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Rückblick und Ausblick – Neueste Entwicklungen im rumänischen Wettbewerbsrecht

21.12.2015

 

Das rumänische Wettbewerbsrecht sowie die Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb und Wettbewerbshandlungen in Rumänien haben in den vergangenen Jahren eine Reihe von erheblichen Änderungen und Aktualisierungen erfahren, mit dem Ziel, ein neues, effizienteres und moderneres Regelwerk zu schaffen. Die Rolle und die Befugnisse des Wettbewerbsrates wurden gestärkt, während seine Überwachungs- und Sanktionierungsaktivitäten im rumänischen Markt immer sichtbarer werden. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Änderungen des Jahres 2015 zusammen und gibt einen kurzen Ausblick auf die für 2016 zu erwartenden Entwicklungen.

Änderungen im Bereich unlauterer Wettbewerb und Wettbewerbshandlungen

Die letzten Änderungen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs und der Wettbewerbshandlungen sind im Mai 2015 in Kraft getreten. Der rumänische Wettbewerbsrat hat in diesem Zusammenhang seine ersten Richtlinien zu Maßnahmen und Verfahren gegen unlautere Wettbewerbshandlungen herausgegeben. Die Richtlinien sollen dazu beitragen, eine normale Wettbewerbsumgebung zu schaffen und weiterzuentwickeln.

Im Vordergrund steht weiterhin jedoch die zivilrechtliche Haftung bei einem Verstoß gegen die im Gesetz Nr. 11/1991 niedergelegten Bestimmungen. Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, kann einen Schadensersatzanspruch unmittelbar vor den zuständigen Gerichten geltend machen, ohne dass die Einhaltung der Verfahren vor dem Wettbewerbsrat notwendig oder zwingend wäre. Dies ist hauptsächlich dem Umstand geschuldet, dass eine zivilrechtliche Haftung im Allgemeinen individuelle Rechte und Interessen mit sich bringt, wohingegen die Zuständigkeit des Wettbewerbsrates vielmehr öffentliche Interessen und Verstöße, die Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Marktumfeld haben könnten, betrifft.

Die Kriterien, die der Wettbewerbsrat bei der Beurteilung eines ihm zur Beurteilung vorgelegten Vorgangs zu beachten hat, sind genau festgelegt: (i) der Gefahrengrad gesamtgesellschaftlicher Auswirkungen, (ii) die Umstände, unter denen der jeweilige Verstoß erfolgte, und (iii) die Bedeutung des Wirtschaftssektors, in dem die unlautere Wettbewerbshandlung stattgefunden hat (z.B. der relevante Markt, die Anzahl der beteiligten Unternehmen und die Dauer des Verstoßes).

Um die vorhandenen Ressourcen vernünftig und effizient nutzen zu können, ist der Wettbewerbsrat gesetzlich befugt, die ihm zur Prüfung vorgelegten Vorgänge nach möglichen Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb, nach allgemeinem Verbraucherinteresse oder strategischer Bedeutung des jeweiligen Wirtschaftssektors zu priorisieren. Dementsprechend wird vom Wettbewerbsrat erwartet, dass er Vorgängen, die unlautere Wettbewerbshandlungen mit potenziell erheblichen negativen Auswirkungen auf den Markt betreffen, besondere Aufmerksamkeit schenkt.

Neben einer Bußgeldzahlung (d.h. 5.000-50.000 Rumänische Leu (etwa 1.100-11.000 Euro) für juristische Personen und 5.000-10.000 Rumänische Leu (etwa 1.100-2.250 Euro) für natürliche Personen) und der Verpflichtung, die unlautere Wettbewerbshandlung abzustellen, droht dem beteiligten Unternehmen auch ein Reputationsschaden, da die diesbezüglich vom Wettbewerbsrat getroffene endgültige Entscheidung auf der Website der Behörde und in einer weit verbreiteten Zeitung zu veröffentlichen ist. Zudem können rechtskräftige Entscheidungen der Wettbewerbsbehörde als unwiderlegbarer Beweis der Verletzungshandlung im Rahmen anschließender zivilrechtlicher Gerichtsverfahren herangezogen werden. Die Zahlung eines Bußgeldes befreit das sanktionierte Unternehmen daher nicht von einer weitergehenden zivilrechtlichen Haftung für unerlaubtes Handeln.

Vor diesem Hintergrund werden Unternehmen ermutigt, ihre Wettbewerbshandlungen und damit verbundenes Verhalten gegenüber anderen Marktteilnehmern unter die Lupe zu nehmen und jedes Handeln zu vermeiden, das Wettbewerber verunglimpfen, ihre Kunden umlenken oder die Nutzung von Geschäftsgeheimnissen bedeuten könnte. Ebenso sollten auch alle sonstigen gewerblichen Handlungen unterlassen werden, die unlauter sind und dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr zuwiderlaufen.

Änderungen und Ergänzungen zum Wettbewerbsgesetz Nr. 21/1996

Am 30. Juni 2015 hat die rumänische Regierung mittels Notverordnung Nr. 31 den Entwurf des Wettbewerbsrates zur Änderung und Ergänzung des Wettbewerbsgesetzes Nr. 21/1996 („Gesetz“) gebilligt, jedoch mit zusätzlichen Änderungen gegenüber der vom Wettbewerbsrat vorgeschlagenen Fassung. Zu den wesentlichen Änderungen zählen unter anderem:

- Angleichung des Wortlautes der Art. 5 und 6 des Gesetzes an Art. 101 und 102 AEUV

Die beispielhafte Auflistung der Verletzungshandlungen unter Art. 5 Abs. 1 (Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen) und Art. 6 Abs. 1 (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) des Gesetzes wurde durch Aufhebung der letzten zwei Regelbeispiele beider Artikel enger gefasst. Bei diesen aufgehobenen Regelungen handelt es sich um solche Regelbeispiele, deren Bestimmungen über den derzeitigen Wortlaut der Art. 101 und 102 AEUV hinausgehen. Mit Wirkung zum 30. Juni 2015 gelten bereits laufende Untersuchungen, auf Basis der gestrichenen Regelbeispiele eingeleitet wurden, als aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 bzw. Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes eingeleitet. Nachdem die genannten Artikel keinen abschließenden Katalog aller Fälle von wettbewerbswidrigen Handlungen bzw. eines Missbrauch einer markbeherrschenden Stellung enthalten, sondern lediglich (Regel-)Beispiele nennen, bleiben die von den zwei nun aufgehobenen Punkten geregelten wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auch weiterhin verboten.

- Ergebnisse von Sektoruntersuchungen

Im Anschluss an Sektoruntersuchungen hat der Wettbewerbsrat die Möglichkeit, gewisse Fehlfunktionen des Marktes zu benennen, die den Wettbewerbsprozess beeinträchtigen. Macht die Wettbewerbsbehörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat sie unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um wirksamen Wettbewerb zu schaffen, indem sie (i) gegenüber dem geschäftlichen Umfeld, Behörden oder Verbrauchern Empfehlungen ausgibt, um Markt- und Wettbewerbsentwicklung zu unterstützen, (ii) konkrete Vorschriften vorantreibt, wenn sie festgestellt hat, dass die Fehlfunktionen durch geltende gesetzliche Bestimmungen ausgelöst wurden, und (iii) zur Behebung von Fehlfunktionen des Marktes notwendige, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen durch entsprechende Entscheidung verhängt.

Die Neuerung, die die Notverordnung Nr. 31/30. Juni 2015 bringt, besteht in einem nachträglich eingefügten Artikel, der das Verteidigungsrecht von Unternehmen regelt, gegen die die vorstehenden Maßnahmen verhängt werden. Abgesehen von der Tatsache, dass jede ins Auge gefasste Maßnahme zuvor einer öffentlichen Diskussion zugänglich gemacht werden muss, wird beteiligten Unternehmen das Recht eingeräumt, die entsprechende Akte des Wettbewerbsrates einzusehen; sie können ferner Beschwerde erheben und eine mündliche Anhörung beantragen.

Die Möglichkeiten des Wettbewerbsrates werden hiermit erweitert, da die Wettbewerbsbehörde bereits aufgrund einer Sektoruntersuchung bestimmte Maßnahmen in Bezug auf einzelne Unternehmen treffen kann, ohne zuvor eine förmliche Untersuchung gegen diese einleiten zu müssen.

- Settlementverfahren

Unternehmen, gegen die eine Untersuchung geführt wird, können diese Verfahren sogar schon vor Veröffentlichung der Beschwerdepunkte in dem abschließenden Untersuchungsbericht des Wettbewerbsrat nutzen, um eine Bußgeldminderung zu erhalten (möglich ist eine Reduktion von 10%-30%). Die Voraussetzungen für den Abschluss eines Vergleichs mit der Wettbewerbsbehörde sind: (i) ein eindeutiges Schuldeingeständnis und (ii) die Erklärung, dass der von der Wettbewerbsbehörde bestimmte maximale Bußgeldbetrag akzeptiert wird. Das vereinfachte Verfahren im Falle eines Vergleichs wird in den vom Wettbewerbsrat herauszugebenden Richtlinien im Einzelnen geregelt.

- Verjährung

Das Recht der Wettbewerbsbehörde, Bußgelder für Verstöße gegen die Wettbewerbsvorschriften zu verhängen, beginnt am Tag der Begehung des Verstoßes. Bei andauernden oder wiederholten Verstößen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag der letzten in Rede stehenden wettbewerbswidrigen Vereinbarung oder Handlung.

Neben den bisherigen, derzeit im Gesetz geregelten Fällen der Verjährungshemmung (schriftliche Auskunftsersuchen und Beschluss des Präsidenten des Wettbewerbsrates über die Einleitung einer Untersuchung) bestimmt der neue Wortlaut des Art. 62 weitere Umstände, die sich auf die gesetzliche Verjährungsfrist auswirken, namentlich die Durchführung von Durchsuchungen und die Mitteilung des Untersuchungsberichtes. Ferner ist die Verjährung für die Dauer von Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung des Wettbewerbsrates gehemmt.

- Umsatzschwellen für Fusionskontrollverfahren

Der Wettbewerbsrat erhält das Recht, die Schwellenwerte für Fusionskontrollverfahren durch einen vom Präsidenten der Behörde nach Einholung der Genehmigung des Wirtschaftsministers erlassenen Beschluss zu ändern. Der Beschluss tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Wettbewerbsrates ist in naher Zukunft eine interne Überprüfung dieser Schwellenwerte im Sinne einer Erhöhung der Schwellenwerte zu erwarten.

- Recht der beteiligten Unternehmen zur Einsichtnahme in die Akte des Wettbewerbsrates

Ergänzend zum Recht der beteiligten Unternehmen auf Einsichtnahme in die die Untersuchung dokumentierende Akte des Wettbewerbsrates bestimmt der neue Wortlaut des Art. 43, dass der Zugriff auf vertrauliche Dokumente, Daten und Informationen grundsätzlich nur ein Mal nach Herausgabe des Untersuchungsberichtes gewährt wird. Nur für den Fall, dass während der Untersuchung neue Faktoren auftreten, kann dem beteiligten Unternehmen ein zweites Mal Zugang zu vertraulichen Dokumenten, Daten und Informationen gewährt werden, die Teil der Untersuchungsakte des Wettbewerbsrates sind. Diese Bestimmung kann so verstanden werden, dass ein Zugang nur zu den neuen Dokumenten/Informationen gewährt werden wird, und nicht zu den gleichen Daten oder Dokumenten, die über den ersten Antrag auf Akteneinsicht angefordert wurden.

- Welche Änderungsvorschläge wurden abgelehnt?

Die wichtigsten Bestimmungen, die vorgeschlagen, aber nicht in die Notverordnung Nr. 31 aufgenommen wurden, sind:

•   Konzept der wirtschaftlichen Einheit, Haftung der Muttergesellschaft und Zurechnung der Haftung sowie erschwerender Umstände bei Wiederholungstäterschaft (betreffend Verstöße, die von den Wettbewerbsbehörden anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission sanktioniertet wurden) sind nicht vom Wortlaut der Notverordnung erfasst.

•   Die Gebühren für die fusionskontrollrechtliche Freigabe sind auch weiterhin in die Staatskasse zu zahlen und nicht, wie vom Wettbewerbsrat vorgeschlagen, an die Wettbewerbsbehörde.

•   Keine Änderungen in Bezug auf die Einbeziehung der Polizei bei Durchsuchungen. Der Wettbewerbsrat kann Polizeibeamte nur dann bitten, die eigenen Ermittler bei Durchsuchungen zu begleiten, wenn es Widerstand gegen die Durchsuchung geben könnte.

Ausblick – Was kommt 2016?

Nach der in diesem Jahr umgesetzten Gesetzesreform wird für 2016 hinsichtlich des gesetzlichen Regelungsrahmens mehr Stabilität und Vorhersehbarkeit erwartet.

Anzunehmen ist, dass der Wettbewerbsrat die Entwicklungen des Wettbewerbs in den Schlüsselsektoren sorgsam im Auge behält, wobei diese Sektoren noch zu bestimmen sind. In diesem Jahr lag das Augenmerk auf den Bereichen Bankwesen, Kfz-Versicherungen, Lebensmitteleinzelhandel und Strom – allesamt Schlüsselbranchen, die in den letzten Jahren vom Wettbewerbsrat eingehend untersucht wurden. Nun werden wahrscheinlich neue Märkte im Mittelpunkt stehen.

Der Wettbewerbsrat strebt ferner an, die Tätigkeit seiner spezialisierten Kartellabteilung zu fördern. Dabei handelt es sich um eine Priorität der nationalen Wettbewerbsbehörde sowie des Europäischen Wettbewerbsnetzes („ECN“).

Zudem soll das Pilotprojekt „Preismonitor Verbrauchsgüter“, das vom Wettbewerbsrat und der rumänischen Verbraucherschutzbehörde in Zusammenarbeit mit großen Lebensmitteleinzelhandelsketten in Rumänien entwickelt wurde, Anfang nächsten Jahres zunächst nur für den Raum Bukarest „live“ gehen und anschließend voraussichtlich landesweit angeboten werden. Ziel dieser Online-Plattform ist es, Verbrauchern dabei behilflich zu sein, Preise zu vergleichen und die Geschäfte zu finden, in denen sie Grundnahrungsmittel zum niedrigsten Preis kaufen können, und anderseits auch, Verbraucher über anstehende Preissenkungen infolge des erhöhten Wettbewerbs zwischen den Geschäften zu informieren.