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Ungarn: Staatliche Beihilfen für eine Verlagerung der Produktion- Rechtsfragen

15.06.2016

Seit ein paar Jahren ziehen Investoren zunehmend in Erwägung, ihre Investitionsvorhaben in Mittel- und Osteuropa (MOE) zu realisieren. Hintergrund sind insbesondere diverse Vorteile der Region, wie beispielsweise niedrige Löhne, eine hoch entwickelte Infrastruktur und gut ausgebildete Arbeitskräfte.

Zudem könnten Anleger ein Interesse an staatliche Beihilfen haben, denn es gibt für diese Region noch immer zahlreiche Investitionsanreize. Da staatliche Beihilfen europarechtskonform sein müssen, ist bei der Planung von Projekten und der dafür zur Verfügung stehenden Beihilfequellen der von der EU für staatliche Beihilfen bestimmte rechtliche Rahmen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die die in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014/EU, der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), für Regionalbeihilfen festgelegten Bestimmungen.

Aufgrund der bereits genannten günstigen Faktoren entscheiden sich Anleger in manchen Fällen, ihre Produktionskapazität von einem westeuropäischen Standort in die MOE-Region zu verlegen oder Produktionskapazitäten im westlichen Teil der EU parallel zum Aufbau einer neuen Produktionsstätte in einem MOE-Staat zu verringern.

Mit der derzeit geltenden AGVO wurde jedoch 2014 eine neue Bestimmung (Artikel 13d), betreffend die Verlagerung von Kapazitäten eingeführt, wonach eine Regionalbeihilfe für ein Investitionsvorhaben außerhalb des Anwendungsbereichs der AGVO fällt, wenn dieselbe oder einer ähnliche Tätigkeit im Europäischen Wirtschaftsraum in den beiden Jahren vor der Beantragung der regionalen Investitionsbeihilfe oder in den beiden Jahren nach Abschluss der ersten Investition, für die eine Beihilfe beantragt wurde, eingestellt wird (wobei im letzteren Fall zu prüfen ist, ob die Einstellung vom Anleger zum Zeitpunkt der Antragstellung konkret geplant war). In diesem Fall gelten strengere Vorgaben, nämlich die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 der Europäischen Kommission. Dann bedarf es für die Gewährung einer Beihilfe der vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission (Anmeldeverfahren).

Seit 2014 hat die Auslegung dieser neuen Bestimmung, und insbesondere des Begriffs der „Einstellung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit“, den EU-Mitgliedstaaten eine Reihe von Schwierigkeiten bereitet. Die AGVO selbst definiert „Einstellung“ nicht. Damals war die allgemein anerkannte Auslegung, dass „Einstellung“ die vollständige Stilllegung eines Standorts mit seinen gesamten Kapazitäten bezeichnet.

In Anbetracht der mit der Anwendung dieser Bestimmung verbundenen Unsicherheiten gab die EU-Kommission im Juli 2015 eine Auslegungshilfe heraus, wonach „Einstellung“ nicht lediglich die vollständige Stilllegung, sondern auch Teilschließungen umfasst. Bei Teilschließungen kommt die Bestimmung zur Anwendung, wenn die Teilschließung „erhebliche Arbeitsplatzverluste“ nach sich zieht. Die Kommission fügte hinzu, dass für die Zwecke der Verlagerungsregelung „erhebliche Arbeitsplatzverluste“ dann vorliegen, wenn im Vergleich zur durchschnittlichen Beschäftigung in der jeweiligen Betriebsstätte in den zwei Jahren vor dem Tag der Antragstellung mindestens 100 Arbeitsplätze wegfallen oder mindestens 50% des Personals abgebaut wird.

Auch wenn die oben genannte Auslegung im Rahmen des rechtlich nicht bindenden Praxishandbuchs der EU-Kommission zur AGVO veröffentlicht wurde (die wiederum ein verbindlicher Rechtsakt der Kommission ist), ändert die Auslegung de facto den Inhalt der AGVO-Bestimmung. Im Lichte dessen plant die Kommission derzeit, die AGVO offiziell entsprechend der oben dargestellten Auslegung um eine Definition für die „Einstellung derselben oder einer ähnliche Tätigkeit“ zu ergänzen. Nach den Plänen der EU-Kommission wird diese Änderung im Rahmen der Prüfung der AGVO in Zusammenhang mit der Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf die Finanzierung von Häfen und Flughäfen (der Entwurf lag bis zum 30. Mai 2016 zur öffentlichen Konsultation vor, der finale Entwurf könnte bald verfügbar sein) erfolgen.

Da die Verlagerung der Produktion (gemäß Auslegung der EU-Kommission) möglicherweise für viele Investitionsvorhaben multinationaler Konzerne von Bedeutung ist, kann die oben genannte Bestimmung erhebliche Auswirkungen auf die Anträge eines Anlegers auf Gewährung staatlicher Beihilfen haben. Daher ist es ratsam, bereits in der Planungsphase entsprechender Investitionsvorhaben einen Beihilferechtsexperten als rechtlichen Berater hinzuzuziehen, um nachteilige Auswirkungen einer möglichen Falschauslegung, insbesondere eine Gefährdung der Beihilfe selbst, zu vermeiden.

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