtigt. Aus Unternehmenssicht stellt sich die Frage: Was müssen wir tun, um eine Haftung nach § 13 MiLoG zu vermeiden?

Was müssen Unternehmer tun?

Generalunternehmer, aber möglicherweise auch Auftraggeber von komplexen Werk- oder Dienstleistungen, sollten zeitnah ihre Verträge prüfen und ggf. überarbeiten. Der Auftragnehmer sollte zumindest versichern, die Pflichten aus dem MiLoG (ggf. auch AEntG) zu erfüllen. Je nach Risiko sind weitere Schutzmechanismen sehr sinnvoll. Dies können etwa Sonderkündigungsrechte, die Stellung einer Bürgschaft und Auditierungsrechte sein. Den Einsatz von weiteren Subunternehmern unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen, kann ebenfalls zur Risikominimierung beitragen. All dies muss freilich im Einzelfall sorgsam geprüft werden.

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