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Rück­ver­gütungs­recht­sprechung des BGH: „Wer über das Agio verhandelt, hat Kenntnis über eine Vergütung“

14.07.2014

Der BGH hat im Urteil vom 8. April 2014 (XI ZR 341/12) die Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn konkretisiert sowie klargestellt, dass der Beweisantrag auf Parteivernehmung des Anlegers zur Frage der Kausalität eines Aufklärungsfehlers von den Instanzgerichten nicht übergangen werden darf.

Nach dem BGH tritt bei einem Verhandeln über das Agio Verjährung ein, wenn der Anlageberater dem Anleger nicht die konkrete Höhe der Vertriebsvergütung mitteilt

In dem nunmehr vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger mit dem Anlageberater eines Kreditinstitutes über einen Nachlass auf das Agio vor Zeichnung eines geschlossenen Fonds verhandelt. Der Anlageberater weigerte sich dabei, dem Kläger Auskunft über die Höhe der Vertriebsvergütung zu geben und gewährte dem Kläger auch keinen Nachlass auf das Agio. Daraufhin entschloss sich der Kläger gleichwohl zur Zeichnung des Fonds und warf dem Kreditinstitut anschließend eine unterbliebene Aufklärung über die Höhe der Vertriebsvergütung vor.

In konsequenter Fortsetzung des Urteils vom 26.02.2013 (XI ZR 498/11) entschied nunmehr der BGH, dass die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gem. § 199 Abs. 1 BGB bereits bei Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung erfüllt waren, weil der Kläger wusste, dass die Beklagte eine Vergütung für die Zeichnung erhalten würde, deren konkrete Höhe sie im nicht mitgeteilt hatte. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener Aufklärung über die Vertriebsvergütung ist daher nach dem BGH jedenfalls verjährt.

Dem Beweisantritt des beklagten Kreditinstituts auf Parteivernehmung des angeblich fehlerhaft beratenen Anlegers muss zur etwaigen Widerlegung der Kausalitätsvermutung nachgegangen werden

Hintergrund dieser Klarstellung des BGH ist, dass aufgrund der vom BGH statuierten Kausalitätsvermutung die unterbliebene Aufklärung über die Vertriebsvergütung einen für die Anlageentscheidung des Anlegers kausalen Aufklärungsfehler darstellt, der dem Grunde nach zu einem Schadensersatzanspruch gegen das beratende Kreditinstitut führt. Widerlegt werden kann diese Vermutung aber unter anderem dadurch, dass Anhaltspunkte gegen die Kausalität vorgetragen werden und zum Beweis dafür die Parteivernehmung des Anlegers beantragt wird (so BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10). Im nunmehr entschiedenen Fall hat der BGH unmissverständlich klargestellt, dass ein Beweisantrag auf Parteivernehmung zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung vom Gericht nicht abgelehnt werden kann, auch nicht unter Hinweis auf eine zuvor durchgeführte informatorische Anhörung.

Diese Bekräftigung des Rechts des beklagten Kreditinstitutes, die Kausalitätsvermutung mittels einer Parteivernehmung des Anlegers zu widerlegen, hat große praktische Relevanz. Denn erfahrungsgemäß verzichten viele Gerichte auf die Durchführung einer Parteivernehmung trotz entsprechendem Antrag und hören die Anleger lediglich informatorisch an. Die bisherige Vorgehensweise der Instanzgerichte ist nunmehr durch Verweis auf das Urteil des BGH in einer etwaigen Rechtsmittelinstanz erfolgsversprechend angreifbar.

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