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Slowakei: Neue slowakische Regelungen gegen große Lebensmitteleinzelhändler

05.02.2019

Die slowakische Regierung hat eine Reihe von umstrittenen Gesetzesinitiativen gegen große – meist ausländische – Lebensmitteleinzelhandelsgruppen gestartet.

In der Vergangenheit wurde aus den Reihen der Regierungskoalition vorgebracht, große Lebensmitteleinzelhändler würden über eine beherrschende Stellung auf dem slowakischen Markt verfügen und es bedürfe einer gerechten Umverteilung ihrer erzielten Gewinne. Dies nahm der slowakische Gesetzgeber zum Anlass, gegen vermeintlich enorme Ungleichheiten in der Lebensmittelversorgungskette vorzugehen. In diesem Zuge wurde im Dezember 2018 ein Gesetz beschlossen, das eine Abgabe in Höhe von 2,5 % des jeweils im Quartal durch die Lebensmitteleinzelhändler erzielten Nettoumsatzes vorsieht (Gesetz über die Sonderabgabe für Einzelhandelsketten („Sonderabgabengesetz“)). Einige Mitglieder der Opposition stellten darauf beim slowakischen Verfassungsgericht einen Antrag auf rechtliche Überprüfung des Sonderabgabengesetzes. In ihrem Antrag äußern sie Zweifel an der Vereinbarkeit des Gesetzes mit der slowakischen Verfassung, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, weil das Sonderabgabengesetz relativ vage Definitionen enthält, möglicherweise diskriminierend ist und eine Umsatzsteuer einführt, welche eine Steuerkumulierung bewirkt. Zudem wird argumentiert, dass das neue Gesetz potenziell wettbewerbsverzerrende Auswirkungen auf den betroffenen Markt haben könnte. Falls das Verfassungsgericht die Wirksamkeit des Sonderabgabengesetzes nicht vorübergehend aussetzt, müssen große Lebensmitteleinzelhändler ab sofort die Sonderabgabe zahlen und bei Nichtbeachtung zudem mit einem Bußgeld rechnen.

Neben dem Sonderabgabengesetz wird zurzeit auch über eine neue Fassung des Gesetzes über unangemessene Bedingungen im Lebensmittelhandel im slowakischen Nationalrat verhandelt. Eine Verabschiedung gilt als hoch wahrscheinlich. Das Hauptziel besteht vor allem in der Förderung von Lebensmittellieferanten sowie in der Unterbindung marktmissbräuchlichen Verhaltens ihrer Kunden (insbesondere der Lebensmitteleinzelhändler). Das Gesetz sieht bei Verstößen hohe Geldstrafen vor (die in bestimmten Fällen EUR 500.000 übersteigen können). Auch dieses Gesetz ist – vor allem bezüglich der angeblich überlegenen Wirtschafts- und Verhandlungsmacht der Lebensmitteleinzelhändler – nicht unumstritten.

Schließlich befindet sich auch eine Novelle des Gesetzes über Preise in der Vorbereitung. Die vorgeschlagene Reform soll einen „angemessenen“ Gewinn und Marge der großen Lebensmitteleinzelhandelsketten festlegen. Sie soll den Verkauf von Produkten zu einem solchen Preis verbieten, der die Produktionskosten der Lieferanten nicht deckt, und zudem eine variable Marge-Obergrenze festlegen. Auch diese Gesetzesinitiative begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal bei Nichtbeachtung grundsätzlich Sanktionen in Höhe von EUR 50.000 bis zu EUR 100.000 drohen. Das Bußgeld kann sogar noch höher ausfallen und das Fünffache der Differenz zwischen dem „angemessenen“ Preis und dem Preis betragen, der zwischen dem Lebensmitteleinzelhändler und dem Lieferanten tatsächlich vereinbart wurde.

Es wird sich zeigen, ob die neuen Regelungen gegen den Lebensmitteleinzelhandel Bestand haben können, oder ob die Vorschriften rechtlich angreifbar sind. Alle Unternehmen, die potenziell von den jeweiligen Vorschriften betroffen sind, sind aber in der Zwischenzeit gut beraten, bereits jetzt ihr Marktverhalten und die Einhaltung der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen und sich möglicher Konsequenzen von Rechtsverstößen bewusst zu sein.

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