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Slowakei: LEX COVID – Die dritte Welle: Arbeitgeber dürfen ihre Arbeitnehmer auf Einhaltung der 3G-Regel prüfen

15.11.2021

Angesichts der dritten Coronavirus-Infektionswelle und der sich dauerhaft verschlechternden Lage in der Slowakei hat der Nationalrat der Slowakischen Republik am 12.11.2021 das Gesetz zur Änderung und Ergänzung einiger Gesetze, einschließlich des Arbeitsgesetzbuchs, verabschiedet. Das Gesetz ist wirksam.
 
Was ändert sich?

  • Pflicht der Arbeitnehmer, beim Eintritt des Arbeitsplatzes mit einem entsprechenden Dokument zu beweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind
  • Sicherstellung eines kostenlosen Arbeitnehmertestens 
  • Aufhebung des Pandemie-Krankengeldes, das den Arbeitgebern Kosten reduziert, denn das Pandemie-Krankengeld wird gleich ab erstem Tag von der Sozialversicherungsanstalt geleistet

1. Eintritt zum Arbeitsplatz NUR mit Vorlage eines entsprechenden Dokuments erstattet 

Während der Geltungsdauer von Sondermaßnahmen zur Verhinderung der Entstehung und Ausbreitung ansteckender Krankheiten oder Maßnahmen betreffend die öffentliche Gesundheit, die von der zuständigen Gesundheitsbehörde angeordnet werden, sieht die Novellierung des Arbeitsgesetzbuchs die Pflicht der Beschäftigten vor, entweder die Corona-Impfung, den Genesenen-Status oder ein negatives Testergebnis mit einem Dokument vorzuweisen. Diese dürfen von den Arbeitgebern entsprechend geprüft werden, wobei diese Pflicht bzw. dieses Recht nur bis zum 01.05.2021 in Kraft sein wird. 

Die Arbeitgeber dürfen von ihren Arbeitnehmern entweder die Vorlage des Nachweises verlangen oder die Testpflicht bei den Arbeitnehmern anwenden. Damit wird den Arbeitgebern ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit dem die Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Minimierung der Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit ermöglicht wird. 

Legt der Arbeitnehmer kein entsprechendes Dokument vor, so muss der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein kostenloses Testen sicherstellen. Weigert sich jedoch der Arbeitnehmer zu testen, darf ihm der Arbeitgeber den Eintritt zum Arbeitsplatz verhindern und die Ausübung der Arbeit nicht erstatten. Eine solche Situation wird im Einklang mit der Novelle des Arbeitsgesetzbuchs als Hindernis bei der Arbeit auf Seiten des Arbeitnehmers angesehen, bei dem dem betroffenen Mitarbeiter kein Anspruch auf Lohnersatz entsteht, es sei der Arbeitgeber und der Beschäftigte haben entweder Lohnersatz, Home Office oder Urlaub vereinbart.

Die konkreten Regelung der Lieferung von kostenlosen Tests an die Arbeitgeber für den Zeitraum bis Ende November 2021 wird von der slowakischen Regierung noch festgelegt.

2. Wie sieht es mit den Regeln in Betrieben aus?

In Betrieben wird die Einhaltung der Maßnahmen auch weiterhin kontrolliert werden müssen. Zu diesem Zweck werden die Betreiber dazu berechtigt sein, die Vorlage eines Identitätsnachweises neben dem Nachweis über Impfung, Genesung bzw. Testen zu verlangen. Denjenigen, die sich weigern, ihre Identität zu beweisen, wird der Eintritt in den Betrieb verhindert, bzw. werden sie aus dem Betrieb verwiesen.

Aufgrund der Covid-19-Erkrankung dürfen Betriebe von der staatlichen Gesundheitsaufsichtsbehörde – unter Mitwirkung der Polizei – auch geschlossen werden. 

3. Aufhebung des Pandemie-Krankengeldes ab 01.12.2021 

Im Sinne der vorgeschlagenen Änderung des Gesetzes Nr. 461/2003 Z. z. über die Sozialversicherung soll das sogenannte Pandemie-Krankengeld aufgehoben werden. Es wird vorgeschlagen, dass sich auf die Arbeitnehmer, die wegen angeordneter Quarantäne oder Isolation arbeitsunfähig sind, ab 01.12.2021 die ordentlichen Krankengeldrechtsvorschriften beziehen sollen. Mit diesem Schritt soll die Höhe der Krankengelder ausgeglichen werden. Es hat allerdings zur Folge auch erhöhte Kosten der Arbeitgeber, die den Lohnersatz in derselben Höhe zahlen werden müssen wie bei sonstiger Arbeitsunfähigkeit, d. h. während der ersten 10 Tage der Arbeitsunfähigkeit (25 % der täglichen Bemessungsgrundlage während der ersten drei Tage und 55 % nachher). 

4. Beantragung des Lohnersatzes bei Arbeitsunfähigkeit als Mitteilung an den Arbeitgeber möglich

Gemäß der Fassung des novellierten Gesetzes Nr. 462/2003 Z. z. über Lohnersatz bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit soll die Inanspruchnahme des Lohnersatzes bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer angeordneten Quarantäne geändert werden. Die Absicht ist die Minimierung des epidemiologischen Risikos bei deren Durchführung während eines Notstandes oder einer Ausnahmelage aufgrund von Covid-19. Deshalb wird der Anspruch auf Lohnersatz in Form einer Mitteilung an den Arbeitgeber beantragt, und nicht mehr mittels Vorlage einer Bescheinigung. 

 

 

Arbeitsrecht

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