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Russisches Verfassungsgericht: Beschränkungen für die Beteiligung von ausländischen Investoren an russischen Massenmedien müssen abgemildert werden

24.01.2019

Das russische Mediengesetz beschränkt die direkte und indirekte Kontrolle von Ausländern über die russischen Medien. Das russische Verfassungsgericht hat nunmehr mit einer Entscheidung im Januar 2019 den relevanten Artikel 19 Ziff. 1 des russischen Mediengesetzes zum Teil für verfassungswidrig erklärt. Die russische Staatsduma ist jetzt aufgerufen, das Mediengesetz zu ändern, um diese Bestimmung zu präzisieren und mit der russischen Verfassung in Einklang zu bringen.

Die von der Gerichtsentscheidung betroffenen Regelungen wurden zu Beginn des Jahres 2016 eingeführt. Damals wurden die Beschränkungen für die direkte und indirekte Kontrolle von russischen Massenmedien durch Ausländer verschärft. Das direkte Halten von Anteilen an einer russischen Massenmedien-/Rundfunkorganisation wurde ebenso untersagt wie die sonstige Kontrolle über die Sendetätigkeit oder redaktionelle Inhalte. Die Beteiligung von Ausländern wurde auf das indirekte Halten von höchstens 20% der Anteile an einem Medienunternehmen begrenzt. Diese Einschränkungen galten auch für russische Staatsbürger mit doppelter Staatsbürgerschaft. Diese gesetzlichen Regelungen wurden heftig kritisiert und führten zu zahlreichen Umstrukturierungen und Verkäufen bei den betroffenen Unternehmen.

Von den Gesetzesänderungen betroffen war unter anderem ein Herr Finkelstein, russischer Staatsbürger mit doppelter Staatsbürgerschaft und Mitgesellschafter des Senders „Radio-Shans“. Aufgrund des geänderten Mediengesetzes war er gezwungen, seine Beteiligung an dem Sender „Radio-Shans“ zu reduzieren. Herr Finkelstein erhob daraufhin Klage und machte vor dem Verfassungsgericht geltend, dass Artikel 19 Ziff. 1 des Mediengesetzes verfassungswidrig sei. Dabei berief er sich auf die Grundrechte zum Privateigentum und Informationsfreiheit, Diskriminierung von russische Bürgern mit doppelter Staatsbürgerschaft im Vergleich zu russischen Bürgern ohne ausländische Staatsbürgerschaft und nicht hinreichende Konkretisierung der Vorschrift.

Das Verfassungsgericht entschied, dass die Bestimmungen des Artikels 19 Ziff. 1 des Mediengesetzes im Widerspruch zur Verfassung der Russischen Föderation stehen. Insbesondere sei genauer zu klären, welche natürliche und juristische Personen darin beschränkt sind, Anteile an russischen Rundfunkanstalten zu besitzen (d.h. wer Gesellschafter sein darf), wie der Rechtsschutz der Eigentumsrechte von Ausländern gewährleistet wird und wie ein russischer Staatsbürger mit doppelter Staatsbürgerschaft, der mehr als 20% der Anteile an einer russischen Massenmedienanstalt/Rundfunkanstalt besitzt, seine Gesellschafterrechte ausüben kann.

Die Gerichtsentscheidung verpflichtet die russischen Gesetzgeber (d.h. die Staatsduma und den Föderationsrat), das Mediengesetz unter Berücksichtigung der Position des Verfassungsgerichts zu ändern. Insoweit werden dem Parlament jedoch keine Fristen für die Erarbeitung und Verabschiedung der entsprechenden Änderungen gesetzt. Gemäß Artikel 87 des Föderalen Verfassungsgesetzes "Über das Verfassungsgericht der Russischen Föderation" kann, wenn der Gesetzgeber die betreffende verfassungswidrige Bestimmung nicht ändert, ein Gericht eine solche Bestimmung nicht anwenden. Bislang ist unklar, ob und inwieweit das Parlament das Mediengesetz ändern wird und welche Konsequenzen das geänderte Gesetz haben wird.

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