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Stärkung der Rechts­position der Bau­spar­kassen durch jüngste Entscheidungen des BGH

12.05.2017

Untersucht man die seitens der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg veröffentlichte Auffassung, dass die seitens des BGH nunmehr ausdrücklich bejahte Kündigungsmöglichkeit für nicht vollbesparte Bausparverträge zehn Jahre nach erstmaliger Zuteilungsreife gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in einer Vielzahl von Fällen ausgeschlossen sein soll, ist die Ansicht der Verbraucherzentrale insbesondere deshalb zu verneinen, da

  • die Zweckbindung des Bausparvertrages (Erlangung eines Anspruches auf Gewährung eines zinsgünstigen Bauspardarlehens) auch dann besteht, wenn sich der Bausparer mit der Absicht der Kapitalanlage trägt und der Tarif auch grundsätzlich darauf ausgerichtet ist,
  • der Bausparer eben keinen allgemeinen Sparvertrag, sondern einen Bausparvertrag mit der Bausparkasse abgeschlossen hat und Bauspareinlagen keine Spareinlagen sind,
  • der Bausparer unabhängig von seinen persönlichen Motiven stets Teil des Kollektivs der Bausparer bleibt und auf dieses Rücksicht nehmen muss, mithin sein Interesse an dem bloßen Erhalt einer günstigen Verzinsung hinter das des Kollektivs zurücktreten muss,
  • der Schutzzweck des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Bausparkasse vor einer übermäßigen Bindung an einen nicht mehr marktgerechten Zins schützen will und deshalb auch nicht umgangen werden darf,
  • der Bausparer nach Ablauf von zehn Jahren ab Zuteilungsreife ausreichend Zeit hatte, zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will.

Einen ausführlichen Beitrag hierzu finden Sie im Betriebsberater, Heft 19, Seite 1027.

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