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Smart-TVs: Samsung muss Datenschutz verbessern

28.06.2016

Das Landgericht Frankfurt fordert Samsung in einem Urteil vom 10. Juni 2016 auf, die Datenschutzbestimmungen zu verbessern. Es werde nicht ausreichend über die Datenerhebung informiert und die AGB seien intransparent und somit nicht den gesetzlichen Anforderungen einer Einwilligung entsprechend.

Die Verbraucherzentrale NRW klagte gegen die Samsung Electronics GmbH wegen deren Datenverarbeitung ohne ausreichend informierte Einwilligung des Nutzers. Samsung soll schon bei Einschalten des Gerätes die IP-Adresse der Nutzer übertragen bekommen, ohne dass ein Einwilligung des Nutzers überhaupt möglich war. In diesem Rechtsstreit war die Verbraucherzentrale nun teilweise erfolgreich.

Das Gericht hatte im Rahmen des Hauptantrags der Klägerin zu entscheiden, ob die Beklagte gem. § 13 I TMG den Nutzer von einer Datenerhebung unterrichten muss. Die deutsche Niederlassung müsste hiernach als Diensteanbieterin im Hinblick auf datenschutzrechtliche Aspekte gem. § 3 VII BDSG verantwortliche Stelle sein, die Daten erhebt.

Bei der Verbindung mit HbbTV (Hybrid Broadcast Broadband TV; neben dem Fernsehprogramm können auch interaktive Inhalte in Anspruch genommen werden), das die meisten Geräte vorinstalliert haben, werden Daten nur zwischen Nutzer und den Anbietern des HbbTV-Dienstes ausgetauscht, welche meistens die Fernsehsender sind, womit Samsung nicht als verantwortliche Stelle auftritt und demnach auch keine Pflicht zum Hinweis auf eine Datenverarbeitung trifft. Auch stellt das Gericht fest, dass es beim Einschalten des Geräts zwar zur Übermittlung von personenbezogenen Daten kommt – jedenfalls Speichern der IP-Adressen auf dem Samsung-Server (die Frage, ob dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten darstelle, lässt das Gericht offen, da jedenfalls auch mit statischen IP-Adressen bei Nutzern gerechnet werden muss). Allerdings sieht das Gericht nicht als erwiesen an, dass die deutsche Niederlassung als Diensteanbieterin auftritt. Die Verbraucherzentrale habe nicht ausreichend dargelegt, dass nicht der Mutterkonzern Samsung Korea sondern die Beklagte selbst den Server betreibt. Ein reiner Zugriff auf die Daten beim Server reicht für die Qualifikation als Diensteanbieterin noch nicht aus, solange keine Übermittlung der Daten vorliegt.

Allerdings stellte das Gericht fest, dass das deutsche Unternehmen trotzdem eine Pflicht habe, die Nutzer über die Möglichkeit der Datenweitergabe an den Mutterkonzern und die Gefahren der Datenübertragung des Smart-TVs im Rahmen des HbbTV zu informieren. Ein solcher Anspruch wurde als „Minus“ entsprechend § 308 ZPO zugesprochen; Samsung muss gem. §§ 5a II, VIII UWG i.V.m. § 13 I TMG die Nutzer auf die Möglichkeit der Datenerhebung bei Nutzen des Smart-TVs hinweisen, da der Kunde sonst keine informierte geschäftliche Entscheidung treffen kann. Verbraucher müssen beim Kauf eines Smart-TVs die Möglichkeit haben, sich für ein Gerät zu entscheiden, das datenschutzrechtlich besser entwickelt ist. Hierfür ist die Information der Möglichkeit der Datenerhebung notwendig.

Weiterhin rügte das Gericht die Datenschutzbestimmungen in den AGB. Diese könnten wegen ihres Umfangs und Art der Darstellung vom Verbraucher nicht in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden. Die AGB seien im Fließtext auf 56 Bildschirmseiten unübersichtlich, zudem sei es den Nutzern nicht möglich, einzelne Textpassagen ohne Scrollen des ganzen Textes zu erreichen. Zu der Beanstandung der gesamten Datenschutzbestimmungen wurde die Verwendung einzelner Klauseln in den AGB untersagt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Datenschützer begrüßen das Urteil, das zu mehr Transparenz und Verbraucherschutz führen soll. Ob die Erhebung personenbezogener Daten durch Smart-TV Hersteller – hier Samsung Korea – vor Einholen einer Einwilligung rechtmäßig ist, wird noch zu klären sein.

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